Doppelbestrafungsverbot (Art. 103 Abs. 3 GG)

(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)

Artikel 103 des Grundgesetzes

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.


Art. 103 Abs. 3 GG verbietet eine mehrfache staatliche Bestrafung wegen einer einzelnen Tat. Wenn jemand wegen einer Straftat verurteilt wurde, dann muss es damit sein bewenden haben. Der Staat darf also nicht anschließend noch einmal den gleichen Vorwurf erheben, da dieser mit der ersten Verurteilung endgültig abgehandelt ist. Im englischen Sprachraum wird dieses Prinzip auch als „double jeopardy“ verstanden.

Jeder darf wegen einer Straftat nur einmal verurteilt werden.
Jeder darf wegen einer Straftat nur einmal verurteilt werden.
Doppelbestrafung nicht nur durch Verurteilung

Über den Wortlaut hinaus wird diese Vorschrift aber auch auf Freisprüche angewandt. Wenn jemand also tatsächlich gar nicht bestraft und er vielmehr rechtskräftig für unschuldig erklärt wurde, darf kein erneutes Strafverfahren gegen ihn geführt werden.

Dies gilt freilich erst mit Abschluss des Verfahrens. Eine zweite Verurteilung im Rahmen von Rechtsmittelverfahren ist möglich. Denn dann tritt bspw. das Berufungsurteil lediglich an die Stelle des erstinstanzlichen Urteils. Die verhängten Strafen addieren sich nicht, es handelt sich also eine andere und nicht um eine doppelte Verurteilung und damit um keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG.

Auch die bloße Einleitung von Ermittlungsverfahren stellen eine unzulässige Doppelverfolgung dar, da diese für den Betroffenen bereits einschneidend wirken und zudem eine spätere Verurteilung erst vorbereiten. Zulässig ist dagegen die Wiederaufnahme eines eingestellten Ermittlungsverfahrens, wenn es also keine Verurteilung gab. Bei einer Verfahreneinstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) gilt dies jedoch in der Regel nicht.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zu Ungunsten des Angeklagten ist daher auch nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. § 362 StPO sieht dies vor, wenn ein Beweismittel gefälscht war oder ein Zeuge sich einer strafbaren Falschaussage schuldig gemacht hat – wenn also dem Gericht kein Vorwurf hinsichtlich der Sachverhaltsausklärung gemacht werden kann. Das gleiche gilt bei einem Geständnis eines Freigesprochenen – wer freiwillig zugibt, die Tat doch begangen zu haben, ist nicht schutzwürdig.

Beamte können disziplinarrechtlich auch wegen einer Verfehlung belangt werden, für die sie bereits verurteilt wurden.
Beamte können disziplinarrechtlich auch wegen einer Verfehlung belangt werden, für die sie bereits verurteilt wurden.
Ausnahme vor allem für das Disziplinarrecht

Eine Ausnahme hiervon wird allerdings für beamten- und andere dienstrechtliche Verfahren gemacht. Hier ist es nach ganz herrschender Meinung möglich, dass auch insoweit nach einer strafrechtlichen Verurteilung noch eine weitere Sanktionierung erfolgen kann.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die beamtenrechtliche Ahndung kein Selbstzweck ist. Im Rahmen dieses sog. Disziplinarverfahrens muss berücksichtigt werden, dass der Betroffene bereits verurteilt wurde. Nur wenn es darüber hinaus noch eine besondere beamtenrechtliche Relevanz des Fehlverhaltens gibt, ist die disziplinarische Verurteilung möglich. Dies kann im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nachgeprüft werden.

Praktisch relevant ist gerade die zuletzt genannte beamtenrechtliche Sanktionierung. Analog dazu gibt es auch noch berufsrechtliche Ahndungen, z.B. durch Berufskammern der Ärzte, der Rechtsanwälte oder ähnlicher Berufe mit ausgeprägter Selbstverwaltung. Darüber hinaus kommt es normalerweise nicht vor, dass der Staat gleichsam versehentlich jemanden doppelt verurteilt.

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