Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG)

(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)

Artikel 4 des Grundgesetzes

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.


Die Glaubensfreiheit deckt Glauben, Gewissen und Bekenntnis ab. Damit soll jede Form persönlicher Weltanschauung geschützt werden. Das Gesetz unterscheidet also nicht danach, ob jemand den traditionellen Religionen und Kirchen in Deutschland, fremdländischen oder neuartigen Religionen zugewandt ist. Geschützt ist auch, sich für gar keine Religion zu entscheiden oder sich hierüber keine Gedanken zu machen.

Die Glaubensfreiheit schützt auch, aber nicht nur die traditionellen christlichen Kirchen.
Die Glaubensfreiheit schützt auch, aber nicht nur die traditionellen christlichen Kirchen.
Religionsfreiheit schützt auch religiöse Handlungen

Dabei wird nicht nur die eigene, interne Überzeugung geschützt. In diese könnte der Staat im Zweifel ohnehin nicht eingreifen, da sie nur dem Bürger selbst bekannt ist. Umfasst ist vielmehr auch das Recht, diese Überzeugungen zu äußern und auch nach ihnen zu handeln.

Die Religionsfreiheit kann ggf. auch dazu führen, dass bestimmte Handlungen, die eigentlich verboten wäre, erlaubt sind. Dies gilt jedoch nicht schrankenlos. Auch eine religiös gebotene Handlung muss sich an den allgemeinen Gesetzen messen lassen.

Gesetze dürfen jedenfalls nicht diskriminatorisch bestimmte Religionen benachteiligen. So wäre bspw. ein Verbot des Baus religiöser Gebäude – also Kirchen, Tempel, Synagogen, Moscheen, Gemeindehäuser etc. – mit der Religionsfreiheit unvereinbar. Soweit aber allgemeine Bauvorschriften einen solchen Bau in einer bestimmten Gegend faktisch unmöglich machen, muss eine Abwägung zwischen den staatlichen Interessen (hier: an einer bestimmten Bauleitplanung) und den religiösen Interessen stattfinden. Jedenfalls darf die Ausübung der Religion durch solche Vorschriften nicht indirekt unmöglich gemacht werden.

Wie verhalten sich Tierschutz und Religionsfreiheit zueinander? Die Frage sorgt häufig für Konflikte.
Wie verhalten sich Tierschutz und Religionsfreiheit zueinander? Die Frage sorgt häufig für Konflikte.
Aktuelle Konflikte erfordern Abwägung

Aktuell hat die Religionsfreiheit besondere Bedeutung bei Fragen der Beschneidung männlicher Neugeborener sowie beim rituellen Schlachten von Tieren (Schächten) bekommen. Auch hier muss eine Interessenabwägung zwischen religiösen Vorstellungen und dem Tierschutz bzw. der körperlichen Unversehrtheit von Kindern stattfinden.

Eine genaue Bestimmung der Reichweite der Glaubensfreiheit ist in einem säkularen Staat freilich schwierig. Es kommt hier unwillkürlich, schon alleine, weil der Staat immer mehr Verbote und Vorschriften erlässt, immer wieder zu Konflikten.

In der Auseinandersetzung um eine Impfpflicht ist eine neuerliche Auseinandersetzung zu erwarten, wenn sich Angehörige bestimmter religiöse und weltanschaulicher Gruppen einem derartigen Eingriff in den Körper widersetzen möchten.

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