Die Anhörungsrüge ist notwendig, wenn
- eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden soll und
- es gegen die Entscheidung des Gerichts, das die Gehörsverletzung begangen hat, kein anderes Rechtsmittel gibt.
Man braucht also die Anhörungsrüge, wenn man geltend macht, dass einem das letztinstanzliche Gericht selbst nicht richtig zugehört hat.
Die Anhörungsrüge ist nicht notwendig, wenn
- nur ein untergeordnetes Gericht die Gehörsverletzung begangen hat und gegen dieses Urteil Rechtsmittel eingelegt wurden oder
- das Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde, sondern sich die Verfassungswidrigkeit aus anderen Grundrechtsverletzungen ergibt.
Ist die Anhörungsrüge nicht notwendig, so ist sie auch nicht zulässig. Man kann also nicht über die Anhörungsrüge versuchen, das Urteil aus anderen Gründen zu Fall zu bringen.
Umgekehrt kann man eine Anhörungsrüge nicht dadurch umgehen, dass man das rechtliche Gehör einfach nicht rügt. Man darf also nicht seine Verfassungsbeschwerde auf andere Grundrechte stützen, dabei aber Argumente bringen, die nahe legen, dass das Gericht bestimmten Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat.