Wahlrecht (Art. 38 GG)

(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)

Artikel 38 des Grundgesetzes

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.


Art. 38 GG skizziert die Grundsätze des Wahlrechts zum Bundestag. Demnach muss die Wahl allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein. Diese Grundsätze betreffen das gesamte Wahlsystem, also sowohl die Wahlhandlung als solche als auch die Auszählung der Stimmen und schließlich die Verteilung der Mandate auf die Parteien.

Das Grundgesetz gibt fünf Merkmale einer demokratischen Wahl vor, die das Bundeswahlgesetz beachten und umsetzen muss.
Das Grundgesetz gibt fünf Merkmale einer demokratischen Wahl vor, die das Bundeswahlgesetz beachten und umsetzen muss.
Grundgesetz regelt nur Grundsätze der Wahl

Im Einzelnen bedeuten die Wahlrechtsgrundsätze:

Allgemein ist eine Wahl, die jedem das Wahlrecht gibt. Das Wort „jedem“ ist dabei natürlich verschiedenen Einschränkungen unterworfen. Ausgeschlossen sind Nichtdeutsche ebenso wie Minderjährige. Auch Vorbestrafte und Behinderte können unter bestimmten Voraussetzungen vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.

Eine unmittelbare Wahl setzt voraus, dass unmittelbar die Stimmen der Wähler gezählt werden, es also keine Wahlmänner gibt, die dann erst die wirklich zählenden Stimmen abgeben. Kein Verstoß gegen die unmittelbare Wahl ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts die häufige Beschwerde, dass die Parteien die Kandidaten auswählen.

Dass der Wähler die Stimmabgabe selbst bestimmen kann, ist das Merkmal einer freien Wahl. Das Gegenteil davon ist bspw. eine Wahl mit nur einer zugelassenen Liste.

Die Gleichheit der Wahl setzt voraus, dass alle Stimmen den identischen Zählwert haben. Es darf also nicht so sein, dass einzelne Wähler mehrere oder wertvollere Stimmen abgeben können. Außerdem muss sichergestellt sein, dass jede Stimme in gleicher Weise in Mandate umgerechnet wird.

Geheim ist die Wahl dann, wenn sich der einzelne Bürger sicher sein kann, dass niemand davon erfährt, wen er gewählt hat.

Dass die Sitze im Bundestag auf die Abgeordneten nach den Grundsätzen allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl vergeben werden, stellt ein Grundrecht dar.
Dass die Sitze im Bundestag auf die Abgeordneten nach den Grundsätzen allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl vergeben werden, stellt ein Grundrecht dar.
Objektiver Wahlrechtsrahmen und Grundrecht

Die Umsetzung dieser Grundregeln in ein konkretes Wahlsystem mit Wahlkreisen, Landeslisten und einem bestimmten Auszählungs- und Sitzverteilungssystem erfolgt schließlich durch das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung.

Neben dieser objektiven Bedeutung für das Wahlrecht garantiert Art. 38 GG aber auch Grundrechte der Wähler. Diese können für sich beanspruchen, dass die Wahlrechtsgrundsätze beachtet werden und ihre Stimme gezählt werden.

Gleiches gilt für die Parteien und Kandidaten, deren Recht, Mandate aus einer Wahl zu erlangen, verfassungsrechtlich geschützt ist.

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