Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG)

(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)

Artikel 9 des Grundgesetzes

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.


Die Vereinigungsfreiheit erlaubt es allen Deutschen, sich in Vereinen zusammenzuschließen. Ein Verein ist jeder Zusammenschluss mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck, auf den zivilrechtlichen Vereinsbegriff im BGB kommt es dabei nicht an.

Nicht nur klassische Sportvereine, sondern verschiedenste Vereinigungen sind grundrechtlich geschützt.
Nicht nur klassische Sportvereine, sondern verschiedenste Vereinigungen sind grundrechtlich geschützt.
Konfliktfeld Vereinsverbot

Vereine, die sich gegen die Rechtsordnung richten, können aber durch die zuständigen Behörden verboten werden. Dies erfolgt durch einfachen behördlichen Bescheid, der auf dem Verwaltungsrechtsweg angefochten werden muss, wenn der Verein damit nicht einverstanden ist. Betroffen hiervon sind in erster Linie extreme religiöse oder politische Vereinigungen.

Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der Vereinsfreiheit bewegen sich häufig in diesem Bereich. Das Verfassungsgericht muss dann überprüfen, ob die Vereinsfreiheit und ggf. auch andere Grundrechte ausreichend beachtet wurden.

Parteien andererseits sind – als Konsequenz aus den Parteiverboten im NS-Regime sowie in der DDR – besonders gegen Verbot und Auflösung geschützt. Für ihr Verbot bedarf es des langwierigen Weges über das Bundesverfassungsgericht. In der Praxis kann die Abgrenzung zwischen insbesondere kleinen Parteien und Vereinen schwer fallen.

Koalitionsfreiheit im Arbeitsrecht

Bedeutsam ist auch die sogenannte Koalitionsfreiheit in Abs. 3 als Unterfall der Vereinsfreiheit. Demnach dürfen arbeitsbezogene Vereine (Gewerkschaft und Arbeitgeberverbände) gegründet werden, um die eigenen Interessen gemeinsam mit anderen Personen durchzusetzen.

Eine Besonderheit ist dabei, dass diese Vereine nicht nur gegenüber dem Staat, sondern auch gegenüber Personen geschützt sind. Das Grundgesetz vermittelt hier als ausnahmsweise ein Abwehrrecht im Verhältnis zu anderen Menschen und Unternehmen. Bei dieser Regelung wurde insbesondere an die Konstellation gedacht, dass Arbeitnehmer ihren Angestellten die Gründung von Gewerkschaften untersagen.

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