Petitionsrecht (Art. 17 GG)

(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)

Artikel 17 des Grundgesetzes

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.


Artikel 17 des Grundgesetzes schützt das Petitionsrecht des Bürgers. Dieses Recht, sich mit seinen Anliegen an Behörden und Parlamente zu wenden, erfüllt eine sehr alte Forderung. Der Bürger soll nicht nur Untertan sein, der die Gesetze zu befolgen hat, sondern seine Wünsche auch gegenüber dem Staat zu Gehör bringen dürfen.

Die ursprüngliche Vorstellung einer Petition: Der Bürger schreibt an seinen Abgeordneten.
Die ursprüngliche Vorstellung einer Petition: Der Bürger schreibt an seinen Abgeordneten.
Verschiedenste Briefe an Staat erfasst

Heute versteht man unter Petitionen in erster Linie Bittbriefe an den Landtag oder an den Bundestag. Diese Petitionen werden dann im Petitionsausschuss behandelt und in aller Regel mit salbungsvollen Worten beantwortet. Echte sachliche Abhilfe gibt es dagegen nur relativ selten.

Was ursprünglich tatsächlich ein echter Brief auf Papier war, wird heute immer häufiger elektronisch eingereicht. In vielen Fällen ist der Petitionssteller („Petent“) auch nicht mehr eine einzelne Person, sondern es beteiligen sich tausende oder gar zehntausende Bürger durch einen Klick per Internet.

Das Petitionsrecht des Grundgesetzes geht aber noch viel weiter. Auch Anträge an Behörden, Nachfragen und schließlich auch Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen fallen unter dieses Grundrecht.

Eine immer größere Bedeutung haben heute elektronische Petitionen, die auch von einer Vielzahl von Bürgern mitunterzeichnet werden können.
Eine immer größere Bedeutung haben heute elektronische Petitionen, die auch von einer Vielzahl von Bürgern mitunterzeichnet werden können.
Petitionsrecht verbürgt nur Kenntnisnahme

Der Bürger soll sich mit all seinen Beschwerden und anderen Anliegen beim Staat melden können, ohne hierdurch Nachteile befürchten zu müssen. Mehr noch, diese Petitionen müssen zumindest zur Kenntnis genommen werden.

Eine positive Rückmeldung oder gar eine Lösung der vorgetragenen Probleme kann der Bürger dagegen nicht verlangen. Auch besteht meist kein Recht darauf, die Akten einer Angelegenheit einsehen oder bestimmte Auskünfte zu erhalten. Hierfür muss man ggf. auf flankierende Rechte aus dem Verwaltungsrecht oder aus dem Informationsfreiheitsgesetz zurückgreifen.

In der Verfassungsbeschwerde kommt dieses Grundrecht im Endeffekt kaum vor. Denn für den Staat ist es kein großes Problem, solche Petitionen wenigstens entgegen zu nehmen.

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