(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)
Artikel 12 des Grundgesetzes
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden – Zwangsarbeitsverbot (Art. 12 Abs. 2 und 3 GG) - Fragen und Antworten zu diesem Grundrecht finden Sie unter:
Grundrechte-FAQ – Zwangsarbeitsverbot (Art. 12 Abs. 2 und 3 GG)
Unterscheidung zwischen Zwangsarbeit und Arbeitszwang
Im Artikel werden zwei Begriffe verwandt, die sehr ähnlich klingen, aber unterschiedliche Sachverhalte meinen:
- Arbeitszwang ist die Verpflichtung zu einer bestimmten Tätigkeit.
- Zwangsarbeit ist dagegen die Verpflichtung, seine gesamte Arbeitskraft nach Anweisung des Staates einzusetzen.
Allerdings ist es nicht so, dass der Staat von seinen Bürgern keinerlei Arbeiten verlangen dürfte. Eine „herkömmliche, allgemeine und gleiche“ Dienstleistungspflicht ist ausgenommen. Wie genau diese ausgestaltet werden könnte, ist schwer zu definieren.
Auf kommunaler Ebene existieren teilweise noch bestimmte sog. „Hand- und Spanndienste“, die z.B. der Ausbesserung von Straßen oder anderer örtlicher Einrichtungen dienen.
Ausnahmen vom Arbeitszwangsverbot
Und schließlich sind Häftlinge ebenfalls – gegen sehr geringen Lohn – zur Arbeit verpflichtet. Dies sehen die Strafvollzugsgesetze praktisch aller Bundesländer so vor und dies wird auch verfassungsrechtlich nicht angezweifelt.
Nicht als Arbeitszwang werden aber persönliche Obliegenheiten begriffen, dass man also bspw. arbeiten muss, um seinen Arbeitsplatz nicht zu verlieren, dass ein Taxifahrer (fast) jeden Fahrgast befördern muss oder auch dass man sich Hauseigentümer um die Gehwegreinigung kümmern muss.