(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)
Artikel 14 des Grundgesetzes
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
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Grundrechte-FAQ – Eigentum und Erbrecht (Art. 14 GG)
Das Verfassungsrecht schützt das Eigentum ausdrücklich. Was genau Eigentum ist, wird aber durch das einfache Recht maßgeblich bestimmt. Man spricht daher auch von einem sog. normgeprägten Grundrecht. Der Inhalt des Eigentums ergibt sich also in vielerlei Hinsicht nicht unmittelbar aus Art. 14 GG, sondern bspw. aus dem BGB. Das besagt Abs. 1 Satz 2 auch ausdrücklich.
Umfang des Eigentums ergibt sich aus dem BGB
Die genauen rechtlichen Auswirkungen einer Eigentumsposition werden ebenfalls durch das Gesetzesrecht festgelegt. So besagt bspw. § 903 Satz 1 BGB, dass der Eigentümer „mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen“ kann. Art. 14 GG schützt dieses Eigentumsrecht dann wiederum gegenüber staatlichen Eingriffen.
Das Eigentum ist aber alles andere als schrankenlos. Denn die soziale Verpflichtung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) schränkt dieses Recht wieder erheblich ein. Auf dieser Grundlage sieht das Gesetzesrecht dann vielerlei Grenzen für die Eigentumsausübung vor. Vor allem im Mietrecht aber auch im Bereich des Arbeitsrechts wird das Eigentumsrecht enorm eingeschränkt.
Erbrecht als posthumes Eigentumsrecht
Zum Eigentum gehört auch das Recht, Vorkehrungen zu treffen, was mit dem Eigentum nach dem eigenen Tod geschehen soll. Das Erbrecht ist daher ebenfalls Teil des grundrechtlichen Schutzes aus Art. 14 GG.
Hierzu gehört zunächst, seine Dinge durch Testament zu regeln. Nachfolgeregelungen können dabei auf vielerlei Weise getroffen werden, sei es nun durch Erbschaft, durch Vermächtnis, durch Auflagen und durch vielerlei individuelle Detailregelungen.
Der Staat darf das Vererben grundsätzlich nicht aus der Hand des Erblassers nehmen. Es dürfen aber Einschränkungen vorgenommen werden, was sich bspw. in Pflichtteilsregelungen ausdrückt, die es untersagen, die engste Verwandtschaft komplett leer ausgehen zu lassen.
In der Verfassungsbeschwerde werden das Eigentums- und das Erbrecht häufig im Zusammenhang mit allgemeinen Verboten bearbeitet. Darum ist hier die Rechtssatzverfassungsbeschwerde, die sich unmittelbar gegen ein Gesetz richtet, relativ häufig. Aber auch Urteile, die den Eigentümer belasten, können mittels Verfassungsbeschwerde angefochten werden.