Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)

(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)

Artikel 103 des Grundgesetzes

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.


Das Grundgesetz garantiert jedem Beteiligten an einem Prozess, dass das Gericht ihm rechtliches Gehör schenkt.

Rechtsanwalt Thomas Hummel vertritt Sie auch bei Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Rechtsanwalt Thomas Hummel vertritt Sie auch bei Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Gericht muss Vortrag der Parteien berücksichtigen

Rechtliches Gehör bedeutet, dass das Gericht sich zunächst beide Seiten anhören muss, bevor es entscheiden darf. Die Prozessparteien haben also das Recht, ihre Sicht der Dinge und ihre Argumente gegenüber dem Gericht vorzutragen. Das Gericht muss diesem Vortrag zuhören.

Ein solches Recht entspringt wohl schon der Menschenwürde: Denn ein Staatsorgan, das einen Beteiligten in einer Rechtssache nicht einmal anhört, behandelt ihn als bloßes Objekt. Dass man als Betroffener einer gerichtlichen Entscheidung zumindest seine Ansicht dazu äußern kann, ist also unumgänglich.

Vom bloßen Hören abgesehen muss das Gehörte aber auch der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Das Gericht darf den Vortrag der Parteien also nicht einfach ignorieren, muss aber auch nicht alles glauben, was behauptet wird. Soweit Behauptungen der Beteiligten dazu führen würden, dass das Urteil anders ausfällt, muss das Gericht jedenfalls überlegen und begründen, warum es dem keinen Glauben schenkt.

Allerdings geht das Recht natürlich nicht so weit, dass das Gericht auch urteilen muss, wie es sich die Beteiligten vorstellen. Das Gericht kann also durchaus zu anderen Schlussfolgerungen und Rechtsansichten kommen als von den Parteien gewünscht – es muss aber berücksichtigen, was ihm dazu gesagt wurde.

Anhörungsrüge vor der Verfassungsbeschwerde

Bevor sich das Bundesverfassungsgericht mit einer Verfassungsbeschwerde wegen einer Gehörsverletzung beschäftigt, muss erst die Gehörsrüge erhoben werden.
Bevor sich das Bundesverfassungsgericht mit einer Verfassungsbeschwerde wegen einer Gehörsverletzung beschäftigt, muss erst die Gehörsrüge erhoben werden.
Bevor eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung dieses Rechts eingelegt werden kann, muss zunächst eine sogenannte Anhörungsrüge, auch als Gehörsrüge bezeichnet, beim zuständigen letztinstanzlichen Fachgericht erfolgen.

So wird dem Gericht die Chance gegeben, die Anhörung nachzuholen und seine Entscheidung ggf. zu korrigieren. Ohne diese Anhörungsrüge ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig – in der Regel sogar vollständig, die gleichzeitige Rüge anderer Grundrechte wird von diesem Fehler „infiziert“.

Dies gilt aber eben nur, wenn das letztinstanzliche Gericht selbst die Gehörsverletzung zu vertreten hat. Ist in einer vorherigen Instanz die Gehörsverletzung erfolgt und hat das nachfolgende Gericht dies lediglich nicht erkannt, so ist eine Anhörungsrüge weder notwendig noch zulässig. Man spricht in diesem Falle von der Rüge einer „sekundären Gehörsverletzung“. Ihre Erhebung kann dann sogar dazu führen, dass man die Frist für die Verfassungsbeschwerde versäumt – und das wäre natürlich fatal.

Die Feinheiten zu dieser Frage kann Ihnen aber ein auf Verfassungsbeschwerden spezialisierter Rechtsanwalt darlegen. Rechtsanwalt Thomas Hummel hilft Ihnen auch bei der Erhebung der Anhörungsrüge und arbeitet ggf. mit Ihrem bisherigen Anwalt vertrauensvoll zusammen.

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