Häufige Fragen zur Verfassungsbeschwerde

Rechtsanwalt Thomas Hummel vertritt auch Ihre Verfassungsbeschwerde. Was es dabei zu beachten gibt, erfahren Sie auf dieser Seite.
Rechtsanwalt Thomas Hummel vertritt auch Ihre Verfassungsbeschwerde. Was es dabei zu beachten gibt, erfahren Sie auf dieser Seite.
Rechtsanwalt Thomas Hummel mit Kanzleien in Gröbenzell und München hat sich auf das Verfassungsrecht spezialisiert. Er und seine Mitarbeiter erledigen für Sie bundesweit Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht oder auch zum jeweiligen Landesverfassungsgericht.

Besonders häufige Fragen rund um die Verfassungsbeschwerde werden in diesen FAQ beantwortet. Bitte beachten Sie aber, dass es sich hierbei nur um erste Informationen handelt, die Ihnen einen gewissen Überblick geben sollen. Zu Ihrer individuellen Konstellation können diese meist keine genaue Auskunft geben.

Ausführlichere Erläuterungen zu einzelnen Fragen, die hier keinen Platz haben, finden Sie zudem in unserer Fragensammlung.

Selbstverständlich können Sie sich auch jederzeit direkt und persönlich per E-Mail oder Telephon an die Kanzlei wenden und anfragen, ob Rechtsanwalt Hummel Ihren Fall übernehmen kann. Eine solche Anfrage sowie die Übersendung von Unterlagen ist stets kostenlos und unverbindlich.

Bitte beachten Sie auch, dass es auf dieser Seite nur um allgemeine Fragen zu allen Verfassungsbeschwerden und um die Prinzipien dieser Verfahrensart geht. Fragen und Antworten zur Verfassungsbeschwerde in speziellen Rechtsbereichen finden Sie hier:

Inhalt

Grundsätzliches
Das Bundesverfassungsgericht schützt die Grundrechte des Grundgesetzes.
Das Bundesverfassungsgericht schützt die Grundrechte des Grundgesetzes.
Wogegen kann man Verfassungsbeschwerde erheben?

Verfassungsbeschwerden sind grundsätzlich gegen alle Akte der öffentlichen Gewalt zulässig. Da gegen behördliche Handlungen zunächst der Rechtsweg beschritten werden muss, wird im Endeffekt die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil der letzten Instanz eingelegt. In besonderen Fällen kann auch eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz erhoben werden.

Muss ich zuerst vor die „normalen“ Gerichte gehen?

Ja, der Rechtsweg im Zivilrecht, Strafrecht oder Verwaltungsrecht muss bis zur letzten Instanz beschritten werden. Erst danach ist die Verfassungsbeschwerde möglich.

Reicht es, wenn ein Rechtsmittel nur „irgendwie“ genutzt wird?

Nein, das Rechtsmittel muss so genutzt werden, dass das Gericht auch wirklich die Chance hatte, die Grundrechtsverletzung auszuräumen.

Dazu gehört zunächst einmal, dass das Rechtsmittel in zulässiger Art und Weise eingelegt wurde. Echte formale Fehler oder auch Fristversäumnisse erfüllen diese Voraussetzung nicht, weil dann keine Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts mehr möglich ist.

Wenn ein Rechtsmittel zwar zulässig eingelegt, aber tatsächlich erkennbar nur pro forma genutzt wurde, kann das ebenfalls schädlich sein. Gerade im Verwaltungsrechtsbereich ist es z.B. ungünstig, wenn (was häufig der Fall ist) die Zulassung der Berufung als unzulässig, da nicht ausreichend substantiiert verworfen wird.

Grundsätzlich sollte das Rechtsmittel so fachmännisch genutzt werden, dass es wirklich nur noch am Rechtsmittelgericht lag, dass es keinen Erfolg hatte. Es darf also keinerlei Verschulden des Beschwerdeführers bzw. seines Anwalts vorliegen, das dazu geführt hat, dass man überhaupt die Verfassungsbeschwerde gebraucht hat.

Kann ich gegen ein letztinstanzliches Urteil Verfassungsbeschwerde einlegen?

Ja, allerdings ist hier unter Umständen vorher noch die Anhörungsrüge zu erheben. Auf jeden Fall ist das notwendig, wenn man die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen will. Dies empfiehlt sich aber allgemein, da eine Anhörungsrüge auch dann notwendig ist, wenn das rechtliche Gehör nicht ausdrücklich gerügt wird, aber der Sache nach im Raum steht.

Was ist, wenn unter der Entscheidung steht, dass sie nicht anfechtbar ist?

Der Zusatz „Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar“ oder „Dieses Urteil ist nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar“ bezieht sich lediglich auf die ordentlichen Rechtsmittel nach der jeweiligen Prozessordnung. Dadurch soll teilweise klargestellt werden, dass bspw. die Revision nicht zugelassen wurde und die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft ist.

Ein Gericht könnte die Verfassungsbeschwerde aber niemals aus eigener Kraft ausschließen. Diese ist also trotz einer solchen Bemerkung möglich.

In welchen Fällen muss eine Anhörungsrüge erhoben werden?

Die Anhörungsrüge gibt einem Gericht die Möglichkeit, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs selbst zu beheben und das Verfahren ggf. selbst fortzusetzen. Wenn eine Anhörungsrüge möglich ist, muss man diese vor der Verfassungsbeschwerde auch ergreifen, ansonsten ist die (gesamte) Verfassungsbeschwerde unzulässig.

Mehr dazu: Wann braucht es die Anhörungsrüge?

Stellt es immer eine Gehörsverletzung dar, wenn eine Tatsache nicht berücksichtigt wurde?

Das kommt darauf an:

  • Wenn behauptet wird, dass das Gericht eine Tatsache ignoriert habe, wird tatsächlich eine Gehörsverletzung gerügt. Dann braucht es die Anhörungsrüge.
  • Anders ist es dagegen, wenn aus der Verfassungsbeschwerde klar wird, dass die Tatsache zwar berücksichtigt wurde, ihr aber nicht die notwendige (grundrechtliche) Bedeutung zugemessen wurde.

Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein und bedarf einer exakten Prüfung. Grundsätzlich empfiehlt es sich, weniger die Berücksichtigung einer bestimmten Tatsache insgesamt, sondern vielmehr deren verfassungsrechtliche Gewichtung anzugreifen, um dem Vorwurf, man rüge eine „versteckte Gehörsverletzung“, zu entgehen.

Kann auch bei geringen Streitwerten Verfassungsbeschwerde eingelegt werden?

Ja, es gibt hier keinen Mindeststreitwert.

Allenfalls bei absoluten Bagatellen, die grundrechtlich ohne Bedeutung sind, kann eine Verfassungsbeschwerde einmal deswegen abgelehnt werden. Solche Entscheidungen gab es bislang aber kaum bis gar nicht.

Mehr dazu: Gibt es einen Mindeststreitwert für Verfassungsbeschwerden?

Kann ich direkt gegen ein Gesetz Verfassungsbeschwerde einlegen?

Nur, wenn das Gesetz eine Strafandrohung enthält oder es aus anderen Gründen nicht zumutbar ist, den Gesetzesvollzug abzuwarten. Ansonsten muss man es „darauf ankommen lassen“ und dann gegen eine behördliche Entscheidung vorgehen – aber zuerst vor den normalen Fachgerichten (siehe oben).

Kann ich ein Gesetz schon anfechten, bevor es in Kraft tritt?

Ja, das ist grundsätzlich möglich, setzt aber ein besonderes Bedürfnis nach einer schnellen Entscheidung voraus.

Grundsätzlich ist es so, dass eine Verfassungsbeschwerde (auch eine Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde) eine gegenwärtige Rechtsverletzung voraussetzen. Ein noch nicht in Kraft getretenes Gesetz gilt ja noch nicht und kann daher auch noch keine aktuelle Rechtsverletzung herbeiführen.

Eine Ausnahme macht das Bundesverfassungsgericht nur dann, wenn die „künftigen Rechtswirkungen bereits gegenwärtig klar abzusehen und für den Beschwerdeführer gewiss“ sind (BVerfGE 108, 370). In dem Falle wäre das Abwarten des Inkrafttreten nur eine Förmelei, die den effektiven Rechtsschutz beeinträchtigen würde.

Ob eine derartige Gewissheit aus dem Gesetz selbst heraus gegeben ist, also die Bestimmung bspw. nicht erst durch die Behörden umgesetzt und durch die Gerichte ausgelegt werden muss, ist sehr stark einzelfallabhängig. Eine wirklich klare Linie des Bundesverfassungsgerichts hat sich hier auch noch nicht herausgebildet.

Mehr dazu: Kann man ein Gesetz vor dessen Inkrafttreten anfechten?

Empfiehlt sich eine Landesverfassungsbeschwerde neben der Bundesverfassungsbeschwerde?

In aller Regel schon, da sich die Chance entsprechend erhöht. Allerdings sind manche Landesverfassungsbeschwerde davon abhängig, dass eine Bundesverfassungsbeschwerde nicht eingelegt wird; in dem Fall muss man sich dann entscheiden.

Mehr zu taktischen Überlegungen und auch Kosten: Sollte man Bundes- und Landes-Verfassungsbeschwerde parallel einlegen?

Gelten diese Informationen auch für Landes-Verfassungsbeschwerden?

Im Wesentlichen ja, wobei es aber auch einzelne Besonderheiten geben kann.

Für die Verfassungsbeschwerde im bayerischen Landesrecht finden Sie hier einige Ausführungen: anwalt.de – Die bayerische Verfassungsbeschwerde

Kann ich auch ohne Anwalt selbst klagen?

Prinzipiell schon, einen Anwalt brauchen Sie nur in der mündlichen Verhandlung. Allerdings ist es meistens nicht einfach, den Beschwerdestoff selbst so aufzuarbeiten, dass sich das Gericht überzeugen lässt. Auch Anwälte ohne besondere Erfahrung haben es hier oft schwer.

Wie fängt man als Anwalt in diesem Bereich an?

Die eigenständige Bearbeitung von Verfassungsbeschwerden erfordert Erfahrung. Das macht es einem anfangs natürlich schwer: Ohne Erfahrung sollte man die Finger davon lassen. Aber woher bekommt man dann die Erfahrung?

Daher habe ich zunächst bei zahlreichen Verfassungsbeschwerden von Kollegen mitgewirkt. Dabei konnte ich einerseits meine aufgrund persönlichen Interesses am Verfassungsrecht vorhandenen Kenntnisse einbringen, andererseits aber auch Vieles lernen und vor allem erfahren, wie man Fehler vermeidet.

Kann ich argumentieren, dass mich mein Anwalt schlecht vertreten hat?

Nein, auf keinen Fall.

In der Verfassungsbeschwerde müssen wir immer davon ausgehen, dass die vorher befassten Anwälte das Bestmögliche getan und ausreichend vorgetragen haben und Fehler ausschließlich durch das Gericht passiert sind. Ansonsten ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der ordentliche Rechtsweg nicht korrekt genutzt wurde.

Mögliche Fehler Ihres Anwalts gehen hier also zu Ihren Lasten.

Erfährt das Instanzgericht von der Verfassungsbeschwerde?

Ja.

Das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, erfährt auf verschiedene Weise von der Verfassungsbeschwerde:

  • Zum einen wird Akteneinsichtsantrag gestellt. Dieser geht regelmäßig an alle damit befassten Gerichte (erste Instanz, zweite Instanz etc.), damit die Akten möglichst schnell da sind.
  • Zum anderen kann sich bei einer Verfassungsbeschwerde, die zur Entscheidung angenommen wird,
    der Staat zu dieser äußern. Regelmäßig wird diese Äußerungsmöglichkeit dann an die entscheidenden Gericht weitergegeben.
  • Schließlich schickt das Bundesverfassungsgericht nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens eine Mitteilung an das letzte Instanzgericht (meist Revisions- oder Beschwerdegericht), wie es entschieden hat.

Wie viele Verfassungsbeschwerden werden erhoben?

Allein zum Bundesverfassungsgericht werden jedes Jahr gut 6000 Verfassungsbeschwerden erhoben, hinzu kommen noch zahlreiche Beschwerden vor den Landesverfassungsgerichten.

Beauftragung
Können Sie die Chancen einer Verfassungsbeschwerde zuerst einmal prüfen?

Ja, sehr gerne.

Auf Wunsch führt meine Kanzlei als erstes eine Prüfung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde und eine Sammlung von Argumenten für Grundrechtsverletzungen durch.

Mehr dazu: Prüfung einer Verfassungsbeschwerde

Nehmen Sie jede Verfassungsbeschwerde an?

Nein, bei Weitem nicht. Ich führe in jeden Fall zunächst eine kostenlose Besprechung durch. Die Statistik dazu sieht ungefähr wie folgt aus:

  • In 70 % der Fälle lehne ich das Mandat ab, weil ich keine Erfolgsaussichten sehe.
  • Bei weiteren 20 % bin ich der Meinung, dass die Chancen sehr gering, aber größer als null sind. Ich rate daher von der Verfassungsbeschwerde ab, übernehme sie aber, wenn der Mandant dies trotzdem möchte.
  • Bei den letzten 10 % sehe ich realistische Erfolgsaussichten und nehme das Mandat an, kann aber natürlich auch nicht für eine positive Entscheidung garantieren.
Ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich wirklich eine Verfassungsbeschwerde will.

Dann lassen Sie es.

Die Verfassungsbeschwerde ist die letzte Chance in einem Rechtsstreit. Die Erfolgsaussichten sind gering, die Kosten hoch. Wenn Sie sich dafür entscheiden, dann sollten Sie auch hundertprozentig entschlossen sein, diese Chance zu ergreifen.

Wenn Sie unsicher sind, ob es das richtige ist und ob es das Geld wert ist, dann sollten Sie sich eher dagegen entscheiden.

Ab wann gilt das Mandat als vereinbart?

Erst, wenn Sie die Dokumente dafür (in der Regel die PDF-Datei „Unterlagenheft“, die Sie von der Kanzlei bekommen) unterschrieben und per E-Mail zurückgeschickt haben.

Alles, was vorher passiert, ist eine unverbindliche und kostenlose Vorprüfung.

Sollen wir uns persönlich treffen, um alles durchzusprechen?

Nein.

Eine persönliche Besprechung in der Kanzlei ist nicht notwendig. Alles, was zu klären ist, kann telephonisch oder auch per E-Mail geklärt werden.

Besprechungstermine in der Kanzlei sind in der Regel für alle Beteiligten aufwendiger und zeitintensiver. Diese Zeit ist besser in die Bearbeitung der Verfassungsbeschwerde investiert.

Warum brauchen Sie zwei Vollmachten im Original?

Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine handschriftlich unterzeichnete Original-Vollmacht. Diese muss also per Post geschickt werden. Geschieht dies nicht, kann die Verfassungsbeschwerde unzulässig sein. Falls der Brief verloren gehen sollte o.ä., habe ich gerne eine zweite Vollmacht in Reserve, um nicht in Probleme zu kommen.

Da zum 01.08.2024 der elektronische Rechtsverkehr beim Bundesverfassungsgericht eingeführt wird, könnte sich die Notwendigkeit der Originalvollmacht entfallen. Wie das BVerfG dies handhabt, bleibt abzuwarten.

Kann ich das Mandat für die Verfassungsbeschwerde abbrechen?

Selbstverständlich, die Kanzlei zwingt Sie nicht dazu, eine Verfassungsbeschwerde zu erheben, die Sie so nicht mehr möchten. Allerdings bedeutet das natürlich nicht, dass Sie dann gar nichts mehr zahlen müssten, vielmehr wird Ihnen der angefallene tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt.

Mehr Informationen hierzu: Ich hab es mir anders überlegt. Kann ich das Mandat beenden?

Kosten
Wie hoch werden die Kosten sein?

Die Anwaltskosten einer Verfassungsbeschwerde durch Rechtsanwalt Thomas Hummel liegen bei mindestens ca. 3000 Euro plus Mwst. Bei besonders aufwendigen Beschwerden, für die unter Umständen hunderte Seiten geschrieben werden müssen, können aber auch bis zu 20.000 Euro anfallen.

Eine ungefähre Schätzung erhalten Sie bei einem kostenlosen und unverbindlichen Vorgespräch per E-Mail, Telephon oder WhatsApp. Sobald Sie die Unterlagen Ihres Falles eingeschickt haben, erhalten Sie ein verbindliches Angebot.

Woher kommt der hohe Preis für die Verfassungsbeschwerde?

Die Kosten einer Verfassungsbeschwerde bestimmen sich nach deren Aufwand. Dieser ist leider in aller Regel ziemlich hoch, sodass auch die anwaltliche Leistung nicht allzu günstig sein wird.

Mehr dazu: Warum sind die Kosten einer Verfassungsbeschwerde so hoch?

Geht es auch ein bisschen billiger?

Leider nein.

Entweder nehme ich ein Mandat gar nicht an oder ich bearbeite es anhand der Qualitätsstandards, die zu meinem Selbstverständnis gehören. Das verursacht dann einfach gewisse Kosten, insbesondere für meine Mitarbeiter.

Sie hätten im Endeffekt auch nichts davon, wenn ich eine Verfassungsbeschwerde möglichst kostengünstig „irgendwie“ zusammenstellen würde.

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Verfassungsbeschwerde?

Normalerweise nicht.

Die Kosten von Verfassungsbeschwerden sind aus Rechtsschutzversicherungen fast immer ausgenommen. Soweit ausnahmsweise doch einmal die Rechtsschutzversicherung das Anwaltshonorar übernimmt, bezieht sich dies meist nur auf die gesetzliche Mindestgebühr, nicht auf (meist deutlich höheren) tatsächlichen Kosten.

Rechnen Sie also bitte immer damit, dass Sie die Kosten selbst werden tragen müssen.

Beachten Sie bitte auch, dass die Kanzlei Abamatus aus den oben dargestellten Gründen über wenige Erfahrungen mit Rechtsschutzversicherungen bei Verfassungsbeschwerden verfügt, sodass wir Sie in einer eventuellen Auseinandersetzung mit der Versicherung nicht unterstützen können. Auch Deckungsanfragen, Gutachten über die Aussichten der Verfassungsbeschwerde und Ähnliches übernehmen wir grundsätzlich nicht.

Kann ich Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerde beantragen?

Grundsätzlich schon, allerdings wird diese praktisch nie bewilligt. Man kommt im Endeffekt nicht drum herum, die Verfassungsbeschwerde zunächst einmal vollständig begründet (und auf eigene Kosten) einzureichen.

Mehr dazu: Gibt es Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerde?

Bekomme ich das Geld zurück, wenn ich verliere?

Leider nein. Die Kosten werden für die anwaltliche Leistung erhoben, nicht für einen bestimmten Erfolg. Einen Erfolg können wir trotz aller Bemühungen nicht garantieren.

Bitte erwägen Sie vor der endgültigen Beauftragung, ob Sie die (regelmäßig hohen) Kosten für eine statistisch nicht riesige Siegchance aufwenden wollen oder nicht.

Bekomme ich das Geld zurück, wenn ich gewinne?

Höchstens teilweise. Bei einem Sieg vor dem Bundesverfassungsgericht verpflichtet das Gericht das jeweilige Bundesland zur Tragung eines gewissen Kostenersatzes. Dabei handelt es sich meist um einen Pauschalbetrag, der aber regelmäßig deutlich hinter den Anwaltskosten zurückbleibt (ca. 800 bis 1400 Euro netto, nur in Einzelfällen mehr).

Wenn Sie das Für und Wider einer Verfassungsbeschwerde diskutieren, sollten Sie also immer davon ausgehen, dass Sie die Kosten vollständig selbst tragen müssen. Wenn Sie dann doch eine gewisse Erstattung bekommen, freuen Sie sich einfach.

Was soll ich machen, wenn ich mir die Verfassungsbeschwerde nicht leisten kann?

Dann lassen Sie es bitte. Wenn Sie sich für die Verfassungsbeschwerde verschulden müssen, wenn Ihnen das Geld für wichtigere Dinge fehlt oder Ihre wirtschaftliche Vernunft dagegen spricht.

Wenn ich wüsste, dass Sie dafür Ihre Reserven aufbrauchen oder sich gar verschulden müssen, dann hätte ich auch Bedenken, das Mandat anzunehmen. Denn ich kann schlicht nicht garantieren, dass Sie wirklich einen Erfolg für Ihr Geld bekommen.

Wann fällt eine Missbrauchsgebühr an?

Die Missbrauchsgebühr kann das Bundesverfassungsgericht verhängen, wenn die Verfassungsbeschwerde aus Sicht des Gerichts als unzweifelhaft unzulässig oder unbegründet darstellt. Die Bezeichnung „Missbrauch“ ist dabei etwas irreführend. Es handelt sich dabei nicht um die Sanktion von etwas Verbotenem, sondern um eine besondere Gerichtsgebühr wie sie bei anderen Gerichten immer anfällt.

Muss ich die Kosten des Gegners übernehmen?

Nein.

Kosten von Verfahrensbeteiligten können nach § 34a BVerfGG für erstattungsfähig erklärt werden. Allerdings handelt es sich dabei stets um eine Erstattung durch den Staat.

Der Wortlaut würde theoretisch auch eine Erstattung durch einen Beteiligten hergeben, ich kenne aber keinen Fall, in dem das jemals passiert wäre. In der Literatur wird diese Möglichkeit aber nicht einmal angesprochen.

Zur rechtlichen Stellung der Äußerungsberechtigten gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG heißt es in aller Regel auch, dass Kosten dieser Personen nicht durch den Staat erstattet werden, sondern allenfalls Prozesskostenhilfe in Frage kommt. Für eine Erstattungspflicht seitens des Verfassungsbeschwerdeführers dürfte damit erst recht kein Raum sein.

Bearbeitung
Wie berechnet man die Frist für eine Verfassungsbeschwerde?

Die Frist für die Verfassungsbeschwerde beträgt einen Monat und beginnt mit Zugang der letzten gerichtlichen Entscheidung. Wird die Entscheidung an mehrere Personen bekannt gegeben (z.B. sowohl an den Rechtsanwalt als auch an den Mandanten), beginnt die Frist bereits mit dem früheren Zugang.

Die weiteren Berechnung funktioniert dann so wie im allgemeinen Prozessrecht, sie endet also am gleichen Kalendertag des Folgemonats und verschiebt sich über Feiertage und Wochenenden.

Mehr dazu inkl. Rechenbeispiele: Wie berechnet sich die Frist für die Verfassungsbeschwerde?

Mein Anwalt hat mir die Verfassungsbeschwerde erst spät weitergeleitet. Was bedeutet das für die Frist?

Das geht leider vollständig zu Ihren Lasten und verkürzt die Frist faktisch. Denn der Fristbeginn bleibt der Zugang bei Ihrem Anwalt.

Lediglich in ganz engen Fällen könnte man hier ein Büroversehen annehmen und daraus einen Wiedereinsetzungsgrund konstruieren, wenn die Frist deswegen nicht einzuhalten ist. Die Voraussetzungen sind aber sehr hoch und stark vom Einzelfall abhängig.

Das Rechtsmittelgericht hat das Urteil teilweise aufgehoben. Wie berechnet sich nun die Frist?

Wenn das letztinstanzliche Gericht keine einheitliche Entscheidung trifft, sondern das Urteil der Vorinstanz teilweise bestätigt und teilweise aufhebt, spaltet sich die Entscheidung auf. Dies gilt dann auch für die Verfassungsbeschwerdefrist:

  • Soweit das Urteil rechtskräftig geworden ist, ist der Rechtsweg beendet und läuft die Monatsfrist für die Verfassungsbeschwerde.
  • Soweit das Urteil zurückverwiesen wird, muss der Rechtsweg zu Ende geführt werden, die Verfassungsbeschwerde ist also noch gar nicht zulässig. Damit kann auch keine Frist laufen.

Mehr dazu: Die Verfassungsbeschwerdefrist bei einer Teilaufhebung

Was muss innerhalb der Frist eingereicht werden?

Alles.

In anderen Verfahren reicht es teilweise, die Frist durch eine lapidare Mitteilung „Hiermit lege ich Berufung ein“ zu wahren. Die Begründung, Beweismittel usw. kann man dann innerhalb einer weiteren Frist oder sogar ohne zeitliche Beschränkung nachreichen.

Bei der Verfassungsbeschwerde ist das anders. Hier müssen innerhalb eines Monats die gesamte Begründung sowie alle zur Überprüfung des Verfahrens notwendigen Unterlagen beim Bundesverfassungsgericht sein. Eine Nachreichung ist nicht vorgesehen.

Kann die Verfassungsbeschwerdefrist verlängert werden?

Nein, es gibt keine Möglichkeit der Fristverlängerung.

Das Bundesverfassungsgericht ist der stetigen Ansicht, es handle sich um eine Ausschlussfrist, die das Gericht nicht verlängern könne (vgl. z.B. 1 BvR 2208/19).

Ich konnte die Frist nicht einhalten. Gibt es noch eine Möglichkeit?

Ist die Frist bereits abgelaufen, so kommt nur die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Wiedereinsetzung bedeutet, dass man so behandelt wird als hätte man die Frist nicht versäumt.

§ 93 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes besagt:

War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Wichtig ist, dass kein Verschulden an der Fristversäumung vorliegt. Weder der Verfassungsbeschwerdeführer noch sein Rechtsanwalt dürfen schuld daran sein, dass die Frist nicht eingehalten werden konnte. Die Voraussetzungen dafür sind sehr hoch, selbst minimale Nachlässigkeiten führen dazu, dass die Wiedereinsetzung nicht gewährt wird.

Die Gründe und damit auch das Nichtverschulden müssen glaubhaft gemacht, also genau dargelegt werden. Dies muss auf Anhieb gelingen, das Bundesverfassungsgericht fordert also nicht weitere Nachweise an, wenn es davon nicht überzeugt ist, sondern behandelt die Verfassungsbeschwerde dann unmittelbar als verfristet und damit unzulässig.

Die nächste große Hürde ist, dass der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach „Wegfall des Hindernisses“ zu stellen ist. Was recht einfach klingt, bringt eine große Schwierigkeit mit sich: Denn innerhalb dieser zwei Wochen ist nicht nur der Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, sondern es ist „die versäumte Rechtshandlung nachzuholen“. Man muss also die gesamte Verfassungsbeschwerde innerhalb von zwei Wochen (statt regulär eines Monats) einreichen. Das bedeutet eine ganz massive, ein großes Problem darstellende Verkürzung der Frist.

Aus diesen Gründen schafft man es leider nur sehr selten, nach Ablauf der Monatsfrist noch eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Gibt es ein Muster für die Verfassungsbeschwerde?

Nein.

Eine Verfassungsbeschwerde muss gewisse formale Voraussetzungen erfüllen. Hierzu gehört in erster Linie eine schriftliche Auseinandersetzung mit den angefochtenen Gerichtsentscheidungen. Daraus muss sich dann ergeben, welches Grundrecht aus welche Weise verletzt wurde.

Darüber hinaus gibt es aber kein Muster, das man verwenden könnte oder verwenden müsste. Dies wäre im Endeffekt auch nicht sinnvoll. Vielmehr muss jede Verfassungsbeschwerde eine individuelle Aufbereitung des vorangegangenen Verfahrens darstellen und muss sich genau mit der Verfassungsrechtslage des Einzelfalls beschäftigen.

Mehr dazu: Können Sie mir eine Muster-Verfassungsbeschwerde zur Verfügung stellen?

Wer schreibt die Verfassungsbeschwerde?

Ihre Verfassungsbeschwerde wird durch Rechtsanwalt Thomas Hummel konzipiert und geschrieben.

Einzelne Rechercheaufgaben und auch die Ausformulierung bestimmter Details wird zwar den freien wissenschaftlichen Mitarbeitern zur selbstständigen Bearbeitung überlassen. Rechtsanwalt Hummel überprüft diese Beiträge aber immer persönlich und passt sie an die übrige Verfassungsbeschwerde an.

Es gehört zu den Prinzipien der Kanzlei Abamatus, dass der Rechtsanwalt auch selbst alle Schriftsätze gutheißt, die in seinem Namen verfasst werden und die er damit auch verantwortet.

Sind Sie trotz Corona im Einsatz?

Natürlich. Weder zur Corona-Hochphase noch aktuell haben sich irgendwelche Einschränkungen unserer Kanzlei-Tätigkeit ergeben.

Mehr dazu: Ergeben sich durch das Corona-Virus irgendwelche Einschränkungen?

Danke für den Entwurf. Was soll ich damit machen?

Bitte schauen Sie sich den Entwurf an, insbesondere Teil A (Sachverhalt). Hier habe ich, meist in knapper Form, den Gegenstand des Verfahrens und die gerichtlichen Abläufe niedergeschrieben. Überprüfen Sie, ob ich hier alles richtig wiedergegeben habe und mir keine Fehler unterlaufen sind. Sollte etwas aus Ihrer Sicht Wichtiges fehlen, teilen Sie mir das bitte auch mit. Haben Sie aber bitte Verständnis dafür, dass an dieser Stelle normalerweise noch keine allzu tief gehenden Details geschildert werden.

Sie dürfen sich selbstverständlich auch die Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde durchlesen und hier Fragen stellen oder Gesichtspunkte ergänzen. Aber Sie sind natürlich nicht verpflichtet, hier etwas beizutragen. Die rechtlichen Themen Ausführungen durch meine Mitarbeiter und mich verfasst.

Was sollen die farbigen Markierungen in den Entwürfen?

In der Regel werden umfangreiche Textblöcke (z.B. die Sachverhaltsschilderung und die Ausführungen zu einzelnen Grundrechten) jeweils mit einer unterschiedlichen Farbe hinterlegt. Dadurch erkennt man beim schnellen Scrollen sehr leicht, welche Passagen zusammen gehören. Ebenso werden bspw. unklare Stellen und solche, bei denen einfach noch nähere Ausführungen notwendig sind, noch einmal speziell markiert.

All diese Farben werden natürlich gegen Ende der Bearbeitung entfernt, sodass eine nüchterne schwarz-weiße Ausfertigung verschickt wird.

Warum wird die Verfassungsbeschwerde in mehreren Teilsendungen gefaxt?

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde ist das Kernstück des ganzen Verfahrens. Darum ist es besonders wichtig, dass der Schriftsatz rechtzeitig und ordnungsgemäß beim Verfassungsgericht ankommt. Eine Faxübertragung ist grundsätzlich fehleranfällig, es passiert immer mal wieder, dass die Sendung nicht korrekt ankommt.

Aus diesem Grund werden immer nur ca. sechs bis zehn Seiten auf einmal gefaxt. Falls die Übertragung fehlerhaft sein sollte, müssen nur diese erneut verschickt werden.

Die Sendebestätigungen Ihrer Verfassungsbeschwerde erhalte ich per E-Mail und leite sie Ihnen dann sofort weiter.

Verfahren
Wie ist das Bundesverfassungsgericht aufgebaut?

Das BVerfG besteht aus zwei Senaten zu je acht Richtern. Jeder Senat besteht aus drei Kammern zu je drei Richtern, jeweils ein Richter gehört also zwei Kammern an.

Hinzu kommen wissenschaftliche Mitarbeiter, die einen ganz erheblichen Teil der Vorarbeiten für Verfahren und Entscheidungen erledigen. Gerade bei Verfassungsbeschwerden liegt die Entscheidung ganz wesentlich in ihren Händen. Diese wissenschaftlichen Mitarbeiter sind aber keineswegs „Hilfskräfte“, sondern meist Richter mit jahrelanger Erfahrung und speziellen verfassungsrechtlichen Kenntnissen.

Mittlerweile entscheiden beiden Senate über Verfassungsbeschwerden. Die genaue Zuständigkeitsverteilung zwischen den einzelnen Senaten und den Kammern ergibt sich aus der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts und dem Geschäftsverteilungsplan.

Wie lange dauert es bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts?

Die Verfahrensdauer bei Verfassungsbeschwerden ist schwer abzuschätzen.
Die Verfahrensdauer bei Verfassungsbeschwerden ist schwer abzuschätzen.
Das ist ganz unterschiedlich: Zwischen einigen Monaten und ein paar Jahren.

Die Verfahrensdauer im Einzelfall lässt sich nicht voraussagen. Sie hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Komplexität der Angelegenheit und der Auslastung der zuständigen Abteilung des Bundesverfassungsgerichts. Häufig werden auch ganz ähnlich gelagerte Fälle in völlig unterschiedlichen Zeiträumen entschieden.

Können Sie nachfragen, wie lang es (noch) dauern wird?

Solche allgemeinen Sachstandsanfragen werden vom Bundesverfassungsgericht in aller Regel nicht beantworten.

Kann ich mir vom Bundesverfassungsgericht eine schnelle Lösung meines Problems erwarten?

Nein, in der Regel nicht. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht dauert einige Zeit. Im Falle einer positiven Entscheidung wird die Sache dann an das Fachgericht zurück verwiesen. Bis dann eine neue Entscheidung ergeht, dauert es noch länger.

Darum ist es notwendig, zugleich weitere Möglichkeiten aus dem fachgerichtlichen Verfahren zu ergreifen, um auf verschiedenen Wegen eine Lösung offenzuhalten.

Kann man in der Verfassungsbeschwerde neue Unterlagen vorbringen?

In aller Regel nicht.

Bei der Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil geht es ja gerade darum, dass dem Gericht vorgeworfen wird, die Grundrechte des Verfassungsbeschwerdeführers verletzt und deswegen ein verfassungswidriges Urteil gefällt zu haben.

Wenn man nun Unterlagen vorlegt, die nicht Teil des Vorverfahrens waren, dann sagt man selbst, dass das Gericht diese Unterlagen nicht berücksichtigen konnte, weil es sie ja gerade nicht kannte. Damit kann das Gericht insofern die Grundrechte gar nicht verletzt haben.

Mehr noch, unter Umständen sagt das Bundesverfassungsgericht dann sogar, dass der Rechtsweg nicht ordnungsgemäß genutzt wurde, weil man diese Unterlagen nicht vorgelegt hat. Wenn die Unterlagen für das Verfassungsgericht wichtig sind, dann wären sie auch für die vorher beteiligten Gerichte wichtig gewesen. Hat man sie dort nicht vorgelegt, hat man das Verfahren nicht mit allen Erfolgschancen durchgeführt. Dann ist eine Verfassungsbeschwerde möglicherweise sogar unzulässig.

Kann man das Bundesverfassungsgericht darum bitten, Hinweise zum Verfahren zu geben?

Nein, das ist sinnlos. Alle Voraussetzungen für eine erfolgversprechende Verfassungsbeschwerde muss man selbstständig erfüllen. Dazu gibt es – von Merkblättern abgesehen – keine persönliche Hilfestellung durch das Bundesverfassungsgericht.

Mehr dazu: Kann man das Bundesverfassungsgericht um Hinweise bitten?

Hemmt die Verfassungsbeschwerde das angefochtene Urteil?

Nein.

Das angefochtene Urteil des Gerichts gilt weiter als rechtskräftig und ist damit in der Regel auch vollstreckbar. Das bedeutet, dass bspw. eine Geldforderung erst einmal zu bezahlen ist. Im Strafrecht kann das heißen, dass eine Freiheitsstrafe angetreten werden muss.

Man kann lediglich im Vollstreckungsverfahren beantragen, dieses vorerst auszusetzen. Ein Recht hierauf gibt es aber nicht und in der Regel wird die Vollstreckung auch trotzdem durchgeführt.

Erfährt das Gericht davon, dass wir Verfassungsbeschwerde eingelegt haben?

Ja, in aller Regel schon.

Ich muss Akteneinsicht anfordern, um die ganzen Verfahrensunterlagen zu erhalten. Da man nie weiß, welches Gericht die Akten (noch) hat, erfolgt das Akteneinsichtsgesuch an alle beteiligten Gerichte. Das Akteneinsichtsgesuch begründe ich wahrheitsgemäß damit, dass Verfassungsbeschwerde eingelegt werden soll.

Somit erfährt sowohl das Gericht als solches als auch der konkrete Richter, der entschieden hat, von der Verfassungsbeschwerde.

Erfährt die Gegenseite davon, dass wir Verfassungsbeschwerde eingelegt haben?

Das kommt drauf an.

Zunächst einmal erfährt die Gegenseite das nicht, da sie am Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht unmittelbar beteiligt ist. Wir setzen ja nicht das Fachverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht fort, sondern fechten das Urteil gegenüber dem Staat an.

Weil aber die Aufhebung des Urteils für die Gegenseite negativ wäre, erhält sie die Möglichkeit zur Äußerung, wenn das BVerfG erwägt, der Verfassungsbeschwerde stattzugeben. Das passiert in der Regel aber erst relativ spät im Verfahren.

Falls die Gegenseite angehört wird, teilt das BVerfG uns das aber in aller Regel mit.

Sollten Sie sich taktische Vorteile davon versprechen, dass die Gegenseite von unserem Schritt informiert wird, dann dürfen Sie ihr das natürlich mitteilen.

Findet eine mündliche Verhandlung statt?

Normalerweise nicht. Die Argumente werden schriftlich ausgetauscht. Es geht ja nur um die Beurteilung von Verfassungsrecht und gerade nicht um Zeugenaussagen oder ähnliche Beweiserhebungen.

Entscheiden alle 16 Richter über die Verfassungsbeschwerde?

Nein, die Entscheidung wird grundsätzlich nur durch einen Senat (acht Richter) getroffen. Auch innerhalb des Senats werden viele Verfahren nicht von allen acht Richtern, sondern nur von drei Richtern („Kammer“) entschieden. Innerhalb der Kammer wiederum gibt es einen Richter, der die Bearbeitung federführend übernimmt (Berichterstatter).

Wie häufig sind Kammerentscheidungen beim Bundesverfassungsgericht?

Mittlerweile sind Kammerentscheidungen die Regel. Von den knapp 30.000 Entscheidungen des BVerfG zu Verfassungsbeschwerden in den Jahren 2010 bis 2014 geschahen lediglich 108 (0,3 %) durch den Senat. Kammerentscheidungen lauten in aller Regel (zu ca. 98 %) auf Nichtannahme, wohingegen die Verfassungsbeschwerden, die es bis zum Senat geschafft haben, gute Chancen haben (ca. 40 bis 50 %).

Das Bundesverfassungsgericht hält meine Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Was kann ich machen?

Nicht viel.

Jede Verfassungsbeschwerde wird zunächst einmal vorgeprüft. Wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde für unzulässig hält, so wird sie in der Regel zunächst einmal in das Allgemeine Register aufgenommen. Der zuständige Referent teilt dann mit, dass man die Verfassungsbeschwerde für unzulässig erachtet und sie deswegen nicht den Richtern vorgelegt wird.

Wenn man diese Mitteilung erhält, lässt sich normalerweise nichts mehr retten. Denn diese Unzulässigkeitsgründe (Rechtsweg nicht erschöpft, fehlende Unterlagen, Begründung lässt keine Rechtsverletzung erkennen) kann man meist nicht mehr beheben. In dem Moment, in dem man die Mitteilung bekommt, ist die Monatsfrist in aller Regel abgelaufen. Nachreichungen wären also verfristet.

Anders ist es allenfalls in folgenden Fällen:

  • Noch kein Monat seit Entscheidungszugang vergangen.
  • Entscheidung über Anhörungsrüge steht noch aus, Monatsfrist hat also noch gar nicht begonnen.
  • Anfechtung eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsnorm, sodass die Jahresfrist gilt.
  • Man kann das angefochtene Verfahren noch einmal von Neuem beginnen, z.B. neuer Antrag oder Abänderungverfahren, und dann eine neue Verfassungsbeschwerde einlegen.

Ob in Ihrem Fall noch eine Chance besteht, das Verfahren fortzusetzen, kann Ihnen Rechtsanwalt Thomas Hummel meist nach kurzer Prüfung mitteilen.

Wie entscheidet eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts?

Zunächst werden die Verfassungsbeschwerden den Kammern zugeleitet. Diese hat gemäß § 93b Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zwei Möglichkeiten, das Verfahren endgültig zu entscheiden: Entweder lehnt sie die Annahme ab oder sie gibt der Beschwerde statt. In beiden Fällen ist die Entscheidung unanfechtbar, die Kammer entscheidet also für den gesamten Senat.

Diese Entscheidungsmöglichkeiten sind für Fälle gedacht, in denen die Rechtslage klar ist. Ansonsten wird die Sache an den Senat weitergeleitet, der ebenfalls zunächst über die Annahme entscheiden muss (§ 93b Satz 2 BVerfGG). Es ist also nicht so, dass die Kammer eine erste Entscheidungsstufe (die Annahme) erledigen würde – vielmehr entscheidet die Kammer entweder selbst das gesamte Verfahren oder sie entscheidet gar nicht.

Welche Kosten fallen bei einer mündlichen Verhandlung an?

Das Bundesverfassungsgericht verlangt auch bei einer (seltenen) mündlichen Verhandlung keine Gerichtsgebühren.

Die Anwaltsgebühren für die erste mündliche Verhandlung sind in der seit 31.07.2020 vereinbarten Pauschale enthalten, wie sich standardmäßig aus der Vergütungsvereinbarung ergibt.

Zusatzkosten fallen nur für (extrem seltene) weitere Termine in derselben Sache an. Die Kanzlei Abamatus berechnet in der Regel eine Pauschale von 1500 Euro plus Mwst. für eine Verhandlung. Davon sind auch die Fahrt- und Übernachtungskosten erfasst.

Wie kann man eine sofortige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erreichen?

§ 32 Abs. 1 BVerfGG erlaubt dem Gericht eine sofortige, vorläufige Entscheidung:

Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Diese einstweilige Anordnung kann auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren erlassen werden. Dafür müssen, wie man sieht, hohe Voraussetzungen erfüllt werden. Die Folgen einer nicht-sofortigen Entscheidung müssen ganz gravierend sein.

Diese Entscheidung ergeht regelmäßig ohne mündliche Verhandlung (Abs. 2), um keine Zeit zu verlieren. Gegen den Erlass und gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung kann Widerspruch eingelegt werden (Abs. 3); in dem Fall erfolgt eine mündliche Verhandlung über die einstweilige Anordnung. Der Verfassungsbeschwerdeführer hat jedoch kein Widerspruchsrechts, kann also keine mündliche Verhandlung erzwingen.

Eilverfahren
Wie kann man eine sofortige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erreichen?

§ 32 Abs. 1 BVerfGG erlaubt dem Gericht eine sofortige, vorläufige Entscheidung:

Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Diese einstweilige Anordnung kann auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren erlassen werden. Dafür müssen, wie man sieht, hohe Voraussetzungen erfüllt werden. Die Folgen einer nicht-sofortigen Entscheidung müssen ganz gravierend sein.

Diese Entscheidung ergeht regelmäßig ohne mündliche Verhandlung (Abs. 2), um keine Zeit zu verlieren. Gegen den Erlass und gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung kann Widerspruch eingelegt werden (Abs. 3); in dem Fall erfolgt eine mündliche Verhandlung über die einstweilige Anordnung. Der Verfassungsbeschwerdeführer hat jedoch kein Widerspruchsrechts, kann also keine mündliche Verhandlung erzwingen.

Können Sie einen Eilantrag auch sofort stellen?

Ja. Im Verfassungsrecht sind praktisch alle Mandate zeitkritisch, da die Fristen stets kurz sind und ein komplettes Verfahren aufgearbeitet werden muss. Die Kanzlei ist daher dafür ausgelegt, diese Fristen zuverlässig einhalten zu können.

Beim Eilantrag gibt es zwar grundsätzlich keine besondere Frist, aber aufgrund der Eilbedürftigkeit ist der Antrag in der Regel innerhalb weniger Tage zu stellen. Auch diesen besonderen Zeitdruck können wir erfüllen.

Ist ein Eilantrag billiger als eine richtige Verfassungsbeschwerde?

Nein. Da der Eilantrag voraussetzt, dass man eine vollständige, allenfalls in einige Details etwas abgekürzte Verfassungsbeschwerde einreicht, ergeben sich hier praktisch keine Einsparungen hinsichtlich der Arbeitszeit. Im Gegenteil, aufgrund der Eile müssen andere Mandate verschoben werden und die Kanzleimitarbeiter müssen in stärkerem Maße in Anspruch genommen werden.

Aus diesem Grund liegen die Kosten bei Eilbedürftigkeit sogar tendenziell etwas höher.

Wie schnell wird über den Eilantrag entschieden?

Das ist schwer zu sagen. Das Bundesverfassungsgericht und die Landesverfassungsgerichte prüfen in aller Regel vor, wie eilig das jeweilige Verfahren nun ist.

Dementsprechend kann es bis zur Entscheidung auch einmal ein paar Wochen dauern. Dies gilt insbesondere dann, wenn von vornherein klar ist, dass die Entscheidung zu einem ganz bestimmten Datum gebraucht wird (z.B. bei einer Ladung zum Haftantritt oder bei der angekündigten Vollstreckung eines zivilrechtlichen Urteils). Wenn es wirklich eilt, kann die Entscheidung aber auch innerhalb weniger Stunden erfolgen.

Mehr Informationen zum Eilverfahren:
Was passiert mit meiner Verfassungsbeschwerde, wenn ich sterbe?

Beim Tod des Verfassungsbeschwerdeführers wird das Verfahren in der Regel ohne Sachentscheidung eingestellt.

Im Bundesverfassungsgerichtsgesetz ist nicht geregelt, was passiert, wenn der Betroffene vor der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde stirbt. In anderen Verfahrensordnungen (z.B. § 239 ZPO) ist geregelt, dass die Erben in einem solchen Fall den Prozess fortsetzen.

Das Bundesverfassungsgericht nimmt jedoch an, dass Verfassungsbeschwerden in der Regel sogenannte höchstpersönliche Rechte betreffen, die nur die betroffene Person selbst wahrnehmen kann und die nicht „vererbt“ werden können. Daher hat sich das Verfassungsbeschwerdeverfahren in diesen Fällen normalerweise erledigt. (Beispiel: 1 BvR 922/21)

Eine Ausnahme wird lediglich in den Fällen gemacht, die den Erben genauso betreffen wie den ursprünglichen Verfassungsbeschwerdeführer selbst. Das ist insbesondere gegeben, wenn es um rein finanzielle Ansprüche geht. Denn diese betreffen den Erben dann in gleicher Weise wie vorher den Verstorbenen. (Beispiel: 1 BvR 571/81, 494/82 und 47/83)

Verfassungsbeschwerde des Gegners

Die anderen Abschnitte behandeln fast ausschließlich eine eigene Verfassungsbeschwerde, die man selbst gegen ein negativ ausgefallenes Urteil einlegt. Es kann aber auch sein, dass Sie vor den normalen Gerichten gewinnen und dann der Gegner die Verfassungsbeschwerde einlegt. Dieser Abschnitt soll darlegen, wie man auf eine solche gegnerische Verfassungsbeschwerde reagieren kann.

Rechtsanwalt Thomas Hummel übernimmt auch die Vertretung gegen eine Verfassungsbeschwerde.

Erfahre ich es, wenn der Gegner eine Verfassungsbeschwerde einlegt?

Nein, in der Regel nicht.

Das Bundesverfassungsgericht leitet die Verfassungsbeschwerde normalerweise erst weiter, wenn diese zur Entscheidung angenommen wurde. In diesem Moment hat das Gericht sich aber schon eine erste Meinung gebildet hat und geht wohl davon aus, dass die Verfassungsbeschwerde erfolgreich ist.

Insofern ist es also allenfalls „Glück“, wenn der Gegner bspw. im Vollstreckungsverfahren oder in einem anderen Zusammenhang mitteilt, dass Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde.

Kann ich einen Nachteil davon haben, wenn der Gegner Verfassungsbeschwerde einlegt?

Zunächst nicht, insbesondere bleibt das Urteil vollstreckbar.

Allerdings kann es natürlich sein, dass das (für Sie positive) Urteil aufgehoben wird. Es besteht also schon eine gewisse Gefahr, sein mühsam erstrittenes Recht nun zu verlieren.

Kann ich mich zur Verfassungsbeschwerde des Gegners äußern?

Ja, grundsätzlich schon.

In verschiedenen Fällen, insbesondere bevor eine für einen selbst ungünstige Entscheidung fällt, wird man durch das Verfassungsgericht angehört. Aber auch in anderen Fällen kann man eine Wortmeldung dazu abgeben, die dann meist als „unverlangte Stellungnahme“ bezeichnet wird.

Ist es notwendig, sich zur gegnerischen Verfassungsbeschwerde zu äußern?

Das kommt darauf an.

Ist die Verfassungsbeschwerde, wie dies teilweise der Fall ist, offensichtlich aussichtslos, ist es nicht notwendig, hierzu noch eine Stellungnahme zu verfassen. Dann kann man dem Verfahren relativ beruhigt seinen Lauf lassen.

Oft ist dies aber so klar nicht abzusehen. Dann kann eine eigene Stellungnahme vielleicht noch das entscheidende Argument bringen, damit das BVerfG die gegnerische Verfassungsbeschwerde ablehnt.

Mit welchen Kosten für eine Stellungnahme muss ich rechnen?

Dies kommt auf den zu erwartenden Aufwand an.

Da man als Gegner im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine viel niedrigere Darlegungslast hat und weniger Formalien beachten muss, ist auch der Aufwand meist geringer. Mit einigen tausend Euro muss man aber auf jeden Fall rechnen.

Mehr Informationen zur Verfassungsbeschwerde des Gegners:
Entscheidung
Wie oft haben Verfassungsbeschwerden Erfolg?

Das ist leider sehr selten der Fall. Nur ganz wenige Verfassungsbeschwerden (ca. 3 %) werden vom Bundesverfassungsgericht positiv entschieden.

Mehr dazu: Wie hoch ist die Erfolgsquote bei einer Verfassungsbeschwerde?

Wann lehnt das Bundesverfassungsgericht die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ab?

Zunächst die entscheidende Rechtsnorm hierzu:

§ 93a BVerfGG

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

Absatz 1 statutiert das Annahmeerfordernis, Absatz 2 legt die Voraussetzungen hierfür fest. Hierzu muss man allerdings wissen, dass die Voraussetzungen nach Buchstabe a) und b) nicht kumulativ vorliegen müssen, eines von beiden Kriterien reicht. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus § 93b Abs. 1 Satz 1.

Die Annahme wird also abgelehnt, wenn die Verfassungsbeschwerde weder grundsätzlich bedeutsam ist (was ohnehin selten vorkommt) noch zur Durchsetzung von Grundrechten notwendig ist. Insbesondere letzterer Punkt bedarf einer eingehenden formellen und materiellen Entscheidung, es wird also das komplette Prüfungsverfahren durchgeführt.

Die Ablehnung der Annahme geschieht häufig durch die Kammer.

Was bedeutet die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde?

Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, gilt diese als abgelehnt. Das bedeutet also eine negative Entscheidung ähnlich einer Klageabweisung. Die Nichtannahme heißt also nicht, dass das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden hätte und man es noch einmal probieren könnte.

Warum werden Verfassungsbeschwerden so oft als unzulässig angesehen?

Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört – ganz im Gegensatz zu anderen gerichtlichen Verfahren – auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Begründetheit. Grob gesagt: Nur, wenn das Gericht nach intensiver erster Prüfung der Verfassungsbeschwerde zu dem Ergebnis kommt, dass diese erfolgreich sein wird, ist sie zulässig.

Mehr dazu: Warum sind Verfassungsbeschwerden meist unzulässig?

Was heißt es, wenn die Verfassungsbeschwerde den Substantiierungsanforderungen nicht gerecht wurde?

Das ist eine Standardbegründung bei der Ablehnung von Verfassungsbeschwerden. Es bedeutet, dass das Gericht unter Zugrundelegung der Beschwerdeschrift nicht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein Grundrecht verletzt wurde.

Mehr dazu: Warum wurde die Verfassungsbeschwerde den Substantiierungsanforderungen nicht gerecht?

Bedeutet die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde, dass sie nicht geprüft wurde?

Nein, jede Verfassungsbeschwerde wird durch das Verfassungsgericht geprüft. Die Nichtannahme ist lediglich ein schnelleres Verfahren, bei dem die Entscheidung nicht begründet werden muss.

Mehr dazu: Bedeutet die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde, dass sie nicht geprüft wurde?

Was heißt es, dass weitere Anträge nicht mehr berücksichtigt werden?

In den Hinweisen des Bundesverfassungsgerichts zur Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde heißt es:

Weitere Anträge zum Beschwerdegegenstand kann das Bundesverfassungsgericht nicht mehr berücksichtigen.

Damit ist gemeint, dass man nicht noch Argumente nachlegen kann, um das Bundesverfassungsgericht doch noch zu überzeugen. Das Verfahren ist abgeschlossen und endgültig entschieden.

Zulässig sind aber natürlich neue Anträge in neuen Verfahren, bspw. gegen andere Urteile oder eine Urteilsverfassungsbeschwerde, nachdem man zuvor eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde eingelegt hat.

Ist eine Wiederaufnahme des Verfassungsbeschwerdeverfahrens möglich?

Eine Wiederaufnahme bedeutet, dass ein eigentlich schon abgeschlossenes Verfahren fortgesetzt wird, weil neue Erkenntnisse aufgetaucht sind, die Fehler im Verfahren belegen.

Eine nicht angenommene Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich rechtskräftig entschieden. Daran ändert auch die mögliche Tatsache nichts, dass sich die Entscheidung nachträglich als falsch herausstellt.

Denkbar wäre allerdings ein Wiederaufnahmeantrag. Die Möglichkeit der Wiederaufnahme ist im Bundesverfassungsgerichtsgesetz zwar nicht ausdrücklich geregelt, sollte als allgemeiner Rechtsgedanke aber auch hier anwendbar sein. Literaturaussagen dazu oder Urteile dazu gibt es anscheinend aber bisher nicht.

Wenn Sie Wiederaufnahmegründe nachvollziehbar darlegen können, wäre es wohl sinnvoll, dies dem BVerfG mitzuteilen und sämtliche Beweise dafür mitzuliefern. Hier müssen Sie, wie im gesamten Verfassungsbeschwerdeverfahren, davon ausgehen, dass Sie alles selbstständig darlegen müssen und nichts später nachreichen können. Das BVerfG wird Ihnen dann mitteilen, ob und wie das Verfahren fortgesetzt werden kann.

Parallel sollten Sie aber auch daran denken, ob diese Beweise nicht die Wiederaufnahme im Fachverfahren begründen könnten. Diese ist meist auch eher schwer, aber mit Sicherheit noch leichter als die Wiederaufnahme eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens.

Wann kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben?

Von der Grundkonzeption her entscheidet der Senat über alle Verfassungsbeschwerden, die ernsthafte Erfolgaussichten haben. Tatsächlich geschehen mittlerweile aber die allermeisten positiven Entscheidungen durch die Kammer, je nach Jahr zwischen gut 80 und fast 100 %.

Die Kammer kann aber nur stattgeben, wenn die Kriterien des § 93c Abs. 1 Satz 1 und 3 vorliegen:

Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. (…) Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

Übersetzt heißt das, dass vier Voraussetzungen vorliegen müssen:

  • die Beschwerde muss zur Durchsetzung von Grundrechten notwendig sein
  • die Entscheidung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG
  • die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet
  • durch die Entscheidung muss kein Gesetz für verfassungswidrig erklärt werden

Ist nur eines dieser Kriterien nicht erfüllt, muss der gesamte Senat entscheiden.

Wann wird eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen?

Nicht jede Verfassungsbeschwerde wird unmittelbar entschieden. Vielmehr muss diese erst nach § 93a Abs. 2 GG zur Entscheidung angenommen werden. Diese Vorschrift soll verhindern, dass das Bundesverfassungsgericht allzu schnell überlastet ist.

Angenommen wird die Verfassungsbeschwerde, wenn sie

  • grundsätzliche Bedeutung für die Rechtswissenschaft hat (Grundsatzannahme) oder
  • für die Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers notwendig ist (Durchsetzungsannahme).

In der Praxis ist fast ausschließlich die Durchsetzungsannahme von Bedeutung. Diese Vorschrift ist aber nicht nur so zu verstehen, dass die Verfassungsbeschwerde das letzte Mittel sein muss, mit dem der Bürger seine Rechte wahrnehmen kann – denn das ist die Verfassungsbeschwerde von vornherein, denn es muss immer zuerst der normale Rechtsweg durchlaufen werden.

Zur Durchsetzung gehört vielmehr auch, dass Bagatellverstöße gegen Grundrechte hier ausscheiden sollen. In der Literatur wird dies häufig überspitzt so gesagt, dass der Bürger mit „etwas Verfassungswdrigkeit“ leben muss.

Die Annahmefähigkeit ist in aller Regel ausgeschlossen, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.

Über die Annahme entscheidet die aus drei Richtern zusammengesetzte Kammer und nicht der gesamte Senat mit acht Richtern. Innerhalb der Kammer wiederum ist ein Berichterstatter mit der Vorbereitung der Entscheidung betraut.

Das Annahmeerfordernis ist durchaus umstritten, zumal das Verfassungsgericht hiervon in weitem Umfang Gebrauch macht und einen erheblichen Teil der Verfassungsbeschwerden auf diese Weise – häufig ohne jede Begründung – abhandelt.

Welche Möglichkeiten hat man nach Ablehnung der Verfassungsbeschwerde?

Die Verfassungsbeschwerde ist der letzte Schritt im nationalen Recht. Lehnt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde ab, gibt es aber noch die Möglichkeit der Menschenrechtsbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Die Kanzlei Abamatus unterstützt Sie gerne auch in diesem Verfahren.

Unsere Homepages zur Menschenrechtsbeschwerde:

Mehr Informationen:

(Letzte Aktualisierung: 09.07.2024)

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