Verfassungsbeschwerde für den Mandanten: Informationen für Rechtsanwälte

Professionelle Zusammenarbeit zwischen fachrechtlichem und verfassungsrechtlichem Anwalt kann sehr produktiv sein.
Professionelle Zusammenarbeit zwischen fachrechtlichem und verfassungsrechtlichem Anwalt kann sehr produktiv sein.
(Letzte Aktualisierung: 08.02.2023)

Wenn Sie als Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltskanzlei einen Spezialisten für Verfassungsbeschwerden suchen, arbeiten wir gerne mit Ihnen zusammen.

Falls Sie sich hierfür interessieren, befinden Sie sich wahrscheinlich gerade in folgender Situation: Sie haben einen Mandanten durch alle fachrechtlichen Rechtsmittelverfahren vertreten und nun das letztinstanzliche Urteil erhalten, das zumindest teilweise negativ für Ihren Mandanten ist. Vielleicht hat das Gericht auch erst eine negative Entscheidung in Aussicht gestellt und um eine Stellungnahme gebeten bzw. die Rücknahme des Rechtsmittels empfohlen.

Rechtsanwalt Hummel übernimmt die Verfassungsbeschwerde

Nun geht es für Sie und/oder Ihren Mandanten darum, sich den letzten Schritt auch noch zu überlegen, also über eine Verfassungsbeschwerde nachzudenken.

Es ist grundsätzlich sinnvoll, die Verfassungsbeschwerde nicht selbst zu übernehmen, wenn Sie schon vor den Instanzgerichten tätig waren. Beide Bereiche sollte man grundsätzlich trennen, weil verfassungsrechtlich ein anderer Blick auf die Materie notwendig ist. Häufig besteht die Gefahr, dass man zu sehr im Sachrecht verhaftet bleibt, wenn man einen Fall schon „in- und auswendig kennt“ und das Verfahren teilweise seit Jahren begleitet.

Als Spezialist im Fachrecht sind Sie auch regelmäßig nicht gleichzeitig Experte für Verfassungsrecht und haben bislang noch nicht viele oder gar keine Verfassungsbeschwerden übernommen. Die Kanzlei Abamatus von Rechtsanwalt Thomas Hummel ist dagegen schwerpunktmäßig im Verfassungsrecht tätig und kann mit all ihrer Erfahrung den Fall übernehmen.

Keine Schuldzuweisung an Voranwalt

Zudem gehört es aber zur Philosophie der Kanzlei, nicht dem Voranwalt die „Schuld“ zu geben. Eine erfolgversprechende Verfassungsbeschwerde sollte sich nicht gegen die Prozessführung des Mandanten, sondern gegen die Entscheidungen der Gerichte richten. Es geht gerade nicht darum, den Prozess neu aufzurollen, sondern um die grundrechtliche Wertung der Urteile.

Wenn das Grundgesetz nicht zu Ihren Kerngebieten gehört, unterstützt die Kanzlei Sie und Ihre Mandantschaft gerne.
Wenn das Grundgesetz nicht zu Ihren Kerngebieten gehört, unterstützt die Kanzlei Sie und Ihre Mandantschaft gerne.
Auch wenn Sie einen anwaltlichen Berufsfehler fürchten, können wir in der Verfassungsbeschwerde noch versuchen, dies auszubügeln. Gleichzeitig muss man aber sagen, dass dies nicht immer möglich ist, insbesondere sind Anwaltsfehler kein Argument für die Begründung der Verfassungsbeschwerde. Diese muss sich der Mandant in vollem Umfang zurechnen lassen. In diesem Fall können Sie sich ganz ehrlich und vertrauensvoll an uns wenden und Ihre Befürchtungen mitteilen.

Unsere Kanzlei schätzt es sehr, wenn sich Kollegen an uns wenden. Hier können wir bereits im Vorfeld sicher sein, bestimmte Fachfragen unkompliziert und kompetent klären zu können. Auch ist es meist viel einfacher, die notwendigen Unterlagen bspw. per beA zu erhalten. An der Verfassungsbeschwerde können Sie mitwirken, verpflichtend ist dies aber keineswegs.

Wir stellen selbst nur unsere eigenen Gebühren in Rechnung. Ihre Mitwirkung an der Verfassungsbeschwerde können Sie selbstverständlich direkt mit dem Mandanten abrechnen. Auch eine ausschließliche Abrechnung zwischen Ihnen und dem Mandanten ist möglich, in diesem Falle erhalten Sie die Rechnung von uns.

Häufige Fragen
Kann ich Sie schon vor Abschluss des Verfahrens kontaktieren?

Natürlich. Wenn Sie eine Verfassungsbeschwerde für Ihren Mandanten planen, ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme sehr sinnvoll. Dies kann auch schon während des Instanzverfahrens geschehen, um eine rechtzeitige Planung zu ermöglich. Sollte das Urteil dann doch für Ihren Mandanten positiv ausgehen, umso besser.

Muss ich im Instanzverfahren schon die Grundrechte ansprechen?

Das ist noch umstritten. Auf jeden Fall ist es sinnvoll, zumindest gewisse grundrechtliche Ausführungen zu machen, aufgrund derer das Gericht dann gezwungen ist, auch insoweit rechtliche Erwägungen anzustellen.

Mehr dazu: Müssen Grundrechte vor den Fachgerichten angesprochen werden?

Können Sie mich bei der Rechtsmittelschrift unterstützen?

Selbstverständlich. Die fachrechtlichen Vorarbeiten müssen Sie natürlich machen, aber eventuell sinnvolle grundrechtliche Argumentationen übernehme ich gerne.

Mein Mandant will eine Anhörungsrüge. Können Sie mir dabei helfen?

Sehr gerne. Die meisten Kollegen haben von Anhörungsrügen wenig Ahnung und sind damit überfordert. Das führt leider häufig dazu, dass diese nicht als wirkliche Anhörungsrüge, sondern als allgemeine Urteilskritik verfasst werden. Damit ist die Anhörungsrüge oft unzulässig und, noch schlimmer, verschiebt auch die Frist für eine Verfassungsbeschwerde nicht.

Mehr dazu: Kanzlei Abamatus – Anhörungsrüge

Der Instanzanwalt kennt seinen eigenen Vortrag am besten. Er kann also auch einschätzen, welche Gesichtspunkte das Gericht möglicherweise übersehen hat. Insgesamt hat es sich daher bewährt, dass der Instanzanwalt die Anhörungsrüge federführend übernimmt und ich als Verfassungsrechtsanwalt dafür sorgt, dass diese den formalen und inhaltlichen Anforderungen genügt.

Ich will gegenüber dem Mandanten nicht zugeben, dass ich keine Ahnung vom Verfassungsrecht habe.

Dies wird von den Mandanten in aller Regel völlig unproblematisch aufgefasst. Gerade der online informierte Mandant weiß, dass Anwälte heute meist stark spezialisiert sind. Auch, dass Verfassungsrecht etwas „ganz Abseitiges“ ist, ist vielen bekannt.

Erfahrungsgemäß wird der Mandant dann häufig bald mit Fragen kommen, die Sie schlicht nicht beantworten können. Daher kann ich nur dazu raten, dies offen auszusprechen und auf einen verfassungsrechtlich spezialisierten Kollegen (also gerne auch an mich) zu verweisen.

Umgekehrt erwähne ich in Erstgesprächen oft auch ohne Scheu, dass ich vom Fachverfahren keine Ahnung habe, soweit es nicht verfassungsrechtliche Fragen betrifft.

Welche Unterlagen brauchen Sie für die Verfassungsbeschwerde?

Im Zweifel: Alle.

Mit der Verfassungsbeschwerde muss dem Bundesverfassungsgericht die Unterlagen vorlegen, die für die verfassungsgerichtliche Prüfung erforderlich sind.

Das sind immer die vollständigen Entscheidungen der beteiligten Gerichte, in aller Regel aber auch zentrale eigene Schriftsätze wie der verfahrenseinleitende Antrag und Rechtsmittelbegründungen.

Weitere notwendige Unterlagen können sich je nach Einzelfall ergeben: Soll zum Beispiel in der Verfassungsbeschwerde gerügt werden, dass ein Beweisantrag ignoriert wurde, muss zwingend auch dieser Antrag übersandt werden. Ergibt sich die Notwendigkeit dieser Beweiserhebung bspw. nur aus einem Verhandlungsprotokoll, braucht es dieses auch.

Grundsätzlich muss man sich also in die Lage des Bundesverfassungsgerichts versetzen. Dieses muss in der Lage sein, den Verfahrensgang und die behaupteten Grundrechtsverletzungen alleine aus den vorgelegten Unterlagen feststellen zu können.

Daneben bietet es sich aber einfach an, auch alles andere beizufügen. Dies produziert praktisch keinerlei zusätzliche Kosten oder Aufwand, es schafft aber Sicherheit. Aus den eigenen Schriftsätzen im Verfahren kann sich oft ergeben, dass bestimmte Gesichtspunkte vorgetragen wurden und das Gericht in einer bestimmten Weise hätte reagieren müssen.

Verzichtbar sind oft die gegnerischen Schriftsätze. Soweit sich allerdings aus dem gegnerischen Vorbringen Zweifel an der eigenen Verfassungsbeschwerde ergeben können, muss man sich auch dazu äußern und diese Zweifel entsprechend widerlegen. Dann sind aber die gegnerischen Schriftsätze auch notwendig, um die Prüfung zu ermöglichen.

Kann ich die Verfassungsbeschwerde auch unter meinem Namen einreichen?

Natürlich.

Grundsätzlich warne ich (siehe oben) davor, sofern Sie keine eigenen Erfahrungen mit der Verfassungsbeschwerde haben. Aber wenn Sie sich dies zutrauen, dann müssen Sie das natürlich selbst wissen.

Wenn Ihr Mandant es lieber möchte, dass die Verfassungsbeschwerde durch Sie erstellt wird, trage ich nur einzelne Teile dazu bei oder überarbeite Ihren Schriftsatz. Häufig ist dies auch nicht verkehrt, weil Sie bereits den Draht zu Ihrem Mandanten haben und dieser Ihnen mehr vertraut als einem „neuen“ Anwalt, der plötzlich das Mandat übernimmt.

Ich habe die Verfassungsbeschwerde schon eingereicht und nun eine Antwort des Bundesverfassungsgerichts bekommen.

Diese Antwort kann ich mir gerne anschauen und Ihnen das weitere Vorgehen darlegen.

Soweit das Bundesverfassungsgericht hier jedoch Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde geäußert hat, ist es meist extrem schwer, diese nach Ablauf der Monatsfrist noch zu beheben.

Welche Kosten fallen an?

Das kommt darauf an.

Für „volle“ Verfassungsbeschwerden vereinbare ich stets eine Pauschale per Vergütungsvereinbarung. Diese bewegt sich in der Gegend von einigen tausend Euro, ist aber sehr vom Einzelfall und dem zu erwartenden Aufwand abhängig.

Für Zuarbeiten, wenn ich also lediglich grundrechtliche Aspekte zu einem größeren Schriftsatz beitragen soll, wird normalerweise ein Zeithonorar vereinbart. In der Regel wird hier ein reduzierter Stundensatz von 300 Euro netto angesetzt.

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