Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG)

(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)

Artikel 5 des Grundgesetzes

(1) Jeder hat das Recht, (…) sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. (…)
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.


An eine bestimmte Person gerichtete Briefe unterliegen nicht der Informationsfreiheit.
An eine bestimmte Person gerichtete Briefe unterliegen nicht der Informationsfreiheit.
Die Informationsfreiheit stellt sicher, dass man sich über beliebige Themen informieren und sich so eine Meinung bilden kann. Es handelt sich um ein eigenständiges Grundrecht, das jedoch einen engen Bezug zur Meinungsfreiheit aufweist.

Information aus allgemein zugänglichen Quellen

Die Informationsfreiheit garantiert jedoch nur die Unterrichtung aus „allgemein zugänglichen Quellen“. Nicht allgemein zugänglich sind bspw. Behördeninterna oder private Briefe. Allgemein zugänglich sind dagegen Medien, die sich an die Öffentlichkeit richten. Diese darf der Staat nicht ohne Weiteres zensieren oder anderweitig „aussperren“.

Das ist eine Lehre bspw. aus der Rundfunkkontrolle der Nationalsozialisten, die das Abhören von „Feindsendern“ unter teils drakonische Strafen stellte. Eine besondere Bedeutung hat die Informationsfreiheit beim Blockieren von Internetseiten, das vor einigen Jahren in der Diskussion war.

Kein Anspruch auf Erhalt einer Information

Die Informationsfreiheit verbürgt allerdings kein Leistungsrecht dahin gehend, dass der Staat bestimmte Informationsquellen schaffen oder beibehalten muss. Staatliche Informationsangebote wie bspw. die Bundes- und Landeszentrale für politische Bildung, stellen eine freiwillige Leistung des Staates dar, die nicht bis in alle Ewigkeit fortgesetzt werden muss. Auch ein Auskunftsrecht bei Anfragen an den Staat besteht grundsätzlich nicht.

Das Blockieren von Internetseiten stellt einen Eingriff in die Informationsfreiheit dar.
Das Blockieren von Internetseiten stellt einen Eingriff in die Informationsfreiheit dar.
Eine dogmatische Besonderheit besteht noch dahin gehend, dass das Informationsinteresse der Allgemeinheit Teil einer Grundrechtsabwägung sein kann. Sieht jemand bspw. seine Persönlichkeitsrecht durch Tatsachenberichte über ihn verletzt, kann es zu beachten sein, dass die Allgemeinheit ein Interesse daran hat, sich über diese Tatsachen informieren zu können. Zwar kann sich jemand, der selbst etwas verbreitet, nicht auf die Informationsfreiheit berufen, da er diese Informationen schon besitzt; aber die bloße Möglichkeit, dass andere Personen dies zur eigenen Information nutzen können, verstärkt seine grundrechtliche Position in der Interessenabwägung.

Parallelen zur Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungs- und Pressefreiheit des Autors oder Verlegers korrespondiert häufig mit der Informationsfreiheit des Kunden. Insoweit gelten ähnliche Grundsätze hinsichtlich der Möglichkeit von Einschränkungen der Informationsfreiheit.

Auch die Informationsfreiheit steht unter dem Vorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG, es gibt also weitreichende Eingriffsbefugnisse des Staates, um Medien aus bestimmten Gründen zu sperren. Von besonderer Bedeutung sind Gesichtspunkte des Jugendschutzes, die bspw. die Verhinderung der Verbreitung pornographischer oder verfassungsfeindlicher Medien. Unzulässig wäre es dagegen, bestimmte Informationsquellen (z.B. alle japanischen Zeitungen) pauschal zu verbieten.

Fachartikel bei anwalt.de:
Bitte bewerten Sie diese Seite.
[Stimmen: 1 Wertung: 5]