(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)
Die Sozialgerichte sind als Spezialgerichte des Verwaltungsrechts zuständig für spezielle Materien: Sozialleistungen, Renten, Krankenversicherungen, Pflegeversicherung, Asylleistungen, Zahlungen der Berufsgenossenschaften usw.
Das Verfahren vor den Sozialgerichten entspricht weitgehend dem vor den Verwaltungsgerichten. Insbesondere muss das Gericht selbst tätig werden und den Sachverhalt von sich aus feststellen (sog. Amtsermittlungsgrundsatz). Daher sind besondere an die prozessualen Grundrechte wie die faire Gestaltung des Verfahrens besondere Maßstäbe anzusetzen. Diese können auch im Wege der Verfassungsbeschwerde überprüft werden.
Amtsermittlungspflicht im Sozialrecht
Die Parteien sind nicht verpflichtet, alle Tatsachen selbst darzulegen und zu beweisen. Sie müssen dem Gericht aber zumindest Anhaltspunkte dahingehend geben, wie es ermitteln muss. Wenn das Gericht überhaupt keine Ahnung hat, welche Fakten in einem sozialgerichtlichen Verfahren von Bedeutung sein könnten, kann es in dieser Richtung auch nicht ermitteln.
Insoweit gilt das, was zu Verfassungsbeschwerden im Verwaltungsrecht zu sagen ist: Die Grundrechte gelten in jeder Hinsicht und müssen sowohl durch die beteiligten Behörden als auch durch die Gerichte umfassend angewandt werden. Bereits die Sozialbehörden müssen also die Sozialgesetze so auslegen und anwenden, dass die Grundrechte der betroffenen Personen gewahrt sind.
Geschieht dies nicht, verspricht eine Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg. In der Praxis kommen hier häufig Verfahren gegen Krankenkassen und gegen Berufsgenossenschaften vor. Im Recht der eigentlichen Sozialleistungen sind Verfassungsbeschwerden eher selten, da es hier meist nur um geringe Beträge geht und die Zahlungen weitestgehend durch das Gesetz festgelegt sind, sodass hier wenig (verfassungsrechtlicher) Streit entsteht.
Sozialstaatsprinzip begründet persönliche Rechte
Zu beachten ist auch, dass es im Grundgesetz kaum Leistungsrechte gibt. Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte gegen den Staat, schützen also gegen Eingriffe seitens des Staates. Sie garantieren aber nicht, dass der Staat seinen Bürgern bestimmte Leistungen zukommen lässt. Der Staat muss nichts „geben“, er darf nur nichts „nehmen“.
Im Sozialbereich ist dies nun in bestimmter Hinsicht anders. Das Sozialstaatsprinzip – in Verbindung mit Grundrechten wie der Menschenwürde oder dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz – gewährt auch die Sicherung des Existenzminimums. Ob dieses Prinzip im Einzelfall verletzt wurde, ist Frage einer individuellen Prüfung.