Kann man ein Gesetz vor dessen Inkrafttreten anfechten?

Bei der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stellt sich Frage, welcher Zeitpunkt hierfür der richtige ist.
Bei der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stellt sich Frage, welcher Zeitpunkt hierfür der richtige ist.
Mit der Rechtssatzverfassungsbeschwerde wendet man sich gegen ein Gesetz oder gegen eine Verordnung, man wartet also nicht erst ab, bis man persönlich davon betroffen ist und klagt dann gegen die Anwendung des Gesetzes. Es geht also darum, das Gesetz möglichst frühzeitig anzugreifen und nicht erst den Vollzug abzuwarten.

Dabei stellt sich die Frage, wann man die Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz nun erheben kann. Spätester Zeitpunkt ist unproblematisch ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes. Da man aber möglichst früh dran sein will, ist der frühestmögliche Zeitpunkt interessanter.

Dabei kann es mehrere mögliche Zeitpunkte geben:

  • Verabschiedung – endgültige Abstimmung im Bundestag und ggf. Bundesrat über das Gesetz
  • Ausfertigung – Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten
  • Verkündung – Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt
  • Inkrafttreten – Tag, ab dem das Gesetz gelten soll

Das Bundesverfassungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass ein Gesetz erst ab seinem Inkrafttreten angefochten werden kann. Denn erst dann entfaltet es Rechtswirkung und kann die Grundrechte eines Bürgers einschränken. Von diesem Grundsatz weicht das Gericht aber in vielen Fällen ab.

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags fasst die Rechtsprechung so zusammen, dass die Grundrechtseingriffe auch vor dem Inkrafttreten schon „klar und gewiss“ sind:

Lediglich in Ausnahmefällen kann die Verfassungsbeschwerde bereits gegen verkündete, aber noch nicht in Kraft getretene Gesetze erhoben werden: Das Bundesverfassungsgericht hält eine gegenwärtige Beschwer zur Sicherstellung effektiven Grundrechtsschutzes dann bereits vor Inkrafttreten für gegeben, wenn die künftigen Rechtswirkungen bereits gegenwärtig klar abzusehen und für den Beschwerdeführer gewiss sind.

(Auskunft des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags)

Daran fehlt es bspw., wenn das Gesetz seinen Regelungsgehalt erst durch präzisierende Verordnungen erhält oder die Rahmenbedingungen für eine Gesetzesvollziehung noch nicht ganz klar sind.

In einem recht speziellen Fall hatte der Verfassungsbeschwerdeführer einen ganzen Regelungskomplex, also ein umfangreiches Gesetz angegriffen. Teile davon waren noch nicht in Kraft getreten. Hier hielt es das Bundesverfassungsgericht für zweckmäßig, alle Regelungen zusammen zu überprüfen:

sind aber die künftigen Rechtswirkungen bereits gegenwärtig klar abzusehen und für die Beschwerdeführer gewiss. Es entspricht dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes, ungeachtet der vom Gesetzgeber gewählten Konstruktion schon jetzt im Zusammenhang des gesamten Komplexes die Prüfung der zukünftig maßgeblich werdenden Regelungen zu ermöglichen.

(BVerfGE 108, 370)

Auch für das Verfassungsgericht ist Effizienz wichtig.
Auch für das Verfassungsgericht ist Effizienz wichtig.
In dem Fall hat also die Zulässigkeit der einen Verfassungsbeschwerde die andere „mitgerissen“. Möglicherweise hat das Bundesverfassungsgericht auch bedacht, dass es nicht sinnvoll wäre, die zweite Verfassungsbeschwerde hinauszuschieben, sodass sich das Gericht danach erneut einarbeiten muss.

Bei der Überprüfung des saarländischen Wahlgesetzes, das bestimmten Staatsdiener verbieten sollte, zugleich Landtagsabgeordnete zu sein, hat das BVerfG folgendermaßen geurteilt:

Daß §§ 3 und 13 Abs. 1 Nr. 4 LandtagsG noch nicht in Kraft getreten sind, macht die Verfassungsbeschwerde nicht unzulässig. Sie treten mit dem Ende der sechsten Wahlperiode des Landtags in Kraft. Sie gelten also für die nächste im Saarland stattfindende Wahl und für die aus dieser Wahl hervorgegangenen Abgeordneten. Daraus ergibt sich die unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit des Beschwerdeführers in bezug auf seine Beteiligung an dieser Wahl.

(BVerfGE 38, 326)

Diese Begründung überrascht etwas. Denn die Tatsache, dass eine Wahl stattfinden wird und dort Abgeordnete gewählt werden, auf die das Gesetz anwendbar sein wird, bedeutet eigentlich noch nicht, dass das Gesetz unmittelbar Rechtswirkungen entfaltet. Eine Rolle hat wohl gespielt, dass die Landtagswahlen knapp vier Monate nach Urteilsverkündung stattfanden, der Wahlkampf also schon im Gange war und die Wahl „ihre Schatten vorauswarf“. Für den Betroffenen musste daher schon vorher feststehen, ob er nach dem neuen Wahlgesetz noch Abgeordneter sein darf oder er entweder das Mandat oder seinen Beruf aufgeben muss.

Eine ähnliche Konstellation gab es auch in einer Entscheidung zum bayerischen Kommunalwahlrecht:

Die angegriffene Unvereinbarkeitsregelung greift in die Rechtsposition der Beschwerdeführer ein, ohne daß es noch eines weiteren Vollzugsaktes bedarf. Die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und die Zuweisung der Sitze an die Bewerber gemäß den Vorschriften des Gemeindewahlgesetzes sind keine Vollzugsakte der Verwaltung. Mit diesen Maßnahmen wird lediglich das erzielte, bereits feststehende Wahlergebnis konkretisiert (vgl. auch BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 13, 1 [10]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]).

Daß Art. 31 Abs. 4 Nr. 3 GO derzeit noch nicht anzuwenden ist, macht die Verfassungsbeschwerden nicht unzulässig. Die beanstandete Gesetzesvorschrift wird mit Beginn der Wahlzeit der auf sechs Jahre neu gewählten Gemeinderäte am 1. Mai 1978 in Kraft treten. Sie hat indes für alle Bewerber, die sich an der Kommunalwahl am 5. März 1978 beteiligt haben, bereits jetzt entscheidende Bedeutung. Hierzu gehören auch die Beschwerdeführer (vgl. BVerfGE 38, 326 [335 f.]).

(BVerfGE 48, 64)

Daraus kann man vielleicht ableiten, dass bei Regelungen, die sich auf den Beruf beziehen, grundsätzlich eine etwas großzügigere Anfechtbarkeit gegeben ist. Gerade hier kann man oft nicht das Inkrafttreten eines Gesetzes abwarten, sondern muss bereits vorher Dispositionen treffen oder sich ggf. umorientieren.

In einem anderen Fall hat das Bundesverfassungsgericht sogar die bloße Verabschiedung des Gesetzes noch ohne Verkündung ausreichen lassen:

Außerdem muss das Inkrafttreten der beanstandeten Vorschriften so zeitnah nach der Verkündung des Gesetzes zu erwarten sein, dass effektiver einstweiliger Grundrechtsschutz in der Zeitspanne zwischen Verkündung und Inkrafttreten des Gesetzes bei realistischer Einschätzung nicht erlangt werden kann.

(1 BvR 367/12)

Interessant ist dabei nicht nur, dass der Zeitpunkt der Anfechtbarkeit noch weiter nach vorne verschoben wird. Vielmehr setzt das BVerfG hier auch noch voraus, dass normalerweise „in der Zeitspanne zwischen Verkündung und Inkrafttreten des Gesetzes“ die Klage erhoben wird. Das stellt ein ganz deutliches Abrücken vom oben genannten Grundsatz dar, dass man das Inkrafttreten abwarten müsse.

Insgesamt lässt sich aus dieser Rechtsprechung folgern, dass die Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde zunehmend liberaler gesehen wird. Eine „Verfrühung“ der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wird relativ selten angenommen. Sollte das Verfassungsgericht dies doch einmal anders sehen, ist es ohne Weiteres möglich, die Verfassungsbeschwerde zurückzuziehen oder die Abweisung hinzunehmen und sie dann zum späteren, richtigen Zeitpunkt erneut einzureichen.

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