Auslieferungsverbot (Art. 16 Abs. 2 GG)

(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)

Artikel 16 des Grundgesetzes

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.


Brisantes Grundrecht: In Hongkong hat die Möglichkeit der Auslieferung an China für anhaltende Proteste gesorgt.
Brisantes Grundrecht: In Hongkong hat die Möglichkeit der Auslieferung an China für anhaltende Proteste gesorgt.
Art. 16 GG untersagt die Auslieferung eines deutschen Bürgers an einen ausländischen Staat. In erster Linie meint Auslieferung die Überstellung an einen anderen Staat zum Zweck der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung. Aber auch die Auslieferung aus anderen Gründen (z.B. zur Ableistung des Militärdienstes oder für ein ziviles Gerichtsverfahren) ist nach dieser Vorschrift verboten.

Schutz deutscher Bürger vor ausländischer Justiz

Für Ausländer gilt dieses Grundrecht nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht. Diese können also durchaus an ihr Heimatland oder auch an einen anderen Staat überstellt werden. Ausnahmen gibt es aber, wenn dem Betroffenen dort unmenschliche Behandlung, Folter oder gar die Todesstrafe droht. In diesen Fällen kann sich unter Umständen ein Asylrecht des Ausländers ergeben, das im Ergebnis ganz ähnlich wirkt wie das Auslieferungsverbot.

Der Gedanke hinter der Vorschrift (und hinter der einseitigen Schutzrichtung zu Gunsten der Deutschen) ist der Schutz der eigenen Bürger. Diese sollen nicht einer fremden Justiz überlassen werden, sondern – soweit die Voraussetzungen der Strafbarkeit nach deutschem Recht erfüllt sind – hier ihren Prozess erhalten. Jeder Deutsche soll sich also sicher sein können, dass ausschließlich der deutsche Staat, der seine Rechte und Grundrechte achten muss (und hoffentlich auch wird), ihn juristisch beurteilen wird.

An überstaatliche Gerichte wie den Internationalen Strafgerichtshof dürfen deutsche Staatsbürger ausgeliefert werden.
An überstaatliche Gerichte wie den Internationalen Strafgerichtshof dürfen deutsche Staatsbürger ausgeliefert werden.
Ausnahme: EU-Mitgliedsstaaten, internationale Gerichte

Eine Ausnahme gilt allerdings für Gerichte innerhalb der EU sowie internationale Gerichte. In diesen Fällen steht die juristische Zusammenarbeit zwischen den Regierungen anscheinend über den Schutzinteressen der Bürger. Zudem wird davon ausgegangen, dass diese Staaten bzw. Organisationen und Gerichte einen ähnlichen Rechtsschutz gewähren wie die deutschen Gerichte. Dies gilt auch dann, wenn sich diese Rechte aus anderen Rechtsquellen ergeben, insbesondere aus der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Allerdings muss auch dann, wenn eine Auslieferung prinzipiell möglich ist, geprüft werden, ob nicht die Zuständigkeit der deutschen Justiz Vorrang genießt, weil das Verfahren Berührungen zum Inland hat.

Fachartikel bei anwalt.de:
Bitte bewerten Sie diese Seite.
[Stimmen: 151 Wertung: 4.9]