Verfassungsbeschwerde im Verwaltungsrecht

(Letzte Aktualisierung: 09.09.2026)

Auch Verwaltungsbehörden sind unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Abschluss des Verwaltungsrechtswegs spezifische Grundrechtsverletzungen überprüfen lassen.
Auch Verwaltungsbehörden sind unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Nach Abschluss des Verwaltungsrechtswegs kann eine spezifische Grundrechtsverletzung Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.

Eine Verfassungsbeschwerde im Verwaltungsrecht kommt in Betracht, wenn eine behördliche oder verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht lediglich einfaches Verwaltungsrecht verletzt, sondern den Betroffenen möglicherweise in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt.

Das ist im Verwaltungsrecht von besonderer Bedeutung: Nach Art. 1 Abs. 3 GG sind sowohl die vollziehende Gewalt als auch die Rechtsprechung unmittelbar an die Grundrechte gebunden.

Typische Ausgangspunkte können beispielsweise sein:

  • eine belastende polizeiliche Maßnahme,
  • die Entziehung einer Fahrerlaubnis,
  • die Versagung einer Baugenehmigung,
  • eine gewerbe- oder berufsrechtliche Untersagung,
  • eine hochschul- oder schulrechtliche Entscheidung,
  • eine beamtenrechtliche Maßnahme oder
  • eine sonstige belastende Entscheidung einer Verwaltungsbehörde.

Entscheidend ist jedoch nicht allein, ob die Behörde oder ein Verwaltungsgericht das Fachrecht möglicherweise falsch angewandt hat. Für eine Verfassungsbeschwerde muss sich eine spezifisch verfassungsrechtliche Verletzung herausarbeiten lassen.

Wann kommt eine Verfassungsbeschwerde im Verwaltungsrecht in Betracht?

Eine Verfassungsbeschwerde kann insbesondere dann näher zu prüfen sein, wenn nach Abschluss des Verwaltungsrechtswegs konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

  • ein materielles Grundrecht in seiner Bedeutung oder Tragweite verkannt wurde,
  • eine staatliche Maßnahme unverhältnismäßig in ein Grundrecht eingreift,
  • eine Behörde grundrechtlich geschützte Interessen bei einer Ermessens- oder Abwägungsentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt hat,
  • ein Verwaltungsgericht effektiven Rechtsschutz entgegen Art. 19 Abs. 4 GG verkürzt hat,
  • das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wurde oder
  • eine andere spezifische Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts vorliegt.

Das Bundesverfassungsgericht ist dabei keine zusätzliche verwaltungsgerichtliche Instanz.

Es prüft nicht allgemein, ob das Verwaltungsgericht das einfache Recht richtig ausgelegt, den Sachverhalt überzeugend gewürdigt oder die aus Sicht des Beschwerdeführers bessere Entscheidung getroffen hat.

Welche Grundrechte sind im Verwaltungsrecht besonders relevant?

Welche Grundrechte eine Rolle spielen, richtet sich nach dem jeweiligen Verwaltungsrechtsgebiet.

Häufig kommen insbesondere in Betracht:

  • Art. 2 Abs. 1 GG – allgemeine Handlungsfreiheit,
  • Art. 2 Abs. 2 GG – Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person,
  • Art. 3 Abs. 1 GG – allgemeiner Gleichheitssatz,
  • Art. 4 GG – Glaubens- und Religionsfreiheit,
  • Art. 5 GG – insbesondere Meinungs- und Informationsfreiheit,
  • Art. 8 GG – Versammlungsfreiheit,
  • Art. 12 Abs. 1 GG – Berufsfreiheit,
  • Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung,
  • Art. 14 Abs. 1 GG – Eigentum,
  • Art. 19 Abs. 4 GG – effektiver Rechtsschutz,
  • Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – Recht auf den gesetzlichen Richter und
  • Art. 103 Abs. 1 GG – rechtliches Gehör.

Gerade im Verwaltungsrecht muss deshalb sorgfältig herausgearbeitet werden, welches Grundrecht durch welche konkrete staatliche Entscheidung betroffen sein soll.

Kann die ursprüngliche Behördenentscheidung Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein?

Ja.

Eine Grundrechtsverletzung kann bereits durch die Behörde verursacht worden sein.

Wird beispielsweise ein grundrechtsbelastender Verwaltungsakt erlassen und bleibt der dagegen gerichtete fachgerichtliche Rechtsschutz erfolglos, kann sich die Verfassungsbeschwerde gegen die staatlichen Entscheidungen des gesamten Ausgangsverfahrens richten.

Dabei muss allerdings genau unterschieden werden:

  • Welche Grundrechtsverletzung wird der Behörde vorgeworfen?
  • Welche Fehler sollen die Verwaltungsgerichte bei der Kontrolle dieser Entscheidung begangen haben?
  • Gibt es zusätzlich eigenständige verfassungsrechtliche Fehler des gerichtlichen Verfahrens?

Eine überzeugende Verfassungsbeschwerde sollte diese Ebenen nicht vermischen.

Wann verletzen Verwaltungsgerichte selbst Grundrechte?

Bei einer Verfassungsbeschwerde müssen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen auf spezifische Grundrechtsverletzungen geprüft werden.
Bei einer Verfassungsbeschwerde müssen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen auf spezifische Grundrechtsverletzungen geprüft werden.

Auch Verwaltungsgerichte sind nach Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar an die Grundrechte gebunden.

Eigenständige verfassungsrechtliche Fehler können beispielsweise entstehen, wenn ein Gericht

  • die Bedeutung eines betroffenen Grundrechts bei der Auslegung des Fachrechts grundlegend verkennt,
  • Rechtsschutz in einer mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbaren Weise beschränkt,
  • entscheidungserhebliches Vorbringen unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt,
  • den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt oder
  • bei der Auslegung und Anwendung des Rechts verfassungsrechtliche Grenzen überschreitet.

Nicht ausreichend ist dagegen grundsätzlich die bloße Behauptung, das Verwaltungsgericht habe § 40 VwVfG, eine Vorschrift der VwGO oder eine Norm des jeweiligen Fachrechts falsch ausgelegt.

Warum ist die Abgrenzung zwischen Fachrechtsfehler und Grundrechtsverletzung so wichtig?

Dies ist eine der zentralen Fragen jeder Urteilsverfassungsbeschwerde.

Das Bundesverfassungsgericht ist grundsätzlich nicht dafür zuständig, die Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte vollständig zu kontrollieren.

Eine Verfassungsbeschwerde muss deshalb über die Aussage

„Das Verwaltungsgericht hat falsch entschieden.“

hinausgehen.

Zu prüfen ist vielmehr beispielsweise,

  • ob das Gericht Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts verkannt hat,
  • ob eine verfassungsrechtlich erforderliche Abwägung unterblieben ist,
  • ob die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit verfehlt wurden,
  • ob das Gericht den Zugang zu effektivem Rechtsschutz unangemessen erschwert hat oder
  • ob das gerichtliche Verfahren selbst gegen ein grundrechtsgleiches Verfahrensrecht verstößt.

Die verfassungsrechtliche Argumentation muss deshalb eigenständig aus der fachrechtlichen Auseinandersetzung entwickelt werden.

Welche Rolle spielt Art. 19 Abs. 4 GG?

Art. 19 Abs. 4 GG gehört im Verwaltungsrecht zu den besonders wichtigen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäben.

Die Vorschrift gewährleistet grundsätzlich effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen Verletzungen durch die öffentliche Gewalt.

Das betrifft nicht nur die formale Möglichkeit, überhaupt ein Gericht anzurufen.

Je nach Fall können auch verfassungsrechtliche Anforderungen bestehen an

  • die tatsächliche Wirksamkeit des Rechtsschutzes,
  • die gerichtliche Kontrolldichte,
  • die Ausgestaltung des Eilrechtsschutzes,
  • den Zugang zu einer sachlichen gerichtlichen Prüfung und
  • die Handhabung prozessualer Anforderungen.

Art. 19 Abs. 4 GG bedeutet allerdings nicht, dass jede aus Sicht eines Beteiligten zu strenge Anwendung der VwGO bereits verfassungswidrig ist.

Es muss sich um eine spezifische Beeinträchtigung effektiven Rechtsschutzes handeln.

Kann die Nichtzulassung der Berufung selbst verfassungswidrig sein?

Ja, unter besonderen Voraussetzungen.

Wird die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zugelassen, ist dies nicht automatisch verfassungsrechtlich problematisch.

Auch die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des Berufungszulassungsverfahrens sind grundsätzlich zu beachten.

Verfassungsrechtlich relevant kann die Nichtzulassung jedoch beispielsweise werden, wenn das Oberverwaltungsgericht beziehungsweise der Verwaltungsgerichtshof

  • die gesetzlichen Anforderungen in sachlich nicht mehr vertretbarer Weise überspannt,
  • dadurch effektiven Rechtsschutz unangemessen verkürzt oder
  • entscheidungserheblichen Vortrag bei der Prüfung der Zulassungsgründe übergeht.

Dann kann neben der ursprünglichen Verwaltungsentscheidung gerade auch der Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung verfassungsrechtlich zu untersuchen sein.

Welche Bedeutung hat Art. 103 Abs. 1 GG?

Art. 103 Abs. 1 GG garantiert vor Gericht rechtliches Gehör.

Ein Gericht muss entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen.

Eine mögliche Gehörsverletzung kann beispielsweise näher zu prüfen sein, wenn

  • ein zentraler Vortrag vollständig unberücksichtigt bleibt,
  • das Gericht überraschend auf einen zuvor nicht erörterten Gesichtspunkt abstellt oder
  • entscheidungserhebliche Beweisangebote ohne ausreichende verfahrensrechtliche Grundlage übergangen werden.

Nicht jede knappe Begründung und nicht jede aus Sicht des Betroffenen falsche Würdigung bedeutet allerdings eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.

Muss vor einer Verfassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge erhoben werden?

Wenn eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden soll, muss geprüft werden, ob zunächst eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erforderlich ist.

Eine statthafte Anhörungsrüge gehört grundsätzlich zu den fachgerichtlichen Möglichkeiten, eine Gehörsverletzung noch vor einer Verfassungsbeschwerde zu beseitigen.

Die Rügefrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen ab Kenntnis der Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Problematisch kann aber auch eine lediglich vorsorglich erhobene, offensichtlich unstatthafte Anhörungsrüge sein. Insbesondere darf nicht ohne Prüfung davon ausgegangen werden, dass dadurch die Frist für die Verfassungsbeschwerde neu zu laufen beginnt.

Muss der Verwaltungsrechtsweg vollständig ausgeschöpft werden?

Grundsätzlich ja.

Nach § 90 Abs. 2 BVerfGG kann eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden.

Das bedeutet im Verwaltungsrecht je nach Verfahrenslage beispielsweise:

  • Verfahren vor dem Verwaltungsgericht,
  • gegebenenfalls Antrag auf Zulassung der Berufung beziehungsweise Berufung,
  • gegebenenfalls Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde sowie
  • bei einer Gehörsrüge gegebenenfalls eine Anhörungsrüge.

Entscheidend ist jedoch immer, welche Rechtsbehelfe im konkreten Verfahren statthaft, zumutbar und geeignet sind, die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen.

Was bedeutet Subsidiarität bei der Verfassungsbeschwerde?

Die Rechtswegerschöpfung ist nicht die einzige Voraussetzung.

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer grundsätzlich bereits im fachgerichtlichen Verfahren alle ihm zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern oder beseitigen zu lassen.

Das kann insbesondere bedeuten,

  • entscheidungserhebliche Tatsachen rechtzeitig vorzutragen,
  • notwendige Beweisanträge oder sonstige Verfahrensanträge zu stellen,
  • erkennbare grundrechtliche Probleme gegenüber den Fachgerichten aufzuzeigen und
  • statthafte Rechtsbehelfe ordnungsgemäß zu nutzen.

Eine verfassungsrechtliche Argumentation, die erstmals nach Abschluss des Verwaltungsrechtswegs entwickelt wird, kann deshalb problematisch sein, wenn der entsprechende Einwand bereits zuvor hätte geltend gemacht werden können.

Wie lang ist die Frist für die Verfassungsbeschwerde?

Bei einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen beträgt die Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich einen Monat.

Innerhalb dieser Frist muss die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich

  • erhoben und
  • ausreichend begründet

werden.

Gerade bei umfangreichen verwaltungsrechtlichen Verfahren ist diese Frist praktisch besonders bedeutsam.

Die verfassungsrechtliche Prüfung sollte daher möglichst nicht erst beginnen, wenn die letztinstanzliche Entscheidung bereits zugestellt wurde.

Welche Unterlagen werden für die Prüfung benötigt?

Für eine fundierte Prüfung einer Verfassungsbeschwerde werden regelmäßig insbesondere benötigt:

  • die maßgeblichen Behördenentscheidungen,
  • gegebenenfalls der Widerspruchsbescheid,
  • alle relevanten gerichtlichen Entscheidungen,
  • die wesentlichen Schriftsätze der Beteiligten,
  • relevante Beweisanträge und gerichtliche Hinweise sowie
  • weitere Unterlagen, die für die behauptete Grundrechtsverletzung Bedeutung haben.

Eine vollständige Behördenakte muss nicht in jedem Fall beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden.

Für die anwaltliche Prüfung kann es aber sinnvoll sein, umfangreichere Akten vollständig zur Verfügung zu haben, weil sich verfassungsrechtlich erhebliche Gesichtspunkte auch aus dem Verlauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens ergeben können.

Am zweckmäßigsten ist regelmäßig eine vollständige digitale und chronologisch geordnete Verfahrensakte.

Was muss eine Verfassungsbeschwerde darlegen?

§ 92 BVerfGG verlangt, dass in der Begründung insbesondere das Recht bezeichnet wird, das verletzt sein soll, sowie die staatliche Handlung oder Unterlassung, durch die sich der Beschwerdeführer verletzt sieht.

Bei einer Verfassungsbeschwerde aus einem Verwaltungsrechtsverfahren genügt deshalb regelmäßig nicht,

  • das bisherige fachgerichtliche Vorbringen lediglich zu wiederholen,
  • den Sachverhalt vollständig neu zu erzählen oder
  • pauschal eine „Grundrechtsverletzung“ zu behaupten.

Vielmehr muss die konkrete verfassungsrechtliche Problematik anhand der angegriffenen Entscheidungen herausgearbeitet werden.

Dazu gehört insbesondere die Frage:

Warum soll gerade die Entscheidung der öffentlichen Gewalt den Schutzbereich eines bestimmten Grundrechts verletzen und weshalb haben die Fachgerichte diese Verletzung nicht beseitigt?

Kann eine Verfassungsbeschwerde die Vollziehung der Behördenentscheidung stoppen?

Nicht automatisch.

Eine Verfassungsbeschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.

Ist die angegriffene behördliche Maßnahme trotz der Verfassungsbeschwerde vollziehbar und drohen dadurch erhebliche Nachteile, kann zusätzlich ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG in Betracht kommen.

Dafür gelten eigenständige und strenge Voraussetzungen.

Ein Eilantrag sollte deshalb nicht mit der Begründung gestellt werden, die Verfassungsbeschwerde sei lediglich nach eigener Einschätzung erfolgversprechend. Vielmehr muss die besondere Dringlichkeit verfassungsprozessual nachvollziehbar dargelegt werden.

Wie geht es nach einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde weiter?

Gibt das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung statt, stellt es die Verletzung des Grundrechts beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechts fest und hebt die angegriffene Entscheidung nach Maßgabe des § 95 BVerfGG auf.

Die Sache wird grundsätzlich an das zuständige Fachgericht zurückverwiesen.

Dieses muss anschließend unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung erneut entscheiden.

Eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde bedeutet deshalb nicht zwingend, dass der Beschwerdeführer unmittelbar die ursprünglich begehrte Baugenehmigung, Fahrerlaubnis, Zulassung oder sonstige Verwaltungsleistung erhält.

Je nach Fall kann sich allerdings bereits aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine erhebliche Veränderung der fachrechtlichen Ausgangslage ergeben.

Warum ist eine spezialisierte verfassungsrechtliche Prüfung wichtig?

Eine Verfassungsbeschwerde nach einem Verwaltungsrechtsverfahren unterscheidet sich grundlegend von der vorherigen fachgerichtlichen Argumentation.

Es reicht regelmäßig nicht, die bereits vor dem Verwaltungsgericht vorgetragenen Argumente lediglich erneut aufzubereiten.

Vielmehr muss geprüft werden,

  • welche Teile des bisherigen Verfahrens überhaupt verfassungsrechtlich relevant sind,
  • welches konkrete Grundrecht als Prüfungsmaßstab in Betracht kommt,
  • ob ein bloßer Fachrechtsfehler oder eine spezifische Grundrechtsverletzung vorliegt,
  • ob Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität eingehalten wurden,
  • ob möglicherweise zuvor noch ein fachgerichtlicher Rechtsbehelf erforderlich ist und
  • wie die Grundrechtsverletzung innerhalb der kurzen Frist substantiiert dargestellt werden kann.

Der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit liegt deshalb nicht darin, das gesamte verwaltungsrechtliche Verfahren noch einmal als weitere Fachinstanz zu führen, sondern darin, aus dem bisherigen Verfahren die verfassungsrechtlich tragfähigen Angriffspunkte herauszuarbeiten.

Verfassungsbeschwerde im Verwaltungsrecht durch die Kanzlei Abamatus

Die Kanzlei Abamatus und Rechtsanwalt Thomas Hummel befassen sich schwerpunktmäßig mit Verfassungsrecht, Grundrechten und Verfassungsbeschwerden.

Bei verwaltungsrechtlichen Ausgangsverfahren liegt der Schwerpunkt daher nicht auf einer allgemeinen laufenden Vertretung im jeweiligen Fachgebiet des Verwaltungsrechts, sondern auf der verfassungsrechtlichen Prüfung nach oder gegen Ende des fachgerichtlichen Verfahrens.

Dabei kann insbesondere geprüft werden,

  • ob eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich zulässig erscheint,
  • ob sich aus den Behörden- und Gerichtsentscheidungen eine spezifische Grundrechtsverletzung ableiten lässt,
  • welche Grundrechte als Prüfungsmaßstab in Betracht kommen,
  • ob weitere Rechtsbehelfe erforderlich sind,
  • welche Fristen zu beachten sind und
  • ob eine Verfassungsbeschwerde verfassungsrechtlich tragfähig begründet werden kann.

Entscheidend ist dabei stets der konkrete Einzelfall. Nicht jedes verlorene Verwaltungsgerichtsverfahren bietet eine tragfähige Grundlage für eine Verfassungsbeschwerde.

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