Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG)

(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)

Artikel 5 des Grundgesetzes

(1) (…) Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.


Pressefreiheit schützt Journalisten und Verleger

Die Pressefreiheit als Sonderfall der Meinungsfreiheit schützt das Recht von Journalisten, über Geschehnisse zu berichten und ihre Medien zu veröffentlichen. Schutzbereich ist hier die berufsmäßige (nicht zwingend auch hauptberufliche) Verbreitung von Meinungen und Nachrichten.

Eine eigene, neben der Meinungsfreiheit stehende Bedeutung hat dies insbesondere beim Schutz von Verlagsgebäuden gegen Durchsuchungen, bei der Geheimhaltung von Informanten sowie bei Beschlagnahmungen von Druckwerken und Ausrüstungsgegenständen.

Abwägung mit Rechten Betroffener

Besondere Bedeutung hat die Pressefreiheit, wenn bspw. Zeitungen zur Unterlassung bestimmter Aussagen verurteilt werden oder die Betroffenen von Berichten eine Gegendarstellung erwirken wollen. Hier begegnet jedenfalls die Praxis mancher Gerichte, Unterlassungsurteile im Eilverfahren ohne jede Anhörung der beklagten Zeitung zu erlassen, verfassungsrechtlichen Bedenken aus Gründen der Waffengleichheit.

Persönlichkeitsrechte Prominenter stehen oft im Konflikt zu Berichterstattung der Presse.
Persönlichkeitsrechte Prominenter stehen oft im Konflikt zu Berichterstattung der Presse.
Häufig gibt es insoweit Konflikte zwischen den Persönlichkeitsrechten insbesondere prominenter Personen und der Pressefreiheit von Zeitungen, die über sie berichten wollen. In diesen Fällen ist es die Aufgabe der Fachgerichte, die grundrechtlichen Positionen gegeneinander abzuwägen und eine interessengerechte Entscheidung zu treffen.

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Auch das Betreiben staatlicher Medien (z.B. des öffentlich-rechtlichen Rundfunks) stellt grundsätzlich eine Einschränkung der Pressefreiheit dar, die einer besonderen Begründung bedarf. Besonders die Bemühungen der Sender, im Internet aktiv zu werden, sind angesichts einer bereits etablierten vielfältigen Medienlandschaft kritisch zu sehen.

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur weiter bestehenden Bedeutung der staatlichen Medien ist es derzeit unwahrscheinlich, dass diese für verfassungswidrig erklärt werden.

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