Staatsbürgerliche Gleichheit (Art. 33 Abs. 1 bis 3 GG)

(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)

Artikel 33 des Grundgesetzes

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.


Art. 33 GG sichert die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten aller Deutschen. Eine Unterscheidung nach Herkunft, Wohnort, Religion oder ähnlichen Kriterien darf nicht stattfinden. Damit handelt es sich im Ergebnis um eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Für öffentlicher Stellen ist vor allem geeignet, wer besonders gute Noten in Abschlussprüfungen erzielt hat.
Für öffentlicher Stellen ist vor allem geeignet, wer besonders gute Noten in Abschlussprüfungen erzielt hat.
Eine Unterscheidung nach sachlichen Gesichtspunkten darf dagegen stattfinden. So ist es bspw. unbedenklich, für bestimmte staatsbürgerliche Rechte ein Mindestalter zu fordern.

Bestenauslese bei der Ämtervergabe

Abs. 2 sichert das Prinzip der Bestenauslese bei der Besetzung von öffentlichen Ämtern. Einziges Kriterium für die Auswahl soll die Leistungsfähigkeit sein, die regelmäßig in standardisierten Prüfungen, für die das Prinzip der Chancengleichheit gelten muss, festzustellen ist.

Durch diese Spezialvorschrift ist es grundsätzlich auch nicht möglich, die Gleichbehandlung zu Gunsten anderer staatlicher Auswahlkriterien zurückzustellen. Insbesondere kommen Minderheitenförderung, Regionalproporz, Quoten und andere Intentionen in aller Regel nicht in Betracht. Allenfalls bei gleicher Eignung können Bewerber nach diesen Gesichtspunkten bevorzugt werden.

Der Staat darf die bürgerlichen Rechte und Pflichten nicht an der Religion orientieren.
Der Staat darf die bürgerlichen Rechte und Pflichten nicht an der Religion orientieren.
Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde können hier insbesondere Bewertungsfehler sowie unzulässige Abwägungskriterien geltend gemacht werden.

Weltanschauliche Neutralität

Gemäß Abs. 3 muss der Staat zudem weltanschaulich neutral sein. Bevorzugung oder Benachteiligung von einzelnen Personen aufgrund ihres Glaubens darf nicht stattfinden. Dies verbietet allerdings nicht die Zusammenarbeit mit größeren Religionsgemeinschaften zur Erreichung gesellschaftlicher oder sozialer Ziele.

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