Vertretung gegen eine Verfassungsbeschwerde

(Letzte Aktualisierung: 31.03.2022)

Es kann auch vorkommen, dass nach einem von Ihnen gewonnenen Rechtsstreit der Gegner Verfassungsbeschwerde einlegt. In diesem Fall ist es unter Umständen sinnvoll, sich im Verfassungsbeschwerdeverfahren vertreten zu lassen und sich auch an dieser Auseinandersetzung zu beteiligen. Rechtsanwalt Thomas Hummel vertritt Sie auch gegen eine Verfassungsbeschwerde der Gegenseite.

Verfassungsbeschwerde ist separates Verfahren

Das Verfassungsgericht setzt nicht das Ausgangsverfahren fort, sondern beginnt eine verfassungsrechtliche Nachprüfung.
Das Verfassungsgericht setzt nicht das Ausgangsverfahren fort, sondern beginnt eine verfassungsrechtliche Nachprüfung.
Ein Verfassungsbeschwerdeverfahren ist grundsätzlich keine Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits vor einem neuen Gericht. Es ist also nicht so, dass bspw. bei einer Verfassungsbeschwerde nach einem Mietstreit nun Vermieter und Mieter vor dem Bundesverfassungsgericht das Räumungsverfahren fortsetzen. Vielmehr handelt es sich um ein Klageverfahren des Verfassungsbeschwerdeführers gegen den Staat, weil dieser für das (angeblich falsche) Urteil des Gerichts verantwortlich ist.

Nun ist es natürlich so, dass die Aufhebung des Urteils im Rahmen der Verfassungsbeschwerde für die Gegenpartei von Nachteil ist. Diese hat sich – oft über mehrere Instanzen – ein Urteil erstritten und möchte nun nicht, dass dieses Urteil im Nachhinein wieder aufgehoben wird.

Gegenpartei hat Äußerungsmöglichkeiten

Aus diesem Grund hat auch die Gegenpartei die Möglichkeit, sich im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu äußern und so auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen. Im Gesetz geregelt sind diese Stellungnahmemöglichkeiten im Falle einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), also einer Eilentscheidung, sowie nach Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 94 Abs. 3 BVerfGG). Daneben ist aber auch anerkannt, dass sich die Gegenpartei aus dem Instanzverfahren jederzeit von sich aus zur Sache äußern kann und dessen Argumente zumindest beachtet werden müssen, wenn sie sachdienlich sind.

Zusammengefasst: Immer, wenn der Gegner eine Verfassungsbeschwerde einlegt, kann man sich in diesem Verfahren äußern.

Soweit man nicht ausdrücklich zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde, ist es jedoch oft Zufall, ob man von einer gegnerischen Verfassungsbeschwerde überhaupt erfährt. Wenn aber, was des öfteren vorkommt, der Gegner dies dem Ausgangsgericht mitteilt und der Schriftsatz weitergeleitet wird, kann dies der Anlass für eine Stellungnahme sein.

Eigene Argumentation kann sinnvoll sein

Riesige Schriftsätze sind bei einer gegnerischen Verfassungsbeschwerde nicht notwendig. Einige gute Argumente sollte man aber schon vorbringen.
Riesige Schriftsätze sind bei einer gegnerischen Verfassungsbeschwerde nicht notwendig. Einige gute Argumente sollte man aber schon vorbringen.
Ob es sinnvoll oder gar notwendig ist, sich zu äußern, kommt sehr auf den Einzelfall an. Natürlich kann man auf die Statistik vertrauen und davon ausgehen, dass die Verfassungsbeschwerde bestimmt nicht erfolgreich sein wird. Auch kann es sein, dass die Verfassungsbeschwerdeschrift erkennbar so substanzlos ist, dass sie nicht einmal die formalen Anforderungen erfüllt.

Wenn es sich aber um eine professionell bearbeitete Verfassungsbeschwerde handelt, wird diese oftmals das eine oder andere Argument für sich verbuchen können und so zumindest gewisse Aussichten auf einen Erfolg haben. In diesen Fällen ist es auf jeden Fall ratsam, sich dazu zu äußern und das Urteil zu verteidigen. Dieses Recht hat zwar grundsätzlich auch der Staat, ob und wie er dies wahrnimmt, ist aber nicht sicher. Denn Sie selbst sind ja gerade die Person, die am meisten Interesse am Erhalt der Entscheidung haben.

Eine Kostenerstattung kommt allerdings in aller Regel nicht in Betracht. Seinen Anwalt für das Äußerungsverfahren muss man also grundsätzlich selbst zahlen. Die Kosten sind allerdings in aller Regel deutlich geringer als wenn man selbst die Verfassungsbeschwerde einlegt. Der Gegner hat sehr viel weniger prozessuale Pflichten als der Verfassungsbeschwerdeführer.

Sinnvoll ist aber auf jeden Fall eine professionelle Bearbeitung des Verfahrens und eine zielgenaue Auseinandersetzung sowohl mit dem angefochtenen Urteil als auch mit der Begründung der Verfassungsbeschwerde.

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