(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)
Artikel 5 des Grundgesetzes
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden – Kunst- und Wissenschaftsfreiheit - Fragen und Antworten zu diesem Grundrecht finden Sie unter:
Grundrechte-FAQ – Kunst- und Wissenschaftsfreiheit
In Artikel 5 des Grundgesetzes sind neben der Meinungs- und Pressefreiheit auch noch andere Formen des menschlichen Ausdrucks geschützt, die damit nicht unmittelbar etwas zu tun haben.
Offener Kunstbegriff
Hierzu gehört zunächst die Freiheit der Kunst. Eine abschließende Definition des Kunstbegriffs ist schwer. Grundsätzlich muss man davon ausgehen, dass der Schutz der Kunst sehr umfassend ist. Man fasst darunter gemeinhin jede freie schöpferische Gestaltung, die bestimmte Eindrücke, Erfahrungen, und Erlebnisse des Urhebers zum Ausdruck bringt.
Der Begriff der Kunst ist dabei grundsätzlich offen, also nicht etwa auf die klassische bildende Kunst (Malerei, Bildhauerei) sowie auf Musik oder Dichtung beschränkt. Auf welche Weise sich der Künstler ausdrück, ist für die Anwendbarkeit der Kunstfreiheit unerheblich.
Neben der Herstellung des Kunstwerks an sich wird auch das Recht, diese Kunst nach außen darzustellen und ggf. zu vertreiben, geschützt. Dies unterliegt freilich den Bestimmungen des Gewerberechts, die jedoch die speziellen Anforderungen eines Künstlers in gewissem Rahmen berücksichtigen müssen. Unzulässig wäre es als bspw., das Auftreten als Künstler von einem formalen (Universitäts-) Abschluss abhängig zu machen und so Autodidakten auszugrenzen.
Wissenschaft will die Wahrheit herausfinden
Die Wissenschaftsfreiheit umfasst jeden ernsthaften planmäßigen Versuch zur Ermittlung der Wahrheit. Welche wissenschaftliche Disziplin erforscht wird, ist jedoch unerheblich. Insbesondere sind damit nicht nur die klassischen Naturwissenschaften gemeint.
Der Forschungsbereich muss aber der Nachprüfbarkeit zugänglich sein, rein esoterische Annahmen ohne beweisbare Thesen fallen nicht in den Bereich der Wissenschaft, ggf. aber in die Glaubensfreiheit.
Besondere Rechte von Hochschulen
Jede Person kann den Schutz eigener wissenschaftlicher Forschung beanspruchen, in der Praxis werden aber häufig vor allem Universitäten und Forschungseinrichtungen mit diesem Grundrecht in Berührung kommen.
Für die Universitäten gehört zur Wissenschaftsfreiheit zunächst einmal das Recht, unbehindert zu forschen. Des weiteren fasst man hierunter aber auch spezielle organisatorische Anforderungen, insbesondere die Selbstverwaltung der Universitäten. Inbesondere darf der Staat die Hochschulleitung nicht über die Köpfe der Beteiligten hinweg ernennen.