Sollte man Bundes- und Landes-Verfassungsbeschwerde parallel einlegen?

Neben der Bundesverfassungsbeschwerde gibt es in den meisten Ländern noch die separate Möglichkeit einer Landesverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof (teilweise auch als Staatsgerichtshof bezeichnet des jeweiligen Landes). Nur in wenigen Ländern muss man sich für eine der beiden Möglichkeiten entscheiden, da die Landesverfassungsbeschwerde unzulässig ist, wenn man eine Bundesverfassungsbeschwerde eingelegt hat.

Zwei Verfassungsbeschwerden – doppelte Chance

Landes- und Bundesverfassungsbeschwerde sind ansonsten voneinander völlig unabhängig, man kann also beide parallel einlegen. Es gibt auch kein Stufenverhältnis, dass man erst die Landes- und nach einer Zurückweisung die Bundes-Verfassungsbeschwerde einlegen könnte. Auch die Fristen laufen unabhängig voneinander.

Die Argumente wären freilich bei beiden Verfassungsbeschwerden ähnlich, da die Grundrechte der Landesverfassungen häufig mit denen des Grundgesetzes identisch sind.

Diese „doppelte“ Vorgehensweise bietet eine zusätzliche Chance, weil ein anderes Gericht entscheidet.

Der Vorteile ist konkret, dass zwei Gerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es reicht Ihnen aber, wenn eines von beiden in Ihrem Sinne entscheidet. Die Chancen können sich dadurch also nur erhöhen, bestenfalls verdoppeln. Im Verfassungsrecht, in dem es vielen Fällen nicht die eine richtige Ansicht gibt, ist es einfach sinnvoll, sich verschiedene Optionen offen zu halten.

Zusätzliche Kosten: ca. ein Drittel

Es entstehen zusätzliche Kosten, weil zwei Schriftsätze produziert werden müssen, aber keinesfalls doppelte Kosten.

Es ist natürlich ein gewisser zusätzlicher Aufwand, hier einen zweiten Schriftsatz zu erstellen, der die jeweilige Rechtslage auf Landesebene darstellen muss. Denn diese unterscheidet sich doch in Nuancen von der Rechtslage auf Bundesebene. Auch haben die Grundrechte der Landesverfassung teilweise eine etwas andere Auslegung erfahren als die des Grundgesetzes.

Eine grobe Faustregel dürfte sein, dass sich die Kosten etwa um ein Drittel erhöhen. Genaueres kann Ihnen aber erst nach einer individuellen Prüfung gesagt werden.

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