Computergrundrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG)

(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)

Artikel 2 des Grundgesetzes

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Artikel 1 der Grundgesetzes

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.


Das Computergrundrecht umfasst jegliche Kommunikation über IT-Systeme, ob E-Mail, Skype oder soziale Medien.
Das Computergrundrecht umfasst jegliche Kommunikation über IT-Systeme, ob E-Mail, Skype oder soziale Medien.
Wie man an den genannten Artikeln des Grundgesetzes sieht, steht in der Verfassung kein Wort von Computern. Genau wie bei den Persönlichkeitsrechten wird aber auch hier aus Menschenwürde und Handlungsfreiheit ein „neues“ Grundrecht abgeleitet.

Computerbenutzung soll vertraulich bleiben

Dieses „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ ist natürlich kein Grundrecht für Computer, sondern für die Benutzer von Computern. Es wird kurz als Computergrundrecht oder auch als IT-Grundrecht bezeichnet. Es soll die Privatsphäre auch im digitalen Zeitalter schützen und verhindern, dass Computer dafür verwendet werden, die Menschen auszuspionieren.

Entwickelt wurde es im Wesentlichen durch eine einzelne Entscheidung des Bundesverfassungsgericht, in der das Computergrundrecht quasi „erfunden“ wurde. Aus dieser ergibt sich, dass ein Bürger grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die technische Infrastruktur, die er nutzt, integer ist und nicht den Zugriff des Staates auf vertrauliche Inhalte ermöglichkeit.

Die Notwendigkeit eines solchen Grundrechts ergibt sich daraus, dass Computer, das Internet und insbesondere digitale Formen der Kommunikation heute eine besondere Bedeutung haben, die bei Entstehung des Grundgesetzes noch nicht einmal denkbar war. Hätten die Väter des Grundgesetzes also diese technische Entwicklung vorausgesehen, hätten Sie nicht nur klassische Kommunikationswege wie Briefe und Telephonanrufe unter Schutz gestellt, sondern in gleicher Weise Computer und das Internet.

Grundrechteinschränkung zur Strafverfolgung

Das Abhören von Internetkommunikation ist aus Gründen der inneren Sicherheit möglich.
Das Abhören von Internetkommunikation ist aus Gründen der inneren Sicherheit möglich.
Auch dieses Grundrecht ist freilich nicht schrankenlos. Für den Fall schwerer Straftaten (sowohl für deren Verhinderung im Vorfeld als auch für deren Verfolgung, nachdem sie begangen wurden) kann das IT-Grundrecht eingeschränkt werden.

Die Strafprozessordnung und die Polizeigesetze dürfen also Überwachungsmöglichkeiten für Internetkommunikation vorsehen. Vor der Anordnung einer konkreten Überwachungsmaßnahme im Einzelfall muss freilich das Computergrundrecht beachtet und eine explizite Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden.

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