Anwalt für Verfassungsbeschwerden im Familienrecht

(Letzte Aktualisierung: 22.08.2026)

Das Familienrecht ist ein sehr sensibler Rechtsbereich. Hier kann eine Verfassungsbeschwerde auch prozessual besonderes Gewicht haben.
Das Familienrecht ist ein sehr sensibler Rechtsbereich. Hier kann eine Verfassungsbeschwerde auch prozessual besonderes Gewicht haben.
Rechtsanwalt Thomas Hummel ist auf Verfassungsrecht, Grundrechte und Verfassungsbeschwerden spezialisiert. Ein besonderer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt auf Verfassungsbeschwerden gegen familiengerichtliche Entscheidungen. Die Kanzlei Abamatus vertritt Mandanten bundesweit insbesondere bei Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen über Sorgerecht, Umgang, Kindesherausgabe und andere Eingriffe in das Elternrecht aus Art. 6 GG.

Eine Verfassungsbeschwerde kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der familiengerichtliche Rechtsweg ausgeschöpft ist und die letztinstanzliche Entscheidung Grundrechte verletzt. Dabei prüft das Bundesverfassungsgericht den Fall nicht als weitere Rechtsmittelinstanz, sondern auf spezifische Verletzungen des Verfassungsrechts.

Ausführliche Informationen zu Voraussetzungen, Fristen, Anhörungsrüge und Eilanträgen finden Sie im Ratgeber auf info-familienrecht.de.

In welchen familienrechtlichen Fällen vertreten wir?

Die Kanzlei Abamatus von Rechtsanwalt Thomas Hummel vertritt Sie insbesondere bei familienrechtlichen Verfassungsbeschwerden zu folgenden Themen:

  • Entzug oder Einschränkung des Sorgerechts
  • Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
  • Umgangsausschluss und Umgangsbeschränkungen
  • Fremdunterbringung bzw. Trennung von Eltern und Kind
  • Kindesherausgabe
  • familiengerichtlichen Eilentscheidungen
  • HKÜ-Verfahren
  • Verletzungen des rechtlichen Gehörs
  • unzureichender Sachverhaltsaufklärung
  • Nichtberücksichtigung des Kindeswillens
  • Adoption / Erwachsenenadoption
  • weiteren familiengerichtlichen Entscheidungen mit Grundrechtsbezug
Erfahrung mit familienrechtlichen Verfassungsbeschwerden

Rechtsanwalt Thomas Hummel verfügt über umfangreiche praktische Erfahrung mit Verfassungsbeschwerden gegen familiengerichtliche Entscheidungen und bearbeitet entsprechende Mandate regelmäßig bundesweit. Dabei geht es insbesondere um Entscheidungen zum Sorgerecht und Umgangsrecht, um die Trennung von Eltern und Kindern sowie um weitere familiengerichtliche Maßnahmen, die erheblich in die Grundrechte der Beteiligten eingreifen.

Im Mittelpunkt steht häufig das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Daneben spielen in familienrechtlichen Verfassungsbeschwerden insbesondere Verfahrensgrundrechte eine wichtige Rolle, etwa der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Auch mit verfassungsrechtlichen Eilverfahren und Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht besteht praktische Erfahrung.

Die verfassungsrechtliche Vertretung kann dabei auch in Zusammenarbeit mit dem bereits beauftragten Familienrechtsanwalt erfolgen. Ein Wechsel des bisherigen Rechtsanwalts ist nicht erforderlich. Vielmehr kann Rechtsanwalt Thomas Hummel gezielt die verfassungsrechtliche Prüfung und Vertretung übernehmen, während das familiengerichtliche Verfahren weiterhin durch den bisherigen Bevollmächtigten betreut wird.

Die Erfahrung der Kanzlei beschränkt sich nicht auf die theoretische Prüfung möglicher Grundrechtsverletzungen. Rechtsanwalt Thomas Hummel hat bereits erfolgreiche Verfassungsbeschwerden in familienrechtlichen Verfahren begleitet und geführt. Einzelne Verfahren und ihre Auswirkungen auf die weitere familiengerichtliche Entscheidung sind öffentlich dokumentiert und werden auf dieser Website bzw. in Fachbeiträgen näher dargestellt.

Bedeutung der Verfassungsbeschwerde für weitere familiengerichtliche Verfahren

Im Familienrecht hat die Verfassungsbeschwerde eine ganz besondere Bedeutung. Sie hilft nicht nur bei der Anfechung einer konkreten gerichtlichen Entscheidung, sondern kann auch die prozessuale Position im Hinblick auf zukünftige Gerichtsverfahren entscheidend verbessern.

Viele Entscheidungen, z.B. über das Sorgerecht, können oder müssen nach gewissem Zeitablauf oder auch jederzeit neu getroffen werden. Dabei hat man es dann immer wieder mit bestimmten Gerichten, nicht selten auch jedesmal mit dem gleichen Richter, zu tun.

Dabei besteht aber häufig die Gefahr, dass sich die Gerichte einfach auf ihre früheren Entscheidungen berufen, ohne in eine neue Prüfung der Sachlage einzusteigen. Dies ist aber eigentlich notwendig, um zwischenzeitlichen Veränderungen in den Umständen der Beteiligten auch wirklich Rechnung zu tragen.

Verfassungsbeschwerde als zusätzliche Kontrolle im Familienrecht

Hinzu kommt das Problem, dass es grundsätzlich im Familienrecht nur zwei Instanzen gibt, das Amtsgericht (insoweit auch als Familiengericht bezeichnet) und das Oberlandesgericht (Familiensenat). Diese gerichtlichen Spruchkörper kennen sich untereinander und gleichen ihre Rechtsprechung oft einander an.

Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof steht gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen zur Verfügung. Insbesondere besteht im Familienrecht keine allgemeine Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde angegriffen werden könnte.

Familienrechtliche Entscheidungen können tief in das persönliche und familiäre Leben eingreifen. Zugleich endet der reguläre Instanzenzug in vielen Verfahren bereits beim Oberlandesgericht. Betroffene empfinden deshalb nicht selten das Gefühl, der familiengerichtlichen Entscheidung weitgehend ausgeliefert zu sein.

Auch familiengerichtliche Entscheidungen stehen jedoch nicht außerhalb verfassungsrechtlicher Kontrolle. Eine Verfassungsbeschwerde ermöglicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Überprüfung darauf, ob die Gerichte die Grundrechte der Beteiligten hinreichend berücksichtigt haben.

Hier kann eine weitere Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht sichergestellt werden. Häufig reicht auch schon das Bewusstsein, dass die Verfassungsbeschwerde erhoben wurde, um vor Gericht ernster genommen zu werden. Insoweit haben wir bereits bei mehreren Mandaten sehr gute Erfahrungen gemacht.

Das Verfassungsbeschwerdeverfahren braucht Zeit. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vergehen einige Monate, es kann auch deutlich mehr als ein Jahr dauern. Und auch dann ist keinesfalls sicher, dass die Entscheidung positiv ausfällt. Daher kann man es sich keinesfalls leisten, diese Zeit zu verschenken.

Gemeinsam mit Ihrem im Familienrecht tätigen Anwalt sollten daher weitere Schritte besprochen werden. Dazu gehören bspw. Abänderungsverfahren, bei denen das Gericht gebeten wird, seine Entscheidung erneut zu überprüfen, weil sich die Umstände geändert haben.

Die verfassungsrechtliche Vertretung kann dabei in Abstimmung mit dem bereits tätigen Familienrechtsanwalt erfolgen. Thomas Hummel übernimmt die verfassungsrechtliche Ebene; der bisherige Anwalt kann und sollte das familiengerichtliche Verfahren weiterführen.

Grundrechte von Eltern und ggf. Kindern

Im Mittelpunkt familienrechtlicher Verfassungsbeschwerden steht häufig das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Daneben können insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht, der allgemeine Gleichheitssatz und Verfahrensgrundrechte wie der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG betroffen sein.

Im Familienrecht können spezielle Grundrechte mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden.
Im Familienrecht können spezielle Grundrechte mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden.
Ausführliche Informationen zu den möglichen Grundrechtsverletzungen und den Voraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde finden Sie in unserem Ratgeber auf info-familienrecht.de.

Wie läuft die Mandatierung ab?

Nach Ihrer Kontaktaufnahme benötigen wir zunächst die angegriffene familiengerichtliche Entscheidung sowie einige grundlegende Informationen zum bisherigen Verfahren. Besonders wichtig ist das Datum, an dem Ihnen die letztinstanzliche Entscheidung zugestellt oder bekannt gegeben wurde, da für die Verfassungsbeschwerde kurze Fristen gelten können.

Anhand der übersandten Unterlagen nehmen wir zunächst eine Vorprüfung vor. Dabei prüfen wir insbesondere, ob eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich in Betracht kommt und ob Anhaltspunkte für eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten bestehen. Anschließend erhalten Sie eine Einschätzung zum weiteren Vorgehen und zu den voraussichtlichen Kosten.

Kommt es zur Beauftragung, werten wir die für die Verfassungsbeschwerde erforderlichen Gerichtsentscheidungen, Schriftsätze und weiteren Unterlagen aus und arbeiten die möglichen Grundrechtsverletzungen heraus. Auf dieser Grundlage wird die Verfassungsbeschwerde ausgearbeitet und anschließend beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht.

Besteht besondere Eilbedürftigkeit, prüfen wir außerdem, ob neben der Verfassungsbeschwerde ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG in Betracht kommt.

Für eine Einschätzung benötigte Unterlagen

Für eine erste Einschätzung, ob eine Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt, benötige ich regelmäßig folgende Unterlagen:

  • Beschluss des Amtsgerichts
  • Beschwerdebegründung
  • Beschluss des Oberlandesgerichts

Falls Sie bereits Anhörungsrüge eingereicht haben:

  • Anhörungsrüge
  • Beschluss über die Anhörungsrüge

Häufig sind noch folgende Unterlagen hilfreich, um die Sachlage umfassend einschätzen zu können:

  • Antragsschrift, mit der das Verfahren begonnen hat
  • Antragserwiderung
  • wesentliche weitere Schriftsätze,
  • ggf. Gutachten

Und ganz wichtig:

  • Wegen der kurzen Fristen sollte insbesondere das genaue Zustellungsdatum der letztinstanzlichen Entscheidung – entweder bei Ihrem Rechtsanwalt oder bei Ihnen selbst – unmittelbar mitgeteilt werden.
Kosten einer Verfassungsbeschwerde im Familienrecht

Die Ausarbeitung einer Verfassungsbeschwerde ist regelmäßig mit einem erheblichen anwaltlichen Arbeitsaufwand verbunden. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen und die wesentlichen Unterlagen des Ausgangsverfahrens müssen ausgewertet, mögliche Grundrechtsverletzungen identifiziert und die verfassungsrechtliche Argumentation sorgfältig ausgearbeitet werden.

Die Höhe der anwaltlichen Kosten richtet sich deshalb insbesondere nach dem Umfang und der Komplexität des jeweiligen Verfahrens. Vor einer Beauftragung informieren wir Sie transparent darüber, mit welchen Kosten in Ihrem konkreten Fall voraussichtlich zu rechnen ist.

Ausführliche Informationen zur Vergütung und zu den Kosten einer Verfassungsbeschwerde finden Sie auf unserer Seite „Kosten einer Verfassungsbeschwerde“.

Verfassungsbeschwerde im Familienrecht prüfen lassen

Wenn Sie prüfen lassen möchten, ob gegen eine familiengerichtliche Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt, können Sie uns die betreffende Entscheidung und die wesentlichen Unterlagen des bisherigen Verfahrens zur Prüfung übersenden.

Bitte beachten Sie die kurzen Fristen: Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat. Teilen Sie uns deshalb insbesondere mit, wann Ihnen die letztinstanzliche Entscheidung zugestellt oder anderweitig bekannt gegeben wurde. Warten Sie mit einer Kontaktaufnahme im Zweifel nicht bis zum Ende der Frist.

Die Kanzlei Abamatus bearbeitet Verfassungsbeschwerden bundesweit. Ein persönlicher Besuch in der Kanzlei ist grundsätzlich nicht erforderlich; die erforderlichen Unterlagen können elektronisch übermittelt und die weitere Abstimmung telefonisch oder digital durchgeführt werden.

Auch wenn Sie bereits durch einen Familienrechtsanwalt vertreten werden, können Sie sich an uns wenden. Ein Wechsel Ihres bisherigen Rechtsanwalts ist nicht erforderlich. Wir können ausschließlich die verfassungsrechtliche Prüfung und Vertretung übernehmen und dabei, soweit gewünscht, mit Ihrem bisherigen Bevollmächtigten zusammenarbeiten.

Bei besonderer Eilbedürftigkeit prüfen wir außerdem, ob neben der Verfassungsbeschwerde ein Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht in Betracht kommt.

Für eine erste Prüfung benötigen wir insbesondere die angegriffene Entscheidung und das genaue Datum ihrer Zustellung bzw. Bekanntgabe.

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Fragen und Antworten zum Thema:
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