(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)
Artikel 5 des Grundgesetzes
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
- Urteile zu diesem Grundrecht finden Sie unter:
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden – Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) - Fragen und Antworten zu diesem Grundrecht finden Sie unter:
Grundrechte-FAQ – Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG)
Die Meinungsfreiheit umfasst das Recht, sich eine Meinung durch Information zu bilden und seine Meinung auch zu äußern.
Umfassendes Verständnis von Meinungsfreiheit
„Meinung“ ist dabei jede persönliche Anschauung darüber, was richtig und falsch, was positiv und was negativ etc. ist. Umfasst sind also alles Werturteile, die sich der Einzelne bildet. Auf eine faktische Richtigkeit kommt es dabei grundsätzlich nicht an.
Auch Tatsachen unterliegen in der Regel der Meinungsfreiheit, soweit diese geeignet sind, sich darauf aufbauend eine Meinung zu bilden. Dies führt dazu, dass auch faktisch falsche Ansichten im Rahmen der Meinungsfreiheit geäußert werden dürfen.
Weite Möglichkeit der Einschränkung
Dieses sehr weite Verständnis von Meinungsfreiheit in der Verfassung wird auf einfach-gesetzlicher Grundlage jedoch erheblich eingeengt. Dies ist möglich, da die Beschränkungsmöglichkeiten „in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“ umfangreich sind.
Dem Staat ist es praktisch möglich, mit jeder nachvollziehbaren Begründung und mit Hinweis auf andere betroffene Rechtsgüter ein Gesetz zu erlassen, das bestimmte Meinungsäußerungen verbietet.
Verhinderung von „Hatespeech“
Besondere Bedeutung hat die Meinungsfreiheit mit Aufkommen des Internets bekommen. Weil es hier möglich ist, anonym und ohne großen Aufwand seine Meinung vor einem potentiell großen Publikum zu verbreiten, haben sich Auseinandersetzungen auf verbaler Ebene vervielfacht.
Da häufig auch zugespitzte Kritik am Staat, an Verfassungsorganen oder an einzelnen Politiker geübt wird, wird verstärkt nach einer Überwachung oder Zensur sozialer Netzwerke wie Facebook gerufen. Unter dem Schlagwort „Hatespeech“ sollen abwertende Meinungsäußerungen eingeschränkt, gelöscht oder sogar strafrechtlich verfolgt werden.
Die Meinungs- und Pressefreiheit bekommt eine immer größere Bedeutung in der Verfassungsbeschwerde, da dieses Grundrecht – wie ausgeführt – zunehmend unter Beschuss gerät. Das Bundesverfassungsgericht verteidigt diese Rechte zwar nicht immer konsequent, in vielen Fällen aber noch effektiver als die Fachgerichte.