Asylrecht (Art. 16a GG)

(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)

Artikel 16a des Grundgesetzes

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.


Das Asylrecht, das mittlerweile in Art. 16a des Grundgesetzes niedergelegt ist, ist heute eines der umstrittensten Grundrechte.

Flucht und Einwanderung sind politisch höchst brisante Themen, worauf auch das Grundgesetz reagiert hat.
Flucht und Einwanderung sind politisch höchst brisante Themen, worauf auch das Grundgesetz reagiert hat.
Entwicklung des Asylgrundrechts

Ursprünglich bestand es allein aus dem Satz „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht„, da man nur mit einer sehr geringen Zahl an individuell verfolgten Personen rechnete. Diesen sollte – aus Erfahrung hinsichtlich des Schicksals deutscher Emigranten aus der NS-Zeit – ohne Vorbehalte Zuflucht gewährt werden.

Mit massenhafter Flucht aus Gebieten, in denen Krieg, Zerstörung oder wirtschaftliche Not herrscht, wurde nicht gerechnet. Offenbar dachte man, dass es nach dem Holocaust nie wieder eine systematische Verfolgung von Minderheiten geben würde.

Insbesondere während des Jugoslawien-Kriegs gab es aber auf einmal eine große Zahl von Flüchtlingen aus diesem Gebiet. Auch aus wirtschaftlichen Gründen ließen und lassen immer mehr Menschen ihre Heimat hinter sich. Als Reaktion darauf wurde das Asylrecht zunehmend beschnitten und unter höhere Voraussetzungen gestellt.

Schutzrechte aus internationalen Abkommen spielen eine immer größere Rolle.
Schutzrechte aus internationalen Abkommen spielen eine immer größere Rolle.
Andere Schutzrechte verdrängen Asylgrundrecht

Heute besitzt das Asylgrundrechte zahlreiche Einschränkungen unmittelbar im Grundgesetz, die dann durch Gesetze näher definiert und ausgeführt werden. Die Entscheidung über die Asylberechtigung ist aber immer vom Einzelfall und den genauen persönlichen Umständen abhängig.

Eine größere praktische Bedeutung haben daher mittlerweile ausländerrechtliche Duldungen und andere Schutzrechte, z.B. aus der Genfer Flüchtlingskonvention. Asyl im eigentlichen Sinne erhalten nur noch ca. 2 % der Asylbewerber.

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