Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 Abs. 3 GG)

(Letzte Aktualisierung: 22.04.2021)

Artikel 4 des Grundgesetzes

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.


Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung ist eine spezielle Ausprägung der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dadurch soll sicher gestellt werden, dass niemand einen solchen Dienst leisten muss, wenn er dies mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann.

Die Bundeswehr bestand bis zum Jahr 2011 auch aus Wehrpflichtigen.
Die Bundeswehr bestand bis zum Jahr 2011 auch aus Wehrpflichtigen.
Als Kriegsdienst versteht man jeden militärischen Dienst, also auch in Friedenszeiten sowie in Tätigkeiten, die das Milität nur indirekt unterstützen (z.B. Produktion von Kriegsgerät oder auch nur Verwaltung).

Das Grundrecht setzt also voraus, dass der Staat seine Bürger grundsätzlich zum Militärdienst verpflichten darf. Diese Recht (bzw. umgekehrt die Wehrpflicht) ist traditionell anerkannt und besteht oder bestand in fast allen Staaten. In Deutschland besteht die Wehrpflicht formal bis heute, wurde jedoch im Jahr 2011 ausgesetzt.

Gewissensentscheidung gegen den Wehrdienst möglich

Das Kriegsdienstverweigerungsrecht ermöglicht dem Einzelnen einen Ausweg aus dieser Pflicht, ohne sich deswegen strafbar zu machen. Er kann diese Pflicht also abwenden, indem er sich auf sein Gewissen beruft. Dies ist eine Ausnahme, denn die meisten staatlichen Pflichten stehen nicht unter der Voraussetzung, dass der Bürger keine ethischen Einwände erhebt. Weil aber der Militärdienst tief in das Selbstverständnis des Einzelnen eingreifen und diesen vor erhebliche moralische Probleme stellen kann, wird diese Ausnahme zugelassen und sogar verfassungsrechtlich verankert.

Wenn diese Gründe durch die zuständige Behörde (Kreiswehrersatzamt) und die Gerichte nicht anerkannt wurden, führte dies häufig zu einer Klärung durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Verfassungsbeschwerde.

Kriegsdienstverweigerer konnten nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen werden, mussten dann jedoch ersatzweise Zivildienst leisten.
Kriegsdienstverweigerer konnten nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen werden, mussten dann jedoch ersatzweise Zivildienst leisten.
Bei anerkannten Verweigerern trat an die Stelle des Wehrdienstes dann der Zivildienst. Es bestand aber gerade kein Wahlrecht zwischen Bundeswehr und Zivildienst, sondern dieser war nur ein Ersatzdienst, weil man es für die Kriegsdienstverweigerer nicht ohne jede Dienstpflicht belassen wollte.

Bedeutungsverlust nach Aussetzung der Wehrpflicht

Heute hat dieses Grundrecht kaum noch eine Bedeutung, da es keine Wehrpflicht mehr gibt. Allerdings können theoretisch auch Berufssoldaten den Dienst verweigern und sich so – auch ohne Einhaltung von Kündigungsfristen und ohne Hinnahme persönlicher Nachteile – schnell aus dem Soldatenverhältnis befreien, wenn sich ihre Einstellung dazu gewandelt hat.

In Verfassungsbeschwerden kommt das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung dementsprechend kaum noch vor.

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