Leben und Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG)

(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)

Artikel 2 des Grundgesetzes

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. (…) In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


Artikel 2 des Grundgesetzes nennt zwei eng zusammen gehörende Grundrechte in einem Atemzug, nämlich das Recht auf Leben und das Recht auf körperliche Unversehrheit.

Ein Eingriff in das Leben, also die Tötung eines Menschen, ist natürlich ein sehr intensiver Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Insofern schützt die körperliche Unversehrtheit selbstverständlich auch (und erst recht) gegen die Tötung durch den Staat. Dass das Leben trotzdem noch ausdrücklich erwähnt wird, dient in erster Linie der Klarstellung.

Umfassender Schutz der Gesundheit

Staatliche Machtausübung führt häufig zu Verletzungen von Bürgern. Diese benötigen jedenfalls eine gesetzliche Grundlage und müssen verhältnismäßig sein.
Staatliche Machtausübung führt häufig zu Verletzungen von Bürgern. Diese benötigen jedenfalls eine gesetzliche Grundlage und müssen verhältnismäßig sein.
Die körperliche Unversehrtheit ist dagegen schon bei physischen Verletzungen des Körpers gegeben. Der Schutzumfang geht dabei sehr weit, auch reversible Verletzungen wie das Schneiden der Haare verletzt grundsätzlich die körperliche Unversehrtheit.

Aber auch psychische Beeinträchtigungen fallen unter diese Unversehrtheit. Da diese aber nicht im eigentlichen Sinne körperlich sind, wird zumindest irgendeine physische Auswirkung auf den Körper gefordert. Dies ist jedenfalls bei einem feststellbaren Schock oder bei Depressionen der Fall, dürfte aber auch schon bei anderen fühlbaren Folgen wie Schwindel oder Übelkeit gegeben sein.

Damit sind direkte, beabsichtigte, erhebliche Misshandlungen durch den Staat umfassend verboten.

Geringfügige und nicht dauerhafte Körperverletzungen sind dagegen Blutentnahmen, DNA-Proben durch Speichelentnahme, Impfpflichten oder Röntgenaufnahmen. Diese bewegen sich vor allem im Bereich der Strafverfolgung und Beweissicherung. Auch polizeiliche Zwangsmaßnahme wie die Überwältigung durch Beamte oder eine gewaltsame Verhaftung fallen darunter. Auch diese sind grundsätzlich verboten bzw. brauchen – hierzu sogleich – eine gesetzliche Grundlage.

Von besonderer Relevanz sind auch indirekte und unbeabsichtigte Gesundheitsschädigungen durch staatliche Maßnahmen. Die Rechtsprechung ist allerdings zurückhaltend, bspw. bei der Genehmigung von Fabriken davon auszugehen, dass der Staat damit in die Gesundheit von Nachbarn eingreift, die sich durch Abgase oder Lärm geschädigt fühlen.

Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit durch Gesetz ist grundsätzlich möglich, wie der letzte Satz von Art. 2 Abs. 2 GG zeigt. Aufgrund der besonderen Bedeutung der Gesundheit für den Bürger sind hierfür jedoch besondere Voraussetzungen aufzustellen: Zum einen müssen die zulässigen Maßnahmen genau definiert sein, zum anderen müssen die Voraussetzungen für einen Eingriff detailliert geregelt werden.

Das Grundgesetz lässt jedoch nach herrschender Meinung auch einen Eingriff in das Leben zu, da der Wortlaut nicht zwischen den beiden Grundrechten unterscheidet. Der Staat darf also Gesetze erlassen, die zum Tod eines Menschen führen können.

Problemfall: „Finaler Rettungsschutz“

Ein bedeutsamer und auch außerhalb der juristischen Welt diskutierter Fall von staatlich angeordneter Tötung ist der sogenannte „finale Rettungsschuss“. Manche Polizeigesetze sehen die Möglichkeit vor, einen Geiselnehmer gezielt zu töten, um die Personen, die sich in seiner Gewalt befinden, zu retten. Dies ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich möglich, da eine Abwägung der beteiligten Rechtsgüter eine derartige Handlung rechtfertigt.

Beachten muss man insoweit aber, dass stets auch die Menschenwürde in Frage stehen kann. Ein Menschenwürdeverstoß könnte vorliegen, wenn der Staat den Bürger zum bloßen Objekt seiner Handlungen macht. Dies wäre bspw. bei der Verhängung der Todesstrafe der Fall. Anders ist es aber, wenn der Geiselnehmer getötet wird, während er das Geschehen beherrscht, indem er Gewalt gegen Geiseln ausübt – dann ist er gerade nicht ein bloßes Objekt, sondern bestimmt durch seine Handlungen den weiteren Verlauf der Situation.

Möglicher Problemfall: Impfpflicht

Eine Impfung ist grundsätzlich ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Ob eine Rechtfertigung in Frage kommt, wird die Rechtsprechung entscheiden müssen.
Eine Impfung ist grundsätzlich ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Ob eine Rechtfertigung in Frage kommt, wird die Rechtsprechung entscheiden müssen.
Eine neue Konfliktsituation kann sich durch die angedachte Impfpflicht ergeben. Auch eine Impfung ist juristisch eine Körperverletzung.

Insoweit findet grundsätzlich keine Aufrechnung zwischen positiven und negativen Auswirkungen statt. Der Bürger kann sich gegen eine Verletzung seines Körpers durch staatliche Anordnung wehren. Damit liegt ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vor.

Ob dieser Eingriff dann gerechtfertigt ist, weil übergeordnete Gesundheitsinteressen größerer Teile der Bevölkerung geschützt werden sollen, ist eine daran anschließende Abwägungsfrage. Auf die – mit Sicherheit zu erwartende – Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann man gespannt sein.

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