Faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG)

(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)

Artikel 2 des Grundgesetzes

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Artikel 20 des Grundgesetzes

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.


Das Rechtsstaatsprinzip ist ein objektives Prinzip des Grundgesetzes, das also regelt, wie die juristische Organisation der Bundesrepublik auszusehen hat. In Verbindung mit anderen Vorschriften, in erster Linie mit Art. 2 Abs. 1 GG, wird aus diesem rein objektiven Prinzip aber auch ein eigenes Grundrecht, auf das sich der einzelne Bürger auch persönlich berufen kann.

Aus dem Zusammenspiel der Verfassungsbestimmungen wird daher ein individueller Anspruch auf Rechtsschutz durch die Gerichte und auf ein faires Verfahren hergeleitet.

Die blinde, neutrale Justitia - Verkörperung des fairen Verfahrens ohne Ansehung der beteiligten Personen.
Die blinde, neutrale Justitia – Verkörperung des fairen Verfahrens ohne Ansehung der beteiligten Personen.
Fairer Prozess verlangt Chancengleichheit

Was genau das faire Verfahren ausmacht, ist allgemein schwer zu sagen. Hierzu gehört grundsätzlich die Chancengleichheit zwischen den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens. Beide Seiten müssen die Möglichkeit haben, durch ihre Äußerungen und durch Beweisangebote die Entscheidung des Gerichts zu ihren Gunsten zu beeinflussen.

Das Gericht umgekehrt muss sich die Positionen beider Seiten ansehen und sie bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Dazu gehört aber auch, dass sich die Beteiligten über den Stand des Verfahrens und die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen im Klaren sein können. Es darf also keine geheimen Absprachen oder überraschende Entscheidungen geben.

Gesamtschau auf den Prozessverlauf notwendig

Um in der Verfassungsbeschwerde ein unfaires Verfahren nachzuweisen, bedarf es eines intensiven Blicks in die Akten.
Um in der Verfassungsbeschwerde ein unfaires Verfahren nachzuweisen, bedarf es eines intensiven Blicks in die Akten.
Ob ein Gerichtsverfahren im Einzelfall fair war oder nicht, ist aber schwer festzustellen. Das Bundesverfassungsgericht nimmt insoweit eine Gesamtschau vor und betrachtet den Ablauf des Prozesses von Anfang bis Ende. Erst so kann man beurteilen, ob beide Parteien nun ihre faire Chance hatten oder nicht.

Weil das Bundesverfassungsgericht nicht zur prozessualen Prüfinstanz für die Fachgerichte werden will, braucht es aber eine ganz klare Darlegung, warum der Prozess nicht nur ein falsches Ergebnis geliefert hat, sondern sogar noch verfassungswidrig war.

Flankiert wird dieses Grundrecht insbesondere durch den Anspruch auf rechtliches Gehör.

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