Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)

Artikel 12 des Grundgesetzes

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.


Unter den wirtschaftlichen Grundrechten nimmt die Berufsfreiheit eine zentrale Stellung ein. Nur ein Bürger, der (s)einen Beruf ausüben kann, kann sich auch selbst unterhalten und damit unabhängig vom Staat leben.

Umfassender Schutz durch Berufsfreiheit

Die Berufsfreiheit schützt verschiedenste Erwerbstätigkeiten vor staatlichen Eingriffen.
Die Berufsfreiheit schützt verschiedenste Erwerbstätigkeiten vor staatlichen Eingriffen.
Als Beruf versteht man jede erlaubte, dauerhafte, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit. Damit sind auch neuartige, bspw. erst durch technische Entwicklung entstehende Berufsbilder erfasst. Es gibt also keine abgeschlossene Liste anerkannter Berufe, die den Schutzbereich dieses Grundrechts definieren würde. Vielmehr ist es bereits Sache des Bürgers, wie er seinen Beruf anlegt und wie seine Tätigkeit aussehen soll.

Die Berufsfreiheit umfasst jedoch, wie der Wortlaut dieses Artikels zeigt, nicht nur die Ausübung eines bestimmten Berufs, sondern auch bereits die hierfür notwendige Ausbildung. Daher sind auch das Studium sowie der vorherige Schulbesuch von Art. 12 Abs. 1 GG geschützt.

Dies spielt insbesondere im Hochschul- sowie im Prüfungsrecht eine Rolle. Soll das endgültige Nichtbestehen eines Studenten oder Prüfungsteilnehmers festgestellt, so muss immer auch beachtet werden, ob nicht aufgrund der Schutzwirkung der Berufsfreiheit eine andere Entscheidung getroffen werden muss.

Vielfältige Regelungen möglich

Wie weitgehend die Berufsfreiheit eingeschränkt werden kann, kommt auf die Regelungsrichtung an:

Der Staat darf die Berufsausübung von einer Ausbildung abhängig machen. Dafür genießt diese aber ebenfalls grundrechtlichen Schutz.
Der Staat darf die Berufsausübung von einer Ausbildung abhängig machen. Dafür genießt diese aber ebenfalls grundrechtlichen Schutz.
Reine Berufsausübungsregelungen, die dem Berufstätigen also sagen, wie er seinen Beruf zu bewerkstelligen hat, sind meist zulässig. Hier überwiegt normalerweise das allgemeine Bedürfnis, dass ein Beruf sachgemäß ausgeübt wird, Kunden (insbesondere Verbraucher) geschützt werden oder steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Pflichten erfüllt werden.

Personenbezogene Beschränkungen (z.B. durch das Verlangen bestimmter Prüfungen) sind im Interesse wichtiger Güter möglich. Namentlich geht es darum, dass zukünftige Kunden nur mit Personen mit angemessener Sachkenntnis zu tun haben sollen. Insofern ist es bspw. ohne Weiteres angemessen, von einem Arzt eine lange Ausbildung und eine Vielzahl an Prüfungen zu verlangen, bevor er seine Hand an Patienten legen darf.

Objektive Berufsbeschränkungen, die also das Ergreifen des Berufs verbieten oder beschränken, können dagegen nur in Ausnahmefällen zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter erlassen werden. Hierzu gehören auch mengenmäßige Begrenzungen für bestimmte Berufe, bekanntestes Beispiel ist eine gesetzliche Höchstzahl von Apotheken.

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