(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)
Artikel 2 des Grundgesetzes
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Artikel 1 der Grundgesetzes
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden – Persönlichkeitsrechte (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) - Fragen und Antworten zu diesem Grundrecht finden Sie unter:
Grundrechte-FAQ – Persönlichkeitsrechte (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG)
Aus einer Zusammenschau der Menschenwürde und der allgemeinen Handlungsfreiheit („Schutzbereichsverstärkung“) wird eine Reihe von Persönlichkeitsrechten abgeleitet, die nicht ausdrücklich im Grundgesetz niedergeschrieben sind. Es handelt sich dazu ein Art richterlicher Rechtsfortbildung.

Verschiedene Schutzrichtungen des Persönlichkeitsrechts
Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehören verschiedene Schutzwirkungen, die vor allem die Privatsphäre des Menschen betreffen. Eingriffe sind unter anderem psychiatrische Zwangsbehandlungen, die Unterbindung von Kontakt zu anderen Personen oder bloßstellende Handlungen durch öffentliche Stellen wie z.B. die Polizei.
Dabei muss man feststellen, dass die Schutzrichtung dieses Persönlichkeitsrechts sehr in Richtung der Menschenwürde geht. Allerdings ist bei diesem Grundrecht der Schutzbereich sehr viel breiter, eine Verletzung der Persönlichkeit ist viel häufiger anzunehmen als die der Menschenwürde. Dafür ist die Schutzintensität viel geringer, eine Rechtfertigung von Eingriffen ist durchaus möglich.
Auch wird ein informationelles Selbstbestimmungsrecht als Unterfall der Persönlichkeitsrechte angenommen. Dies widerspricht einer übermäßigen Erhebung und Speicherung von Daten seitens des Staates. Neueste Ausprägung dieser Persönlichkeitsrechte ist das sogenannte „Computergrundrecht„.

Persönlicher Schutz durch Strafrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann ausnahmsweise auch Leistungsrechte beinhalten, nämlich einen Anspruch darauf, dass der Staat Personen, die sich selbst nicht helfen können, gegen Übergriffe Dritter schützt. Hierzu gehört zum Beispiel auch, dass Kinder gegen sexuelle Handlungen Erwachsener durch Gesetze und deren tatsächliche Umsetzung geschützt werden.
Ein Recht auf Strafverfolgung anderer Personen darüber hinaus besteht allerdings in der Regel nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung dazu jedoch in den vergangenen Jahren einige Fallgruppen entwickelt, in denen ein Anspruch darauf bestehen kann, dass Strafverfahren durchgeführt werden.
Nach neuerer Rechtsprechung lässt sich auch ein Recht auf Selbsttötung und auf effektive Hilfe zur Selbsttötung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht herleiten (BVerfG, Urteil vom 26.02.2020, 2 BvR 2347/15 u.a.).
In der Verfassungsbeschwerde muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht stets als eine Art Auffanggrundrecht beachtet werden, das in vielerlei Hinsicht Schutzrichtung entfalten kann. Ein erfahrener Rechtsanwalt wird dies stets auf dem Schirm haben und ggf. Ausführungen hierzu machen.
Fachartikel bei anwalt.de:
- Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Verfassungsbeschwerde
- Das Bundesverfassungsgericht zum Anspruch auf Strafverfolgung