Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)

(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)

Artikel 8 des Grundgesetzes

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.


Die Versammlungsfreiheit ist ein praktisch äußerst wichtiges Grundrecht. Sie umfasst jede Form gemeinschaftlicher und öffentlicher Meinungskundgabe, also nicht nur „klassische“ Demonstrationen.

Demonstrationen und ähnliche Veranstaltungen sind vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit geschützt.
Demonstrationen und ähnliche Veranstaltungen sind vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit geschützt.
Da das Versammlungsrecht und insbesondere die damit ermöglichte, öffentlich sichtbare Thematisierung gewisser Anliegen als essentiell für den demokratischen Prozess erachtet wird, sind Einschränkungen dieses Grundrechts nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Dies geht soweit, dass normalerweise nicht einmal Bearbeitungsgebühren, ganz zu schweigen von Nutzungsgebühren für den öffentlichen Raum, erhoben werden dürfen.

Versammlungsgesetz regeln Details

Ausgestaltet wird das Versammlungsrecht durch die Versammlungsgesetze der Länder. Die ausschließliche Bundeszuständigkeit, die hier bis vor einigen Jahren gegeben war, besteht heute nicht mehr. Die meisten Länder haben eigene Versammlungsgesetze erlassen, ansonsten gilt das Versammlungsgesetz des Bundes weiter.

Die Versammlungsgesetze regeln in erster Linie die Anmeldung und den Ablauf von Demonstrationen. Darin werden die Formalien niedergelegt und verschiedene Pflichten für Veranstalter, Versammlungsleiter sowie Teilnehmer umschrieben. Außerdem finden sich Ermächtigungsnormen an die Behörden, Auflagen für die Versammlung zu erlassen oder diese bei größeren Verfehlungen auch ganz aufzulösen.

Konflikte mit Behörden und Gegnern

Die Polizei schützt und ordnet Versammlungen. Bei allen Maßnahmen sind die Grundrechte zu beachten.
Die Polizei schützt und ordnet Versammlungen. Bei allen Maßnahmen sind die Grundrechte zu beachten.
Da die zuständigen Behörden oftmals in erster Linie die örtliche Sicherheit im Blick haben, werden häufig unzulässigerweise Auflagen oder Verbote erteilt, um Ausschreitungen möglichst zu verhindern.

Im Zusammenhang damit ist zu beachten, dass eine Versammlung nicht beantragt, sondern lediglich kurz zuvor angemeldet werden muss. Es entstehen dadurch nicht selten Konflikte, die auf dem Eilrechtsweg der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelöst werden müssen. Aufgrund der geringen Zeit, die hier zur Verfügung steht, ist dieses Verfahren sehr fehleranfällig und landet nicht selten vor dem Bundesverfassungsgericht.

Hinzu kommen weitere Konflikte, die zum Beispiel durch Gegendemonstrationen, durch (nur) vereinzelte unfriedliche Teilnehmer oder durch Interessen Dritter entstehen.

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