Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG)

(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)

Artikel 19 des Grundgesetzes

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.


Artikel 19 Absatz 4 GG stellt sicher, dass der Bürger Grundrechtsverletzungen auch vor Gericht geltend machen kann.
Artikel 19 Absatz 4 GG stellt sicher, dass der Bürger Grundrechtsverletzungen auch vor Gericht geltend machen kann.
Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Rechtsweg, wenn man durch den Staat in seinen Grundrechten verletzt wird.

Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 sichert andere Grundrechte

Diese Vorschrift sichert also zunächst einmal den Weg zu den Gerichten, um dort behördliche Bescheide und andere Handlungen anfechten zu können. Der Staat soll sich nicht in einem rechtsfreien Raum bewegen können, denn sonst wären die Grundrechte im Endeffekt bedeutungslos. Dies führt dazu, dass behördliche Handlungen praktisch niemals endgültig sind, sondern gerichtlich überprüft werden können. Das bedeutet dann aber auch, dass eine Verfassungsbeschwerde immer erst nach Durchlaufen des Rechtswegs möglich ist.

Gemeint ist damit in erster Linie der Weg zu den Verwaltungsgerichten. Diese sind grundsätzlich für Streitigkeiten im öffentlichen Recht, also im Verhältnis zwischen Staat und Bürger zuständig. Neben den Verwaltungsgerichten im engeren Sinne gibt es noch Spezialzuständigkeiten der Finanzgerichte (für Steuersachen) sowie der Sozialgerichte (für Fragen des Sozialrechts). In ganz seltenen Fällen können auch Zivilgerichte zuständig sein.

Rechtsanwalt Thomas Hummel vertritt Sie bei Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung Ihrer Grundrechte.
Rechtsanwalt Hummel vertritt Ihre Verfassungsbeschwerde.
Weitere Bedeutung des Grundrechts

Zudem verkörpert diese Vorschrift auch noch ein Recht auf effektiven Rechtsschutz durch die Gerichte. Es muss also eine tatsächliche und inhaltliche Überprüfung des staatlichen Handels durch das zuständige Gericht erfolgen. Das Gericht darf nicht nur pro forma agieren und die staatlichen Entscheidungen einfach „durchwinken“, sondern muss im Rahmen seiner Kompetenzen eine echte Kontrollinstanz gewährleisten.

Nicht unmittelbar folgt daraus jedoch ein Recht auf die Zurverfügungstellung von Gerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten oder ein Recht auf einen Rechtsweg, bei dem die Entscheidung des Gerichts erster Instanz überprüft wird. Denkbar ist also auch, dass die gerichtliche Entscheidung endgültig ist und nicht durch ein anderes Gericht überprüft werden kann. Dies ist im deutschen Prozessrecht jedoch sehr selten, bspw. in Zivilsachen mit sehr geringem Streitwert.

Allerdings wird teilweise von einer Ausstrahlwirkung dieses Grundrechts dahingehend ausgegangen, dass die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelinstanzen (Berufung, Revision, Beschwerde etc.) auch effektiv zur Verfügung gestellt werden müssen.

Fachartikel bei anwalt.de:
Bitte bewerten Sie diese Seite.
[Stimmen: 164 Wertung: 4.8]