Schulwesen (Art. 7 GG)

(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)

Artikel 7 des Grundgesetzes

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.


Artikel 7 GG stellt nicht nur ein Grundrecht dar, sondern enthält auch objektive Regelungen hinsichtlich des Schulwesens. Festgeschrieben werden die Staatsaufsicht (Abs. 1), der Religionsunterricht (Abs. 2 und 3) sowie das Recht auf Privatschulen (Abs. 4 bis 6).

Schüler erhalten keine unmittelbaren Rechte aus Art. 7 GG, die mit einer Verfassungsbeschwerde eingeklagt werden können.
Schüler erhalten keine unmittelbaren Rechte aus Art. 7 GG, die mit einer Verfassungsbeschwerde eingeklagt werden können.
Keine unmittelbaren Rechte für Schüler

Diese objektiven Regelungen überwiegen auch. Besondere Schülerrechte lassen sich aus diesem Artikel nicht herleiten. Im Schulrecht können aber auch das Elternrecht (Art. 6 GG), die Berufsfreiheit in Form der Berufsausbildungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und andere Grundrechte betroffen sein.

Das Recht auf Religionsunterricht begünstigt auch die Religionsgemeinschaften, denen ihr Wirken insoweit nicht versagt werden darf und die in diesem Fall auch in eigenen Rechten betroffen sein können.

Grundrecht auf Einrichtung und Betrieb von Privatschulen

Privatschulen können eigene Rechtspositionen aus dem Schulgrundrecht herleiten.
Privatschulen können eigene Rechtspositionen aus dem Schulgrundrecht herleiten.
Privatschulen können sich ebenso auf Ihre Rechte aus Art. 7 GG berufen. Dazu zählt das grundsätzliche Recht, Privatschulen einzurichten und zu betreiben. Der genaue Umfang dieses Rechts ist aber sehr von den jeweiligen Gegebenheiten (Schulart, pädagogischer Ansatz, räumlicher Verhältnisse) abhängig. Gegen die Versagung des Betriebs einer Privatschule ist die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich ein probates (und oft das letzte) Mittel.

Der letzte Absatz, der die Aufhebung von Vorschulen zum Inhalt hat, meint damit übrigens nicht die heute übliche Vorschule im Kindergarten, sondern frühere Schulformen, in denen insbesondere adlige Eltern ihre Kinder – streng getrennt vom „gemeinen Pöbel“ – unmittelbar auf das Gymnasium vorbereiteten.

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