Menschenwürde (Art. 1 GG)

(Letzte Aktualisierung: 16.09.2026)

Eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG kommt vor allem bei besonders schwerwiegenden staatlichen Maßnahmen in Betracht, die den Betroffenen in seiner grundlegenden Stellung als selbstbestimmte und gleichberechtigte Person missachten. Typische Anwendungsfelder sind etwa Folter und menschenunwürdige Behandlung, die staatliche Instrumentalisierung eines Menschen, Eingriffe in einen absolut geschützten Persönlichkeitskern oder die Vorenthaltung der elementaren Voraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins.

Art. 1 Abs. 1 GG besitzt dabei eine Besonderheit: Ist ein Eingriff in die Menschenwürde tatsächlich festgestellt, kann sie nicht durch eine Abwägung mit anderen staatlichen oder privaten Interessen gerechtfertigt werden. Gerade deshalb wird der Schutzbereich der Menschenwürde vergleichsweise eng bestimmt. Nicht jede schwere, ungerechte oder rechtswidrige staatliche Entscheidung verletzt zugleich Art. 1 Abs. 1 GG.

Art. 1 des Grundgesetzes

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.


Inhalt

Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Menschenwürde

Art. 1 Abs. 1 GG gehört zu den stärksten Gewährleistungen des Grundgesetzes. Gleichzeitig gehört die Menschenwürde zu den Grundrechten, die in einer Verfassungsbeschwerde besonders sorgfältig eingesetzt werden müssen.

Es genügt nicht, eine staatliche Entscheidung als ungerecht, unverhältnismäßig oder persönlich erniedrigend zu empfinden. Die Verfassungsbeschwerde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, dass gerade der besondere Schutzgehalt der Menschenwürde betroffen ist.

In vielen Verfahren ist deshalb ein anderes Grundrecht der präzisere verfassungsrechtliche Maßstab. Je nach Fall können beispielsweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person, die Gleichheitsrechte oder besondere Verfahrensgrundrechte einschlägig sein.

Eine Verfassungsbeschwerde sollte Art. 1 Abs. 1 GG daher nicht lediglich zusätzlich anführen, um die Schwere des Falles zu unterstreichen. Entscheidend ist, ob sich eine eigenständige Menschenwürdeverletzung begründen lässt.

Die Menschenwürde steht jedem Menschen unabhängig von seinen persönlichen Eigenschaften zu.
Die Menschenwürde steht jedem Menschen unabhängig von seinen persönlichen Eigenschaften zu.

Wann ist die Menschenwürde verletzt?

Die Menschenwürde schützt die Stellung des Menschen als Person

Eine abschließende Definition der Menschenwürde gibt es nicht. Im Zentrum steht der Gedanke, dass jeder Mensch einen Eigenwert besitzt und vom Staat als selbstbestimmtes und gleichberechtigtes Rechtssubjekt anerkannt werden muss.

Das Bundesverfassungsgericht verbindet mit der Menschenwürde insbesondere personale Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare rechtliche Gleichheit. Der Mensch darf nicht einer staatlichen, gesellschaftlichen oder ideologischen Ordnung vollständig untergeordnet werden.

Für eine Verfassungsbeschwerde ist dabei regelmäßig nicht entscheidend, eine möglichst umfassende philosophische Definition der Menschenwürde zu entwickeln. Entscheidend ist vielmehr, präzise herauszuarbeiten, welcher konkrete Aspekt der Subjektstellung des Beschwerdeführers durch die angegriffene staatliche Maßnahme grundsätzlich missachtet worden sein soll.

Was bedeutet die Objektformel?

Ein wichtiger Ausgangspunkt der Rechtsprechung ist die sogenannte Objektformel. Danach kann die Menschenwürde verletzt sein, wenn der Staat einen Menschen zum bloßen Objekt seines Handelns macht und dessen Subjektqualität grundsätzlich missachtet.

Die Formel darf allerdings nicht wörtlich oder schematisch verstanden werden. Jeder Verwaltungsakt, jedes Strafurteil und nahezu jede sonstige staatliche Maßnahme behandelt einen Menschen in irgendeiner Weise als Gegenstand staatlichen Handelns. Das reicht selbstverständlich nicht aus.

Erforderlich ist vielmehr eine Behandlung, durch die der Achtungsanspruch des Menschen als eigenständige Person grundsätzlich in Frage gestellt wird. Gerade hierin liegt eine häufige Schwierigkeit einer auf Art. 1 Abs. 1 GG gestützten Verfassungsbeschwerde.

Die Verfassungsbeschwerde muss deshalb mehr darlegen als lediglich, dass der Staat über den Betroffenen entschieden hat oder ihm eine erhebliche Belastung auferlegt wurde. Sie muss erklären, weshalb die konkrete Art des staatlichen Vorgehens die Person in einer Weise instrumentalisiert, erniedrigt, entrechtet oder entindividualisiert, die den besonderen Menschenwürdekern erreicht.

Nicht jede schwere Grundrechtsverletzung verletzt zugleich die Menschenwürde

Der absolute Schutz der Menschenwürde führt dazu, dass ihr unmittelbarer Anwendungsbereich vergleichsweise eng ist.

Eine rechtswidrige Durchsuchung, eine fehlerhafte Verurteilung, eine unverhältnismäßige behördliche Entscheidung oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Privatsphäre kann andere Grundrechte verletzen, ohne deshalb bereits gegen Art. 1 Abs. 1 GG zu verstoßen.

Das ist für die Begründung einer Verfassungsbeschwerde besonders wichtig. Eine inflationäre Berufung auf die Menschenwürde kann die eigentlichen verfassungsrechtlichen Probleme eines Falles eher verdecken als verdeutlichen.

In der Regel sollte deshalb geprüft werden, ob neben oder anstelle von Art. 1 Abs. 1 GG ein spezielleres Grundrecht einschlägig ist und der Fall anhand dieses Grundrechts präziser begründet werden kann.

Typische Fallgruppen einer möglichen Menschenwürdeverletzung

Folter und schwere unmenschliche Behandlung

Folter gehört zu den klassischen Fällen einer Menschenwürdeverletzung. Ein Mensch darf nicht durch erhebliche körperliche oder psychische Misshandlung zum bloßen Mittel staatlicher Zwecke gemacht werden.

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn mit der Maßnahme wichtige Ziele verfolgt werden. Eine festgestellte Verletzung der Menschenwürde kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass besonders gewichtige Interessen anderer Personen oder der Allgemeinheit entgegenstehen.

Für eine Verfassungsbeschwerde können vergleichbare Fragen auch bei Haftbedingungen, Fixierungen, Zwangsmaßnahmen oder sonstigen staatlichen Behandlungen entstehen. Nicht jede harte oder rechtswidrige Maßnahme erreicht allerdings automatisch die Schwelle des Art. 1 Abs. 1 GG. Häufig sind zunächst andere Grundrechte, insbesondere Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 104 GG, heranzuziehen.

Instrumentalisierung eines Menschen für staatliche Zwecke

Besonders anschaulich zeigt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz die Bedeutung der Menschenwürde.

Das damalige Gesetz erlaubte unter bestimmten Voraussetzungen den Abschuss eines von Terroristen als Tatwaffe eingesetzten Passagierflugzeugs. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Regelung für nichtig, soweit dadurch tatunbeteiligte Menschen an Bord des Flugzeugs getötet worden wären.

Nach Auffassung des Gerichts hätte der Staat über das Leben dieser Menschen verfügt, um andere Menschen zu retten. Die Passagiere wären damit zum Bestandteil einer staatlichen Rettungsstrategie und letztlich zum bloßen Mittel für den Schutz Dritter gemacht worden.

Für die Verfassungsbeschwerde zeigt die Entscheidung zweierlei: Einerseits kann Art. 1 Abs. 1 GG auch in extremen Sicherheitslagen absolute Grenzen setzen. Andererseits betrifft dies außergewöhnliche Sachverhalte, in denen die Instrumentalisierung des Menschen besonders deutlich hervortritt.

Menschenunwürdige Haft- oder Unterbringungsbedingungen

Auch Strafgefangene, Untersuchungsgefangene, psychiatrisch Untergebrachte oder Personen im Polizeigewahrsam verlieren ihre Menschenwürde nicht.

Der Staat darf die Freiheit einer Person unter den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen beschränken. Er darf den Betroffenen jedoch nicht in einer Weise behandeln oder unterbringen, die dessen elementaren menschlichen Achtungsanspruch missachtet.

Für eine Verfassungsbeschwerde kommt es dabei regelmäßig auf die konkreten Umstände an: Dauer und Intensität der Maßnahme, räumliche Bedingungen, hygienische Verhältnisse, medizinische Versorgung, Schutz vor Übergriffen und besondere gesundheitliche oder persönliche Bedürfnisse können relevant sein.

Auch hier sollte jedoch nicht vorschnell ausschließlich mit Art. 1 Abs. 1 GG argumentiert werden. Freiheitsentziehungen und körperliche Belastungen berühren regelmäßig zusätzlich Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 GG.

Der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung

Die Menschenwürde schützt gemeinsam mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einen innersten Bereich persönlicher Lebensgestaltung, der staatlicher Ausforschung entzogen ist.

Besondere Bedeutung hat dies etwa bei heimlichen Überwachungsmaßnahmen. Nicht jede Überwachung der Privatsphäre verletzt unmittelbar die Menschenwürde. Erfasst der Staat jedoch Vorgänge aus einem absolut geschützten höchstpersönlichen Kernbereich, bestehen besonders strenge verfassungsrechtliche Grenzen.

Bei einer Verfassungsbeschwerde wegen staatlicher Überwachung ist deshalb genau zu unterscheiden: Geht es um eine grundsätzlich abwägbare Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, um informationelle Selbstbestimmung, um das Computergrundrecht oder tatsächlich um den unantastbaren Menschenwürdekern?

Das menschenwürdige Existenzminimum

Besondere praktische Bedeutung besitzt Art. 1 Abs. 1 GG im Sozialrecht.

Aus der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Der Staat muss hilfebedürftigen Menschen diejenigen materiellen Voraussetzungen gewährleisten, die für ein menschenwürdiges Dasein unbedingt erforderlich sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung zuletzt mit Beschluss vom 15. April 2026 zu den Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz fortgeführt. Der Gesetzgeber besitzt zwar erhebliche Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielräume. Die tatsächlichen Bedarfe müssen aber realitätsgerecht ermittelt und die Berechnungsgrundlagen ausreichend aktuell gehalten werden.

Für eine Verfassungsbeschwerde im Sozialrecht genügt deshalb nicht ohne Weiteres die Behauptung, eine Sozialleistung sei zu niedrig. Erforderlich ist eine verfassungsrechtliche Argumentation dazu, warum die gesetzliche oder gerichtliche Entscheidung die Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums konkret verfehlt.

Schwerwiegende diskriminierende Entwürdigung

Die Menschenwürde ist egalitär. Jeder Mensch besitzt denselben elementaren Achtungsanspruch unabhängig insbesondere von Herkunft, Geschlecht, Lebensalter oder sonstigen persönlichen Merkmalen.

Das bedeutet nicht, dass jede verfassungswidrige Ungleichbehandlung zugleich eine Menschenwürdeverletzung darstellt. In erster Linie sind hierfür die Gleichheitsrechte des Art. 3 GG einschlägig.

Eine zusätzliche Bedeutung des Art. 1 Abs. 1 GG kann jedoch entstehen, wenn die Ungleichbehandlung einen Menschen nicht lediglich rechtlich benachteiligt, sondern seinen Status als gleichberechtigtes Mitglied der Rechtsgemeinschaft grundsätzlich in Frage stellt oder ihn aufgrund persönlicher Merkmale in besonders schwerwiegender Weise herabsetzt.

Kann eine Menschenwürdeverletzung gerechtfertigt werden?

Nein. Ist die Schwelle zu einer Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG tatsächlich überschritten, ist keine gewöhnliche verfassungsrechtliche Rechtfertigung mehr möglich.

Andere Grundrechte können dagegen grundsätzlich Einschränkungen zulassen. Dort wird beispielsweise geprüft, ob eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, ob ein legitimer Zweck verfolgt wird und ob die Maßnahme verhältnismäßig ist.

Bei Art. 1 Abs. 1 GG liegt der Schwerpunkt dagegen auf der vorgelagerten Frage: Liegt überhaupt eine Menschenwürdeverletzung vor?

Ist dies zu bejahen, kann der Staat die Maßnahme nicht mit Sicherheitsinteressen, fiskalischen Erwägungen, einer Mehrheitsentscheidung oder einer Abwägung mit anderen Verfassungsgütern rechtfertigen.

Gerade aus diesem absoluten Schutz folgt die Notwendigkeit, den spezifischen Schutzgehalt der Menschenwürde sorgfältig von den übrigen Grundrechten abzugrenzen.

Kann die Menschenwürde auch staatliche Schutzpflichten begründen?

Ja. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet die staatliche Gewalt ausdrücklich dazu, die Menschenwürde nicht nur zu achten, sondern auch zu schützen.

Der Staat darf die Menschenwürde daher nicht selbst verletzen. Er kann unter bestimmten Umständen aber auch verpflichtet sein, Menschen vor besonders schwerwiegenden Verletzungen durch Dritte zu schützen.

Für eine Verfassungsbeschwerde gegen staatliches Unterlassen ergeben sich daraus allerdings besondere Schwierigkeiten. Grundrechtliche Schutzpflichten gewähren dem Gesetzgeber und den zuständigen Behörden regelmäßig Spielräume bei der Frage, auf welche Weise ein wirksamer Schutz gewährleistet wird.

Eine Verfassungsbeschwerde kann deshalb normalerweise nicht allein darauf gestützt werden, dass der Staat eine andere, aus Sicht des Betroffenen bessere Schutzmaßnahme hätte ergreifen können. Es muss vielmehr dargelegt werden, dass der verfassungsrechtlich gebotene Schutz in einer relevanten Weise unterschritten wurde.

Warum sollte Art. 1 GG in einer Verfassungsbeschwerde nicht vorschnell gerügt werden?

Bei einer Verfassungsbeschwerde muss genau begründet werden, warum gerade der Schutzgehalt der Menschenwürde betroffen ist.
Bei einer Verfassungsbeschwerde muss genau begründet werden, warum gerade der Schutzgehalt der Menschenwürde betroffen ist.

Art. 1 Abs. 1 GG ist wegen seiner herausragenden Bedeutung für die Verfassungsordnung ein naheliegendes Argument. Gerade dies birgt aber die Gefahr einer zu pauschalen Verwendung.

Dass sich ein Bürger vom Staat unfair, respektlos oder ungerecht behandelt fühlt, reicht für eine Menschenwürdeverletzung nicht aus. Auch schwerwiegende Grundrechtseingriffe sind nicht automatisch Verletzungen der Menschenwürde.

In einer Verfassungsbeschwerde sollte daher konkret beantwortet werden:

  • Welche staatliche Maßnahme wird angegriffen?
  • Welcher spezifische menschenwürderelevante Aspekt ist betroffen?
  • Worin liegt die Missachtung der Subjektstellung oder des elementaren Achtungsanspruchs?
  • Warum reicht zur verfassungsrechtlichen Erfassung des Falles nicht lediglich ein spezielleres Grundrecht aus?
  • Welche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich auf die konkrete Situation übertragen?

Gerade bei Art. 1 Abs. 1 GG kommt es deshalb weniger auf besonders drastische Formulierungen als auf eine genaue dogmatische Einordnung des Sachverhalts an.

Welche anderen Grundrechte sollten neben Art. 1 GG geprüft werden?

Eine behauptete Menschenwürdeverletzung steht häufig in engem Zusammenhang mit anderen Grundrechten. Diese sollten in einer Verfassungsbeschwerde eigenständig geprüft und – soweit einschlägig – auch eigenständig gerügt werden.

Besonders häufig bestehen Zusammenhänge mit:

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das sogenannte Computergrundrecht werden zwar unter Rückgriff auf Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt. Eine Verletzung dieser Grundrechte bedeutet aber nicht automatisch, dass zugleich die Menschenwürde selbst verletzt wäre.

Für diese abgeleiteten Grundrechte gelten grundsätzlich die jeweils eigenen Regeln über Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung.

Welche Voraussetzungen muss eine Verfassungsbeschwerde zusätzlich erfüllen?

Eine Menschenwürdeverletzung allein genügt nicht

Auch wenn materiell eine Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG in Betracht kommt, muss eine Verfassungsbeschwerde sämtliche verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erfüllen.

Die Menschenwürde besitzt zwar einen außergewöhnlich hohen verfassungsrechtlichen Rang. Dieser Rang beseitigt aber nicht die Anforderungen an Zulässigkeit, Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität, Frist und ausreichende Begründung.

Die Verletzung muss durch öffentliche Gewalt verursacht sein

Mit der Verfassungsbeschwerde können grundsätzlich Verletzungen durch öffentliche Gewalt angegriffen werden.

Verletzt dagegen ausschließlich eine Privatperson die Würde eines anderen Menschen, kann deren Verhalten nicht unmittelbar mit einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht angegriffen werden.

Verfassungsrechtlich relevant kann allerdings sein, wie staatliche Gerichte oder Behörden auf einen solchen privaten Konflikt reagieren. Aufgrund staatlicher Schutzpflichten und der Grundrechtsbindung der Gerichte kann dann die staatliche Entscheidung selbst zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde werden.

Der Rechtsweg muss grundsätzlich ausgeschöpft sein

Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg eröffnet, muss dieser grundsätzlich vollständig ausgeschöpft werden, bevor Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann.

Darüber hinaus verlangt der Grundsatz der Subsidiarität regelmäßig, dass der Betroffene bereits im fachgerichtlichen Verfahren alle zumutbaren Möglichkeiten nutzt, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen.

Wer erst nach Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens erstmals eine Menschenwürdeverletzung behauptet, obwohl er den maßgeblichen Gesichtspunkt zuvor hätte geltend machen können, kann deshalb erhebliche Zulässigkeitsprobleme bekommen.

Die Menschenwürdeverletzung muss substantiiert begründet werden

Das Bundesverfassungsgericht ermittelt nicht von sich aus, ob sich aus einem umfangreichen Gerichtsverfahren möglicherweise irgendwo eine Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG ergibt.

Die Verfassungsbeschwerde muss den maßgeblichen Sachverhalt, die angegriffenen Entscheidungen und den behaupteten Grundrechtsverstoß so darstellen, dass das Bundesverfassungsgericht anhand der Beschwerde prüfen kann, ob eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint.

Bei Art. 1 Abs. 1 GG gehört dazu insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb die angegriffene Maßnahme nicht lediglich rechtswidrig oder unverhältnismäßig sein soll, sondern den besonderen Schutzgehalt der Menschenwürde erreicht.

Welche Frist gilt?

Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, muss sie grundsätzlich innerhalb eines Monats erhoben und begründet werden.

Bei einer unmittelbar gegen ein Gesetz oder einen sonstigen Hoheitsakt gerichteten Verfassungsbeschwerde, gegen den kein Rechtsweg offensteht, gilt grundsätzlich eine Jahresfrist.

Die konkrete Fristberechnung kann von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Wer eine Verfassungsbeschwerde erwägt, sollte die Prüfung daher nicht bis zum Ende der Frist aufschieben.

Allgemeine Informationen zu Rechtswegerschöpfung, Fristen, Begründung und Beauftragung finden Sie unter Häufige Fragen zur Verfassungsbeschwerde.

Wann kann eine Verfassungsbeschwerde aus Art. 1 GG besonders naheliegen?

Eine vertiefte Prüfung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn eine staatliche Maßnahme den Betroffenen nicht nur in einem gewöhnlichen Freiheitsrecht beschränkt, sondern möglicherweise dessen grundlegende Stellung als Person missachtet.

Typische Konstellationen können sein:

  • schwere staatliche Erniedrigung oder unmenschliche Behandlung,
  • Folter oder vergleichbare Zwangsmaßnahmen,
  • staatliche Maßnahmen, die einen Menschen vollständig für fremde Zwecke instrumentalisieren,
  • besonders schwerwiegende Haft- oder Unterbringungsbedingungen,
  • Eingriffe in einen absolut geschützten Kern höchstpersönlicher Lebensgestaltung,
  • eine mögliche Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums,
  • schwerwiegende staatliche Missachtung elementarer rechtlicher Gleichheit oder
  • unzureichender staatlicher Schutz vor einer drohenden Menschenwürdeverletzung durch Dritte.

Ob diese Schwelle im konkreten Fall tatsächlich erreicht ist, lässt sich regelmäßig erst nach Prüfung des vollständigen Sachverhalts, der angegriffenen Entscheidungen und der einschlägigen Rechtsprechung beurteilen.

Die Menschenwürde als Ausgangspunkt weiterer Grundrechte

Art. 1 Abs. 1 GG ist außerdem Ausgangspunkt verschiedener Grundrechtsgewährleistungen, die das Bundesverfassungsgericht gemeinsam mit anderen Vorschriften entwickelt hat.

Besonders wichtig sind:

Dabei ist dogmatisch zu unterscheiden: Nicht jedes Grundrecht in dieser Liste wird unmittelbar aus der Menschenwürde hergeleitet. Das Recht auf ein faires Verfahren beruht insbesondere auf Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG.

Ebenso wenig bedeutet eine Verletzung eines dieser Grundrechte automatisch eine Verletzung der Menschenwürde. Die jeweiligen Gewährleistungen besitzen eigene Schutzbereiche und eigene Voraussetzungen.

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zur Menschenwürde

Art. 1 Abs. 1 GG wird in erfolgreichen Verfassungsbeschwerden häufig gemeinsam mit anderen Grundrechten herangezogen. Dies entspricht seiner Funktion: Die Menschenwürde kann einen besonders geschützten Kern einer weitergehenden Freiheitsposition markieren oder gemeinsam mit anderen Verfassungsbestimmungen eigenständige Ansprüche begründen.

Ein bekanntes Beispiel ist das Urteil zum Luftsicherheitsgesetz vom 15. Februar 2006. Die Beschwerdeführer wandten sich unmittelbar gegen eine gesetzliche Ermächtigung zum Abschuss entführter Passagierflugzeuge. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Regelung unter anderem wegen Verstoßes gegen das Recht auf Leben in Verbindung mit der Menschenwürde für nichtig.

Weitere positiv ausgegangene Verfahren, in denen Art. 1 GG eine Rolle gespielt hat, finden Sie in der Entscheidungssammlung:

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden – Menschenwürde (Art. 1 GG)

Weitere Fragen zur Menschenwürde

Diese Seite konzentriert sich auf die Bedeutung der Menschenwürde für eine Verfassungsbeschwerde. Allgemeine und fallbezogene Fragen zum Inhalt des Art. 1 Abs. 1 GG werden auf der hierfür vorgesehenen Informationsseite ausführlicher behandelt:

Grundrechte-FAQ – Menschenwürde (Art. 1 GG)

Fachartikel von Rechtsanwalt Thomas Hummel zur Menschenwürde

Prüfung einer möglichen Verletzung der Menschenwürde

Ob Art. 1 Abs. 1 GG für eine Verfassungsbeschwerde tatsächlich trägt, hängt stark vom konkreten Sachverhalt und von den angegriffenen Entscheidungen ab. Gerade bei der Menschenwürde ist zwischen einer schwerwiegenden Verletzung anderer Grundrechte und einer eigenständigen Menschenwürdeverletzung sorgfältig zu unterscheiden.

Bei der Prüfung einer Verfassungsbeschwerde sollte deshalb nicht nur untersucht werden, ob Art. 1 GG betroffen sein könnte. Ebenso wichtig ist die Frage, welche weiteren Grundrechte einschlägig sind, ob die Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren ausreichend geltend gemacht wurde und ob sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde erfüllt sind.

Weitere Informationen zur Vorgehensweise, zur Vorprüfung und zum Verfahren finden Sie unter Häufige Fragen zur Verfassungsbeschwerde.

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