Warum wurde die Verfassungsbeschwerde den Substantiierungsanforderungen nicht gerecht?

Die erste Kammer der ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts lehnt die Annahme von Verfassungsbeschwerden sehr häufig mit folgender Begründung ab:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie wird den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht gerecht.

Ein typischer Nichtannahmebeschluss der ersten Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts.
Ein typischer Nichtannahmebeschluss der ersten Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts.
Das klingt beim ersten Lesen zunächst einmal so als hätte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde an sich für unzulässig gehalten, diese sei also quasi „gar nicht erlaubt“ gewesen. Das ist natürlich nicht so.

„Unzulässig“ bedeutet in diesem Zusammenhang vielmehr, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zugelassen werden konnte, weil das Verfassungsgericht die verfassungsrechtliche Einschätzung des Anwalts nicht oder jedenfalls nicht ganz geteilt hat.

Grundlage dafür ist die sogenannte „Substantiierung“ (argumentative Begründung) der Verfassungsbeschwerdeschrift, die ja vom Gericht ebenfalls erwähnt wird.

Die vorgesehenen Substantiierungsanforderungen leiten sich aus § 23 und § 92 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ab. Diese Vorschriften besagen jedoch im Wesentlichen nur:

  • Anträge müssen begründet werden.
  • Die verletzten Grundrechte und die angefochtenen Urteile sind anzugeben.

Diesen Minimalanforderungen wird an sich jede Verfassungsbeschwerde ohne Weiteres gerecht. Was das Gericht tatsächlich meint, ist daher, dass unter Zugrundelegung der Angaben in der Verfassungsbeschwerde und nach dem Lesen der Urteile klar sein muss, dass die vorher mit der Sache befassten Gerichte einen ausreichend schwer wiegenden Verstoß gegen Grundrechte begangen haben. Wenn das nicht klar ist, nimmt das Gericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Da die Kammer immer nur durch einstimmigen Beschluss entscheiden kann (§ 93d Abs. 3 Satz 1 BVerfGG), muss dies auch noch „offensichtlich“ sein, also von allen drei Richtern der Kammer so gesehen werden.

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