Nein.
Viele Rechtsmittel aus verschiedenen Prozessordnungen sind mittlerweile an einen bestimmten Streitwert oder an eine Bedeutung der Beschwer gebunden. Dies gilt zum Beispiel für
- die Berufung im Zivilrecht (ab 600 Euro, § 511 Abs. 2 ZPO)
- die Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision im Zivilrecht (ab 20.000 Euro, § 544 Abs. 2 ZPO)
- die Berufung im Strafrecht (ab 15 Tagessätzen Geldstrafe, § 313 Abs. 1 StPO)
- die Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeiten-Recht (ab 250 Euro Geldbuße, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OwiG)
Bei der Verfassungsbeschwerde gilt dies aber nicht, diese ist grundsätzlich immer zulässig.
Mehr noch, niedrige Streitwerte können dazu führen, dass die Verfassungsbeschwerde sehr viel früher und unmittelbarer zulässig ist: Ist bspw. eine Berufung in einer zivilrechtlichen Sache nicht zulässig, weil der notwendige Streitwert von 600 Euro (siehe oben) nicht erreicht wurde, so kann direkt gegen das Urteil des Amtsgerichts Verfassungsbeschwerde eingelegt werden.
Das Bundesverfassungsgericht verweigert lediglich die Annahme von Fällen, die allenfalls eine ganz minimale Grundrechtsbeeinträchtigung erkennen lassen. Diese Möglichkeit eröffnet § 93a Abs. 2 BVerfGG, der eine Annahme nur verlangt, wenn dies zur Durchsetzung der Grundrechte angezeigt ist. Daraus wird auch ein Ablehnungsrecht für möglicherweise begründete Verfassungsbeschwerden hergeleitet, die aber lediglich eine Bagatelle betreffen. Zugleich gibt es aber praktisch keine Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die so deutlich sagen, dass der Erfolg nur wegen der geringen Bedeutung der Sache verwehrt worden wäre.