Gleichberechtigung (Art. 3 GG)

(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)

Artikel 3 des Grundgesetzes

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.


Der Staat muss alle Menschen gleich behandeln. Das ist eine Grundforderung der modernen Demokratien.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet dem Staat willkürliche Diskriminierungen.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet dem Staat willkürliche Diskriminierungen.
Hierunter verstand man ursprünglich Gesichtspunkte, die heute nur noch rechtshistorisch verständlich sind: Die Abschaffung von Adelsvorrechten, das Verbot von religiös bedingten Benachteiligungen oder Unterschiede zwischen Bürgern in Stadt und Land.

Gleiches muss gleich behandelt werden

Heute hat man diese Gleichbehandlungsgrundsätze sehr viel allgemeiner formuliert: Der Staat darf seine Bürger nicht willkürlich unterschiedlich behandeln. Wesentlich Gleiches muss gleich behandelt werden, wesentlich Ungleiches dafür ungleich.

Ein – auch politisch – hoch umstrittenes Thema ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau, die in Art. 3 Abs. 2 GG noch einmal ganz ausdrücklich verlangt wird. Dass Frauen heute formal die gleichen Rechte wie Männer haben, ist unumstritten. Ob sich dies auch in der Praxis auswirkt, ist dagegen eine andere Frage. Faktische Ungleichheiten können aber auch ein rechtliches Problem darstellen.

Auch Bevorzugung bewirkt Benachteiligung

Die Bevorzugung Behinderter ist als Mittel der Gleichstellung erlaubt. Bei anderen Personengruppen kann dies jedoch unzulässig sein.
Die Bevorzugung Behinderter ist als Mittel der Gleichstellung erlaubt. Bei anderen Personengruppen kann dies jedoch unzulässig sein.
Auch die Bevorzugung von Personengruppen ist unzulässig, weil dies automatisch eine unzulässige Benachteiligung anderer Personen, die nicht zu dieser Gruppe gehören, bedeuten würde.

Wichtigste Ausnahme von diesem umfassenden Gleichbehandlungspostulat ist die Bevorzugung Behinderter. Diese ist zur Gleichstellung der Betroffenen erlaubt, weil man davon ausgeht, dass eine Behinderung stets eine solche Benachteiligung darstellt, dass eine (maßvolle) Bevorzugung dies höchstens ausgleicht, aber den nichtbehinderten Personen nichts von ihrer Rechtsposition nimmt.

Zu beachten ist hier aber ganz besonders, dass sich dieser Gleichbehandlungsgrundsatz nur zwischen Bürger und Staat abspielt. Bürger untereinander dürfen sich grundsätzlich ungleich behandeln. Und es ist auch so, dass wohl niemand wirklich von sich behaupten könnte, niemals willkürliche oder irrationale Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu treffen.

Fachartikel bei anwalt.de:
Bitte bewerten Sie diese Seite.
[Stimmen: 158 Wertung: 4.8]