(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)
Artikel 101 des Grundgesetzes
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
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Grundrechte-FAQ – Gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 GG)
Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist ein Grundpfeiler des deutschen Prozessrechts. Zu einem fairen Verfahren gehört nach bundesdeutscher Ansicht, dass auch nur ein ganz bestimmter Richter für ein Verfahren zuständig sein kann.
Zuständiger Richter muss allgemein festgelegt werden
Demnach muss von vornherein feststehen, welcher Richter über einen bestimmten Fall entscheiden wird. In Kollegialgerichten mit mehreren Richtern oder auch Schöffen muss diese Festlegung für jedes einzelne Mitglied des Gerichts getroffen worden sein.
Dies stammt aus der Überzeugung, dass kein Richter per se besser oder schlechter als der andere ist, dass aber sehr wohl eine Unterscheidung zwischen dem „richtigen“ und dem „falschen“ Richter möglich ist. Jeder hat demnach seine faire Chance, diesem Richter seine Argumente vorzutragen. Niemand – insbesondere nicht die Regierung – soll einzelne Verfahren einem bestimmten Richter „zuweisen“ können.
Welches Gericht überhaupt zuständig ist, ergibt sich häufig aus der Bedeutung der Sache. In Zivilsachen sind die Amtsgerichte nur bis 5000 Euro Streitwert (z.B. Geldforderung) zuständig, darüber die Landgerichte. In Strafsachen entscheidet die Schwere der Straftat und insbesondere die Straferwartung, welcher Spruchkörper verhandelt.
Auch Rechtsmittelgerichte sind gesetzlicher Richter
Die Gesetze legen auf diese Weise fest, welches Gericht an welchem Ort für einen Prozess zuständig ist. Innerhalb des Gerichts besteht dann ein Geschäftsverteilungsplan, der im Vorhinein sagt, welche Kammer und welcher Richter die Sache übernehmen muss. Diese Festlegungen müssen auch objektiv erfolgen, dürfen also nicht etwa von der Person der Beteiligten abhängen.
Zum Recht auf den gesetzlichen Richter gehört aber auch der Rechtsweg durch die Instanzen, also z.B. Berufung und Revision, soweit diese vom Prozessrecht vorgesehen sind. Sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, muss das Verfahren auch einem anderen Gericht, z.B. dem Europäischen Gerichtshof, vorgelegt werden, wenn es auf dessen Entscheidung ankommt.