Freizügigkeit (Art. 11 GG)

(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)

Artikel 11 des Grundgesetzes

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.


Die Freizügigkeit im kompletten Bundesgebiet ist ein Grundrecht aller Deutschen. Jeder Bürger kann sich seinen Wohnsitz innerhalb Deutschlands aussuchen und ist nicht an Länder- oder gar Gemeindegrenzen gebunden. Die Hessen dürfen also bspw. nicht den Zuzug von Niedersachsen verbieten.

Alle Deutschen dürfen sich innerhalb des Bundesgebiets ihren Aufenthaltsort frei aussuchen.
Alle Deutschen dürfen sich innerhalb des Bundesgebiets ihren Aufenthaltsort frei aussuchen.
Einschränkungsmöglichkeiten gibt es nur bei akuten Notlagen wie Naturkatastrophen oder Versorgungsproblemen. Insoweit dürfte eine zulässige Beschränkung der Freizügigkeit aber nur von recht kurzer Dauer sein. In der Praxis kamen solche Maßnahmen bislang so gut wie niemals vor.

Mittelbare Umzugsfolgen sind zulässig

Dass ein Umzug bspw. Folgen für das Kommunalwahlrecht haben kann, ist indes nicht zu beanstanden. Dies untersagt den Umzug keineswegs. Der daraus entstehende Nachteil, dass man also eine kurze Zeit nicht bei der Kommunalwahlen wählen bzw. gewählt werden darf, besitzt einen sachlichen Grund: Erst durch das Bestehen einer längeren Verbindung zum Ort liegt die Kenntnis der politischen Verhältnisse vor, die für eine informierte Wahlentscheidung notwendig ist.

Auch die Zweitwohnungssteuer, die mittlerweile viele Gemeinden erheben, ist demnach wohl als zulässig anzusehen. Denn diese verbietet nicht den Umzug mit dem (einzigen) Wohnsitz, sondern will Personen, die es sich leisten können, mehrere Wohnungen zu unterhalten, einen zusätzlichen Beitrag zum Staatshaushalt abverlangen.

Reines Deutschen-Grundrecht

Asylbewerber können sich nicht auf die Freizügigkeit berufen. Ihnen kann ihr Aufenthaltsort seitens des Staates zugewiesen werden.
Asylbewerber können sich nicht auf die Freizügigkeit berufen. Ihnen kann ihr Aufenthaltsort seitens des Staates zugewiesen werden.
In der Praxis spielt dieses Grundrecht kaum eine Rolle, da es eigentlich keine Versuche des Staates gibt, Umzüge zu verbieten. Allenfalls bei der sogenannten Residenzpflicht von Asylbewebern, die den ihnen zugewiesenen Landkreis nicht verlassen dürfen, könnte man an eine Anwendbarkeit dieses Grundrechts denken.

Ausländer können sich auf dieses Grundrecht allerdings nicht unmittelbar berufen. EU-Bürger sind aufgrund des EU-Rechts jedoch den Deutschen ohnehin insoweit gleichgestellt. Das Grundrecht muss also korrigierend gelesen werden, so als stünden EU-Staatsangehörige ebenfalls in diesem Artikel.

Andere Ausländer haben immerhin das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit auf ihrer Seite. Dieses schützt jede erdenkliche Handlung, garantiert also auch die freie Wahl des Wohnsitzes. Allerdings bietet dieses Grundrecht einen deutlich geringeren Schutz und kann durch fast jedes Gesetz eingeschränkt werden.

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