Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG)

(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)

Artikel 20 des Grundgesetzes

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.


Das Widerstandsrecht ist eine Art Notwehrrecht des einzelnen Bürgers gegen Bedrohungen des Staates. „Diese Ordnung“ ist die freiheit-demokratische Grundordnung, die in den Absätzen 1 bis 3 des Artikel 20 GG definiert ist. Sobald jemand deren Beseitigung anstrebt, kann jeder einzelne Bürger dagegen einschreiten und sich – zur Not mit Gewalt – zur Wehr setzen.

Vor Ausübung des Widerstandsrechts muss versucht werden, den Rechtsweg zu beschreiten.
Vor Ausübung des Widerstandsrechts muss versucht werden, den Rechtsweg zu beschreiten.
Andere Abhilfe regelmäßig gegeben

Das Widerstandsrecht entsteht allerdings erst, wenn keine andere Abhilfe nötig ist. Andere Abhilfe ist regelmäßig das Einschalten der zuständigen staatlichen Behörden für die Abwehr solcher Gefahren und notfalls schließlich der Rechtsweg vor die Gerichte inklusive der Verfassungsbeschwerde. In aller Regel wird man also nicht dazu kommen, dass es keine „reguläre“ Möglichkeit der Abhilfe mehr gibt.

Daher hat das Widerstandsrecht eine ziemlich geringe Bedeutung: Denn solange das Grundgesetz noch reale Wirkung entfaltet, steht der Rechtsweg als „andere Abhilfe“ offen und das Widerstandsrecht ist nicht anwendbar. Respektiert die Regierung das Grundgesetz dagegen nicht mehr, wird sie sich auch für Art. 20 Abs. 4 GG nicht besonders interessieren.

Rechtfertigungsnorm für Widerstandskämpfer

Mörder oder Befreiungskämpfer? Diese Frage kann unterschiedlich beantwortet werden, je nach angewandten Rechtsmaßstäben.
Mörder oder Befreiungskämpfer? Diese Frage kann unterschiedlich beantwortet werden, je nach angewandten Rechtsmaßstäben.
Relevant wird dieses Recht nur dann, wenn ein Staatsstreich o.ä. niedergeschlagen wird und danach das Grundgesetz wieder gilt. Dann können sich Widerstandskämpfer darauf berufen, dass sie im Rahmen des Art. 20 Abs. 4 GG und damit legal gehandelt haben.

Damit soll die missliche Lage der Dissidenten in der Zeit des „Dritten Reichs“ verhindert werden: Diese haben unstreitig gegen die damals geltenden Gesetze verstoßen, wenn sie sich gegen die nationalsozialistische Herrschaft zur Wehr gesetzt haben. Dass sie aber höhere Werte verteidigen bzw. wiederherstellen wollten, wurde ihnen auch im Nachhinein häufig nicht zu Gute gehalten.

In der Verfassungsbeschwerde hat dieses Grundrecht dementsprechend wenig Bedeutung. Insbesondere kann man sich nicht darauf berufen, Gesetze nicht zu befolgen, weil man diese für verfassungswidrig hält.

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