Die Erschöpfung des Rechtswegs

(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)

Bevor sich das Bundesverfassungsgericht mit einem Fall beschäftigt, müssen zuerst alle zuständigen Fachgerichte entschieden haben.
Bevor sich das Bundesverfassungsgericht mit einem Fall beschäftigt, müssen zuerst alle zuständigen Fachgerichte entschieden haben.
Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich erst als ultima ratio mit einem Verfahren, also als allerletztes Mittel. Daher muss zuerst der gesamte zur Verfügung stehende Rechtsweg durchlaufen werden.

Solange es noch Rechtsmittel (z.B. Berufung oder Revision) gibt, muss man diese zunächst ergreifen. Dies gilt auch für vorgeschaltete Rechtsmittel, die das „eigentliche“ Rechtsmittel erst ermöglichen, insbesondere die Nichtzulassungsbeschwerde oder der Zulassungsantrag.

Fachrechtsweg hat Vorrang vor Verfassungsbeschwerde

Dies ist in den meisten Fällen auch durchaus einleuchtend. Wenn Sie bspw. einen Steuerbescheid erhalten, können Sie gegen diesen nicht sofort Verfassungsbeschwerde einlegen. Vielmehr müssen Sie zunächst „auf unterster Ebene“ Widerspruch einlegen, damit der Bescheid durch das Finanzamt überprüft werden kann. Hat dies keinen Erfolg, ist der nächste Schritt die Klage vor dem Finanzgericht. Gegen dessen Urteil kann dann Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt werden.

Die Grundidee ist, dass sich die Behörden und Gerichte mit einer Entscheidung beschäftigen sollen, die sich in ihren eigenen Zuständigkeitsbereichen befindet. Es wäre weder sinnvoll noch sachgerecht, wenn solche Einzelfälle unmittelbar vom höchsten Gericht im Land, das dann auch noch für alle anderen Rechtsgebiete zuständig wäre, entschieden würden.

Darum gibt es ausdifferenzierte Rechtswege und Zuständigkeitsregelungen im Zivilrecht, im Strafrecht und im öffentlichen Recht. In manchen Gerichtsbarkeiten sind die Instanzenzüge noch länger als im Finanzrechtsweg (z.B. Amtsgericht – Landgericht – Oberlandesgericht oder Verwaltungsgericht – Verwaltungsgerichtshof/Oberverwaltungsgericht – Bundesverwaltungsgericht).

Fachrechtsweg obliegt Ihrem vorherigen Anwalt

Nach Durchschreiten des Rechtswegs muss jedoch überlegt werden, ob es nicht noch eine andere Möglichkeit gibt, zu seinem Recht zu kommen. Dies kann im ganz besonderen Einzelfällen auch ein neuer Antrag sein, der ein weiteres gerichtliches Verfahren in Gang setzen kann, bei dem unter Umständen neue Siegchancen bestehen.

Rechtsanwalt Thomas Hummel übernimmt Ihr Verfahren im Stadium der Verfassungsbeschwerde.
Rechtsanwalt Thomas Hummel übernimmt Ihr Verfahren im Stadium der Verfassungsbeschwerde.
In diesem Bereich der sogenannten Fachgerichtsbarkeit unterstützt Sie ein anderer Anwalt, der im jeweiligen Rechtsgebiet über Kompetenz und Erfahrung verfügt. Wenn Sie hier auch in der letzten Instanz keinen Erfolg hatten, übernehme ich das Verfahren gerne und formuliere die Verfassungsbeschwerde. Wichtig ist insoweit, dass Sie frühzeitig zu mir kommen, damit meine Mitarbeiter und ich genügend Zeit für eine nachvollziehbare und gut begründete Beschwerde haben.

Achtung: Es gibt mittlerweile ein neues Rechtsmittel, die sogenannte Gehörsrüge, auch als Anhörungsrüge bezeichnet. Wird eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör beklagt, muss dem Gericht zunächst die Möglichkeit gegeben werden, das rechtliche Gehör selbst nachzuholen und dann ggf. seine Entscheidung zu korrigieren. Damit durch das Abwarten der Gehörsrüge keine wertvolle Zeit für die Verfassungsbeschwerde verloren geht, sollten Sie in diesem Fall sehr zügig Kontakt mit mir aufnehmen, damit hier keine Fehler gemacht werden.

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