(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)
Artikel 103 des Grundgesetzes
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
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Grundrechte-FAQ – Keine Strafe ohne Gesetz (Art. 103 Abs. 2 GG)
Art. 103 Abs. 2 GG ordnet an, dass die Strafbarkeit eines Verhaltens gesetzlich bestimmt sein muss. Darüber hinaus muss das Gesetz bereits vor der Tat in Kraft gewesen sein. Eine rückwirkende Bestrafung ist nicht erlaubt.
Formelle Parlamentsgesetze
Wenn der Staat ein bestimmtes Verhalten unter Strafe stellen möchte, dann muss er dies – als allererste Voraussetzen – in Gesetze gießen. Gesetze sind dabei formelle Rechtsnormen, die vom Parlament (Bundestag und ggf. Bundesrat) im vorgesehenen Verfahren nach den Vorschriften der Verfassung verabschiedet werden.
Das Gesetz ist dann aber auch erst auf Taten anwendbar, die nach Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurden.
Bloße Verwaltungsvorschriften oder Verordnungen sind dagegen keine Gesetze in diesem Sinne und dürfen keine Straftatbestände festlegen. Allerdings kann es durchaus vorkommen, dass der Verstoß gegen bestimmte Verordnungen dazu führt, dass eine Strafbarkeit innerhalb eines Gesetzes erfüllt ist. So kann bspw. mit einem Bußgeld gemäß § 24 des Straßenverkehrsgesetzes belegt werden, wer gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt.
Gesetze müssen auch verständlich sein
Alleine die Tatsache, dass es ein Gesetz mit einer Strafvorschrift gibt, bedeutet aber noch lange nicht, dass es sich um eine verfassungskonforme Strafnorm handelt. Zum Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ gehört auch, dass diese Gesetze so genau und verständlich sind, dass der Bürger weiß, was strafbar ist und was nicht. Unklare oder stark auslegungsbedürftige Gesetze können daher verfassungswidrig sein.
Dies bedeutet freilich nicht, dass Gesetze so zu formulieren sind, dass jeder Bürger jedes Detail einer Strafnorm sofort versteht. Die Anwendung auf den Einzelfall wird immer einer gerichtlichen Auslegung bedürfen. Diese darf aber nicht so überraschend sein, dass der Täter keine Möglichkeit hatte, die Strafbarkeit seines Tuns im Vorhinein zu erahnen.
In der Verfassungsbeschwerde geht darum häufig um die Frage, ob der Verurteilte wissen konnte und musste, dass er etwas Unerlaubtes tut. Diese Frage müssen die Strafgerichte in jeder Instanz des Verfahrens beachten. In Zweifelsfällen ist dem Bürger aber regelmäßig zuzumuten, dass er fachlichen Rat durch einen Rechtsanwalt einholt, bevor er sich darauf verlässt, ein Gesetz selbst richtig verstanden zu haben.