Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)

Artikel 13 des Grundgesetzes

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.


An diesem Grundgesetzartikel fällt zunächst einmal seine immense Länge auf. Art. 13 Abs. 1 GG trifft noch eine sehr übersichtliche Regelung: Die Wohnung ist unverletzlich. Dieser Schutz wirkt zunächst einmal sehr umfassend, man möchte fast sagen: beruhigend. Es geht noch weiter, dass nicht nur Wohnräume, sondern nach ganz herrschender Meinung auch Geschäftsräume von diesem Schutz umfasst sind.

Die Wohnung ist gegen den Zugriff des Staates (insbesondere der Polizei) geschützt.
Die Wohnung ist gegen den Zugriff des Staates (insbesondere der Polizei) geschützt.
Zahlreiche Eingriffsmöglichkeiten

Viel wortreicher sind dann aber die folgenden sechs Absätze dieses Artikel. Die Absätze 2 bis 7 lassen allerdings nämlich verschiedene Eingriffe in diese vermeintliche Unverletzlichkeit der Wohnung zu.

Diese Eingriffe sind allerdings stets an gewisse Voraussetzungen und meist auch an bestimmte Formalien gebunden. In der Regel dürfen Polizei und Staatsanwaltschaft nicht allein in eine Wohnung eindringen, sondern brauchen einer Zustimmung durch den Richter (Durchsuchungsbefehl).

Eingriffsvoraussetzungen sind entweder die Notwendigkeit, wegen Straftaten zu ermitteln oder diese zu verhindern bzw. andere schwere Gefahren für die Allgemeinheit zu verhüten. Es muss also eine Interessenabwägung zwischen der Privatsphäre des Bürgers und den übergeordneten Anliegen des Staates stattfinden.

Richterliche Genehmigung grundsätzlich nötig

Der Durchsuchungsbefehl darf nur vom Richter ausgestellt werden. Ungenehmigte Durchsuchungen sind eine Ausnahme.
Der Durchsuchungsbefehl darf nur vom Richter ausgestellt werden. Ungenehmigte Durchsuchungen sind eine Ausnahme.
Grundsätzlich bedürfen diese Eingriffe der richterlichen Genehmigung im Vorhinein. Ausnahmsweise können die zuständigen Behörden ihr Vorgehen aber auch selbst beschließen und tätig werden und die richterliche Bestätigung nachholen. In der Praxis wird von dieser Möglichkeit sehr häufig Gebrauch gemacht, auch dann, wenn man einen richterlichen Bereitschaftsdienst oder ähnliche Überprüfungsinstanzen vorsehen könnte.

In der Verfassungsbeschwerde kommt es sehr häufig zu Fällen, in denen bereits Durchsuchungen stattgefunden haben, die der Betroffene aber nicht auf sich sitzen lassen will. Wenn die ordentlichen Gerichte diese nicht für rechtswidrig erklären wollen, muss die Sache vor das Verfassungsgericht gebracht werden.

Eine weitere Frage, die sich dann stellt, ist, ob die Ergebnisse einer rechtswidrigen Durchsuchung in einem Strafverfahren verwendet werden dürfen.

Fachartikel bei anwalt.de:
  • Die Unverletzlichkeit der Wohnung in der Verfassungsbeschwerde
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