(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)
Artikel 5 des Grundgesetzes
(1) Jeder hat das Recht, (…) sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. (…)
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden – Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) - Fragen und Antworten zu diesem Grundrecht finden Sie unter:
Grundrechte-FAQ – Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG)
Information aus allgemein zugänglichen Quellen
Die Informationsfreiheit garantiert jedoch nur die Unterrichtung aus „allgemein zugänglichen Quellen“. Nicht allgemein zugänglich sind bspw. Behördeninterna oder private Briefe. Allgemein zugänglich sind dagegen Medien, die sich an die Öffentlichkeit richten. Diese darf der Staat nicht ohne Weiteres zensieren oder anderweitig „aussperren“.
Das ist eine Lehre bspw. aus der Rundfunkkontrolle der Nationalsozialisten, die das Abhören von „Feindsendern“ unter teils drakonische Strafen stellte. Eine besondere Bedeutung hat die Informationsfreiheit beim Blockieren von Internetseiten, das vor einigen Jahren in der Diskussion war.
Kein Anspruch auf Erhalt einer Information
Die Informationsfreiheit verbürgt allerdings kein Leistungsrecht dahin gehend, dass der Staat bestimmte Informationsquellen schaffen oder beibehalten muss. Staatliche Informationsangebote wie bspw. die Bundes- und Landeszentrale für politische Bildung, stellen eine freiwillige Leistung des Staates dar, die nicht bis in alle Ewigkeit fortgesetzt werden muss. Auch ein Auskunftsrecht bei Anfragen an den Staat besteht grundsätzlich nicht.
Parallelen zur Meinungs- und Pressefreiheit
Die Meinungs- und Pressefreiheit des Autors oder Verlegers korrespondiert häufig mit der Informationsfreiheit des Kunden. Insoweit gelten ähnliche Grundsätze hinsichtlich der Möglichkeit von Einschränkungen der Informationsfreiheit.
Auch die Informationsfreiheit steht unter dem Vorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG, es gibt also weitreichende Eingriffsbefugnisse des Staates, um Medien aus bestimmten Gründen zu sperren. Von besonderer Bedeutung sind Gesichtspunkte des Jugendschutzes, die bspw. die Verhinderung der Verbreitung pornographischer oder verfassungsfeindlicher Medien. Unzulässig wäre es dagegen, bestimmte Informationsquellen (z.B. alle japanischen Zeitungen) pauschal zu verbieten.