Ehe und Familie (Art. 6 GG)

(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)

Artikel 6 des Grundgesetzes

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.


Ehe und Familie sind zwei ähnliche, aber nicht deckungsgleiche Aspekte des bürgerlichen Lebens.

Umfassender Schutz von Ehe und Familie

Die bürgerliche Ehe wird auch verfassungsrechtlich geschützt.
Die bürgerliche Ehe wird auch verfassungsrechtlich geschützt.
Das Grundrecht auf Schutz der Ehe schützt zum einen den Bestand dieser Ehe, aber auch davor, dass aufgrund der Eheschließung Nachteile entstehen. Eingriffe in den Schutzbereich der Ehe liegen vor, wenn bspw. eine Ehe nicht anerkannt wird oder ein Ehepaar wegen der Ehe Nachteile hinnehmen muss.

Das Ehegrundrecht kann aber auch in Scheidungssachen betroffen sein, insbesondere dann, wenn es um den Ehegattenunterhalt, dessen Berechnung sowie die dafür zugrunde zu legenden Tatsachen geht.

Die elterliche Sorge meint das Recht der Eltern, ihre Kinder zu erziehen und ihre Angelegenheiten fürsorglich zu regeln. Die elterliche Sorge ist in erster Linie dann betroffen, wenn einem Elternteil das Sorgerecht entzogen oder beschränkt wird.

Auch Großeltern können sich unter Umständen auf das Elternrecht berufen. Notwendig ist in diesem Falle aber eine besonders enge Beziehung zu den Enkeln, die ähnlich der typischen Bindung zwischen Eltern und Kindern sein muss.

Familiengerichte müssen Grundrechte beachten

In familienrechtlichen Auseinandersetzungen ist Art. 6 GG unmittelbar anwendbares Recht, das im Wege der Verfassungsbeschwerde überprüft werden kann.
In familienrechtlichen Auseinandersetzungen ist Art. 6 GG unmittelbar anwendbares Recht, das im Wege der Verfassungsbeschwerde überprüft werden kann.
Daneben regelt Art. 6 GG noch den Mutterschutz (Abs. 4) sowie die Gleichstellung nichtehelicher Kinder (Abs. 5). Beide Verfassungsregelungen haben heute in erster Linie historische Bedeutung, da diese Schutzrechte schon lange ihren Eingang in die Gesetze gefunden haben, die natürlich viel konkreter sind als die allgemeinen Forderungen im Grundgesetz.

Verfassungsbeschwerden wegen Art. 6 des Grundgesetzes können sich in allen Rechtsbereichen abspielen, sind aber vor allem im Familienrecht zu finden. Da es in Verfahren vor den Familiengerichten regelmäßig nur noch zwei Instanzen (Amtsgericht und Oberlandesgericht) gibt, hat die Letztkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht mittlerweile erhebliche Bedeutung gewonnen. Da die Oberlandesgerichte aber keine Bundesgerichte sind, besteht auch noch die Möglichkeit der Landesverfassungsbeschwerde, die immer separat zu erwägen ist.

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