Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 GG)

(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)

Artikel 16 des Grundgesetzes

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.


Die deutsche Staatsangehörigkeit verbürgt vielerlei Rechte. Neben speziellen Grundrechten, die nur Bürgern zustehen („Deutschen-Grundrechte“) kann diese für verschiedene Berufe und Ämter von Bedeutung sein. Auch die Staatsbürgerrechte wie das Wahlrecht, die Mitwirkung an Volksentscheiden usw. stehen in Deutschland allein den Deutschen zu.

Die deutsche Staatsbürgerschaft darf nur unter engen Voraussetzungen auf gesetzlicher Grundlage entzogen werden.
Die deutsche Staatsbürgerschaft darf nur unter engen Voraussetzungen auf gesetzlicher Grundlage entzogen werden.
Ausbürgerung bedarf gesetzlicher Grundlage

Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verbietet daher den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit und damit auch all dieser Rechte. Allerdings bezieht sich das allein auf einen unmittelbaren Entzug nur durch behördliche Entscheidung. Der Staat kann also nicht einfach bestimmte Bürger „loswerden“, indem er diesen die Staatsbürgerschaft entsteht.

Nach Satz 2 ist ein Entzug auf Grundlage eines Gesetzes, also anhand gesetzlich bestimmter Kriterien, die dann durch die Behörde angewandt werden, möglich. Diese Gesetze dürfen freilich so gestaltet sein, dass der Entzug rein willkürlich geschieht. Auch eine Ausbürgerung aus politischen oder rassischen Gründen, wie im Nationalsozialismus vielfach gschehen, wäre nicht zulässig.

Da die Ausbürgerung einen schwerwiegenden Eingriff in bestehende Rechtspositionen darstellt, muss sowohl das Vorliegen einer ausreichenden Gesetzesgrundlage als auch die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall genau geprüft werden.

Täuschungen, insbesondere über die wahre Identität des Antragstellers, können zum Widerruf der Einbürgerung führen.
Täuschungen, insbesondere über die wahre Identität des Antragstellers, können zum Widerruf der Einbürgerung führen.
Außerdem darf ein Entzug nicht dazu führen, dass der vormalige deutsche Staatsbürger dadurch staatenlos wird, also gar keine Staatsangehörigkeit mehr besitzt. Der Grund dafür ist, dass Staatenlose grundsätzlich ein Problem darstellen, da sie zunächst einmal nirgends aufenthaltsberechtigt sind, aber auch in kein Land abgeschoben werden können.

Erschlichene Einbürgerung kann aufgehoben werden

Häufigster Fall einer Ausbürgerung ist derjenige, dass bei der Einbürgerung falsche Angaben gemacht werden. Dann kann diese erschlichene Einbürgerung rückgängig gemacht werden, der vermeintliche Deutsche verliert also seine Staatsangehörigkeit wieder, wenn er sie bei richtigen Angaben ohnehin nicht bekommen hätte.

Dies ist grundsätzlich zulässig, da auf diese Weise nur gesetzmäßige Zustände hergestellt werden sollen. In diesen Fällen muss freilich beachtet werden, dass bereits ein Vertrauen in die neue Staatsangehörigkeit entstanden sein kann. Wenn aufgrund dessen Kinder oder Ehegatten ebenfalls eingebürgert wurden, stellt sich natürlich die Frage, wie mit diesen Staatsbürgern umzugehen ist.

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