Garantien bei Freiheitsentzug (Art. 104 GG)

(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)

Artikel 104 des Grundgesetzes

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.


Art. 104 Abs. 1 GG erlaubt zunächst einmal die Verhaftung von Personen „auf Grund eines förmlichen Gesetzes und unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen“. Sofern die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden, ist dementsprechend die Freiheitsentziehung zulässig.

Die Verhaftung durch die Polizei ist nur eine vorläufige Maßnahme, die der Bestätigung durch das Gericht bedarf.
Die Verhaftung durch die Polizei ist nur eine vorläufige Maßnahme, die der Bestätigung durch das Gericht bedarf.
Inhaftierung nur durch richterliche Entscheidung

Grundsätzlich ist ein Haftbefehl durch den Richter auszustellen, also nicht durch eine Behörde wie Polizei oder Staatsanwaltschaft. Diese müssen den Haftbefehl beim Gericht beantragen.

Verhaftet werden Personen in der Regel aber trotzdem durch polizeilichen Zugriff in einer Notfallsituation. Darüber hinaus darf die Polizei Menschen aber nicht dauerhaft einsperren, sondern es muss nach gewisser Zeit (spätestens im Laufe des nächsten Tages) eine Kontrolle durch den Richter stattfinden, der dann den Haftbefehl ausstellt oder ablehnt.

Weitere Vorschriften zur Behandlung des Verhafteten

Zudem müssen die Angehörigen benachrichtigt werden, damit ein Inhaftierter nicht einfach „verschwindet“, sondern bekannt ist, wo er gelandet ist. Zudem geht es darum, die Wahrnehmung seiner Beschuldigtenrechte sicherzustellen. Dies erfolgt übrigens unter Umständen auch gegen den Willen des Betroffenen. Sein Geheimhaltungsinteresse muss hier gegenüber der Transparenz des Verfahrens zurück stehen.

Inhaftierte dürfen keinesfalls misshandelt werden.
Inhaftierte dürfen keinesfalls misshandelt werden.
In der Haft gilt ein absolutes Folterverbot. Dazu gehören auch Einschüchterungsmaßnahmen oder andere Einwirkungen gegen den Gefangenen. Bei allen Bemühungen darum, eine Aussage von einem Beschuldigten zu erhalten, müssen diese Vorschriften unbedingt beachtet werden. Unerlaubt erlangte Aussagen sind in aller Regel nicht in einem Strafverfahren gegen den Betroffenen verwertbar.

Das genauere Prozedere ist dann in der Strafprozessordnung (StPO) sowie in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Diese Bestimmungen müssen sich aber an Art. 104 GG sowie an den anderen einschlägigen Grundrechten messen lassen. Daher kommt es auch auf die Auslegung im Einzelfall, also auf die konkrete Anwendungen der Ermächtigungsnormen an.

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