Ja, allerdings muss man überlegen, ob nicht zuerst noch eine Anhörungsrüge erhoben werden muss. Die Anhörungsrüge ist ein außerordentliches Rechtsmittel, wenn das Gericht eine Gehörsverletzung begangen haben soll, also das Vorbringen einer Seite nicht gewürdigt oder dieser gar nicht erst eine Äußerungsmöglichkeit gegeben hat. Eine Anhörungsrüge ist aber auch dann notwendig, wenn das rechtliche Gehör zwar nicht ausdrücklich angesprochen wird, aber der Sache nach im Raum steht.