Was steht in der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts?

Die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (amtlich BVerfGGO, auch GOBVerfG) regelt den Geschäftsgang des Bundesverfassungsgericht, also die Art und Weise der Bearbeitung aller Verfahren. Die Geschäftsordnung ergänzt somit das Bundesverfassungsgerichtsgesetz.

Auf dieser Seite stellen wir daher überblicksartig die relevanten Vorschriften dar.

§§ 1 bis 19 [Gerichtsorganisation]

Vorschriften zur Organisation und Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts

In diesem ersten Abschnitt wird die „Organisation und Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts“ geregelt. Dort finden sich bspw. Festlegungen über den Bibliotheksausschuss, über das Hausrecht oder über den Urlaub der Richter. Für den rechtssuchenden Bürger haben diese Vorschriften keine Bedeutung.

Titel 1 [Allgemeine Verfahrensvorschriften]

Zum Verfahren im Allgemeinen

Diese Vorschriften gelten für alle Verfahren des Bundesverfassungsgerichts, soweit es keine Sonderregelungen für das jeweilige Verfahren gibt.

§ 20

(1) Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäftsjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Geschäftsjahres an, nach welchen Grundsätzen die verfahrenseinleitenden Anträge auf die Mitglieder des Gerichts einschließlich der Vorsitzenden zur Berichterstattung zu verteilen sind. Von diesen Grundsätzen kann während des Geschäftsjahres nur abgewichen werden, wenn dies wegen Überlastung oder längerer Verhinderung eines Mitglieds des Gerichts nötig wird.
(2) Der oder die Vorsitzende stellt fest, wer für die Berichterstattung zuständig ist. In Zweifelsfällen werden die betroffenen Mitglieder des Senats vor der Zuweisung angehört. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet grundsätzlich der Senat. Der oder die Vorsitzende kann wegen der besonderen Bedeutung der Sache im Einvernehmen mit dem Senat ein Mitglied zur Mitberichterstattung bestimmen.

Das Gericht beschließt einen Geschäftsverteilungsplan, aus dem sich ergibt, welcher Richter welche Verfahren verantwortlich bearbeitet („Berichterstatter“). In der Praxis ist jeder Richter für bestimmte Grundrechte zuständig.

§ 21

(1) Die Senate bestimmen, an welchen Wochentagen sie regelmäßig zur Beratung zusammentreten. Außerordentliche Sitzungen bedürfen eines Senatsbeschlusses; in Eilfällen kann der oder die Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen.
(2) Der oder die Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem Senat die Tagesordnung fest. Sie soll den Mitgliedern des Senats mindestens zehn Tage vorher zugehen.

Regelungen über die Durchführung von Beratungssitzungen der Senate. Nur für die Richter relevant.

§ 22

(1) Entscheidungen nach §§ 24 und 81a BVerfGG können ohne Zustellung des Antrags getroffen werden. Ebenso bedarf es keiner Zustellung, wenn die Annahme der Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird (§§ 93a, 93b BVerfGG).
(2) Die Zustellung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende (§ 23 Absatz 2 BVerfGG) erfolgt auf Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds des Senats.
(3) Die weitere Förderung des Verfahrens, insbesondere durch sachleitende Verfügungen, obliegt dem berichterstattenden Mitglied des Senats, soweit veranlasst im Benehmen mit dem oder der Vorsitzenden.
(4) Ersuchen an oberste Gerichtshöfe des Bundes oder oberste Landesgerichte (§ 82 Absatz 4 BVerfGG) werden von dem oder der Vorsitzenden des Senats auf Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds des Senats oder des Senats verfügt. Entsprechende Ersuchen können auch in anderen Fällen als in denen der konkreten Normenkontrolle (§ 13 Nummer 11 BVerfGG) verfügt werden.
(5) Auf Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds des Senats oder auf Beschluss des Senats ersucht der oder die Vorsitzende Persönlichkeiten, die auf einem Gebiet über besondere Kenntnisse verfügen, sich zu einer für die Entscheidung erheblichen Frage gutachtlich zu äußern.
(6) Alle das Verfahren betreffenden Maßnahmen werden aktenkundig gemacht.

Unzulässige Anträge und Verfassungsbeschwerden, die nicht angenommen werden, können entschieden werden, ohne die Antragsgegner anzuhören.

Die Verfahrensleitung obliegt dem Berichterstatter.

Für Anfragen an oberste Gerichte und an juristische Experten ist der Vorsitzende zuständig.

§ 23

(1) In jeder Sache, die vom Senat zu entscheiden ist, legt das berichterstattende Mitglied des Senats ein schriftliches Votum vor. Gleichzeitig gehen den Mitgliedern des Senats die Handakten zu, die alle verfahrens- und entscheidungserheblichen Schriftstücke enthalten. In einfachen Fällen kann an Stelle eines Votums ein begründeter Entscheidungsentwurf vorgelegt werden.
(2) Zwischen der Verteilung des Votums und der Beratung oder der mündlichen Verhandlung sollen mindestens zehn Tage liegen.

Der Berichterstatter erarbeitet einen Entscheidungsvorschlag und legt diesen dem Senat vor.

§ 24

(1) Der Senat beschließt, ob eine mündliche Verhandlung stattfindet. Er kann zu § 17a BVerfGG ergänzende Regelungen für die mündliche Verhandlung und die Urteilsverkündung erlassen.
(2) Der mündlichen Verhandlung liegt in der Regel eine vom Senat gebilligte Gliederung des Verhandlungsablaufes zugrunde, die den Verfahrensbeteiligten rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zugeht.
(3) Die Tonaufzeichnung, in der die mündliche Verhandlung festgehalten wird (§ 25a Satz 2 BVerfGG), steht nur den Mitgliedern des Gerichts und den Verfahrensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur Verfügung. Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig.
(4) Wenn und soweit Abschriften für den Gebrauch des Gerichts angefertigt werden, können die Verfahrensbeteiligten davon Abdrucke erhalten.
(5) Zur Veröffentlichung oder Auswertung in einer wissenschaftlichen Publikation oder einer Verfahrensdokumentation können Abschriften von Äußerungen freigegeben werden, wenn dies auf Grund einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Publikation mit den Belangen der Verfahrensbeteiligten und der Erklärenden gerechtfertigt ist. Sind in den Abschriften personenbezogene Daten enthalten, finden die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für die Übermittlung zu Forschungszwecken Anwendung.
(6) Ehe Einsicht in eine in der Abschrift enthaltene Äußerung gewährt wird, erhalten die Erklärenden Gelegenheit, zur Richtigkeit der Abschrift Stellung zu nehmen; sie können auch stilistische Korrekturen anregen, die den Sinn nicht verändern. Die Entscheidung trifft jeweils die oder der Vorsitzende des Senats. Einwendungen, denen nicht entsprochen wird, sind zu den Akten zu nehmen. Von der Anhörung der Erklärenden kann abgesehen werden, wenn dies unverhältnismäßig aufwändig wäre.
(7) Auf § 25a BVerfGG ist zu Beginn der mündlichen Verhandlung hinzuweisen.

Der Senat entscheidet, ob eine eine mündliche Verhandlung notwendig ist und kann deren Ablauf bestimmen.

Für die Verhandlung gibt es eine Gliederung.

Die Verhandlung wird aufgezeichnet, die Aufzeichnung darf aber nicht nach außen gelangen.

§ 25

Bei den Beratungen dürfen nur die an der Entscheidung mitwirkenden Richterinnen und Richter anwesend sein.

Bei Beratungen dürfen nur die Richter selbst anwesend sein.

§ 26

(1) Die Richterinnen und Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, können bis zu deren Verkündung oder bis zu deren Ausfertigung zum Zwecke der Zustellung die Fortsetzung der Beratung verlangen, wenn sie ihre Stimmabgabe ändern wollen; sie können die Fortsetzung der Beratung beantragen, um bisher nicht erörterte Gesichtspunkte vorzutragen oder wenn ein Sondervotum dazu Anlass gibt.
(2) Entscheidungen, die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen sind, erhalten das Datum des Tages, an dem sie endgültig beschlossen worden sind.

Die Richter können eine Wiederaufnahme der Beratung verlangen, solange die Entscheidung nicht verkündet wurde.

§ 27

Über den Gang der Beratung entscheidet der Senat. Wirft die Sache mehrere Rechtsfragen auf, so wird über sie in der Regel nacheinander abgestimmt, bevor über den Tenor entschieden wird.

Einzelne Rechtsfragen werden nacheinander abgestimmt.

§ 28

(1) Die Richterinnen und Richter, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in der Reihenfolge ihres Dienstalters nach den Vorsitzenden aufzuführen.
(2) Sind an einer Entscheidung mitwirkende Richterinnen oder Richter an der Unterschrift verhindert, so beurkunden dies die Vorsitzenden.

Die Richter unterschreiben das Urteil.

§ 29

Entscheidungen, die im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen sind, übersendet der Direktor dem zuständigen Ministerium. Ist die Entscheidung drei Monate nach der Verkündung oder Zustellung noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, so unterrichtet er den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und das berichterstattende Mitglied des Senats.

Veröffentlichung von Entscheidungen im Bundesgesetzblatt.

§ 30

Soweit die Entscheidung den Verfahrensbevollmächtigten eines Verfassungsorgans bekanntgegeben wird, ist sie gleichzeitig dem Verfassungsorgan unmittelbar zu übersenden.

Die Entscheidung ist auch beteiligten Verfassungsorganen zuzustellen.

§ 31

(1) Die Entscheidungen des Plenums gemäß § 16 Absatz 1 BVerfGG und der Senate werden in einer vom Gericht autorisierten Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht, die von den Mitgliedern des Gerichts in eigener Verantwortung herausgegeben wird.
(2) Das Plenum oder der Senat können die Veröffentlichung einer Entscheidung in der Sammlung ausschließen. Dieser Beschluss ist aktenkundig zu machen.
(3) Wenn ein Beschluss der Kammer nach §§ 81a, 93b oder § 93c BVerfGG im Einzelfall von besonderem Interesse ist, kann der Senat auf ihren Vorschlag die Veröffentlichung in der Sammlung veranlassen.
(4) Die Namen der Richterinnen und Richter, die an der Entscheidung beteiligt sind, werden in der Sammlung mit abgedruckt.
(5) Die Namen von Personen, Personenvereinigungen und Orten werden beim Abdruck grundsätzlich mit den Anfangsbuchstaben abgekürzt.
(6) Soweit aus der Veröffentlichung der vom Gericht autorisierten Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Überschüsse zur Verfügung stehen, sind diese für die Aufgaben eines richterlichen Berufsverbandes der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Aufnahme von Entscheidungen in die Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts.

§ 32

(1) Amtliche Informationen über ergangene Entscheidungen bedürfen der Billigung des berichterstattenden Mitglieds des Senats und des oder der Vorsitzenden und dürfen erst veröffentlicht werden, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung den Prozessbeteiligten zugegangen ist.
(2) Entsprechendes gilt für Beschlüsse der Kammern.

Veröffentlichung amtlicher Informationen über Entscheidungen.

§ 33

Beim Bundesverfassungsgericht besteht eine Dokumentationsstelle. Sie erfasst und dokumentiert verfassungsgerichtliche Entscheidungen und wesentliche sonstige Materialien. Die Mitglieder des Gerichts wirken bei der Auswahl und Auswertung von Dokumenten mit. Die Dokumente werden in einer gerichtsübergreifenden, allgemein zugänglichen Datenbank gespeichert. Die Dokumentationsstelle ist auch für die Archivierung sowie für das Bereitstellen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Internet zuständig.

Dokumentationsstelle und Datenbank des BVerfG.

§ 34

Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmungen betreffen, sind nicht Bestandteil der Verfahrensakten. Sie sind in besonderem Umschlag zusammen mit den Akten aufzubewahren. Unbeschadet des § 35b Absatz 5 Satz 2 BVerfGG unterliegen sie nicht der Akteneinsicht.

Unterlagen zur Entstehung der Entscheidung werden von den Verfahrensakten getrennt aufbewahrt und im Rahmen der Akteneinsicht nicht herausgegeben. Dadurch ist es leider nicht möglich, die Gründe einer Entscheidung auf diese Weise herauszufinden.

§ 35

(1) Über die Akteneinsicht entscheidet der oder die Vorsitzende im Benehmen mit dem berichterstattenden Mitglied des Senats. Im Fall des § 63 Absatz 2 Buchstabe c entscheidet der Präsident. Über die Akteneinsicht bei Verfahren im Allgemeinen Register nach § 63 Absatz 1 entscheiden die gemäß § 65 Zuständigen.
(2) Nach Abschluss des Verfahrens kann Beteiligten (§ 20 BVerfGG) entsprechend § 35b Absatz 1 Satz 1 und 2 BVerfGG Akteneinsicht gewährt werden.
(3) Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes über die Übermittlung personenbezogener Daten finden Anwendung.

Akteneinsicht ist möglich.

§ 36

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind vor der Übermittlung an Behörden, Gerichte oder private Dritte zu anonymisieren. Das Nähere regelt eine Anweisung des Präsidenten.

Entscheidungen sind zu anonymisieren.

§ 37

(1) Die Verfahrensakten des Gerichts zu Senatsentscheidungen einschließlich der in § 34 genannten Schriftstücke können nach zehn Jahren an das Bundesarchiv abgegeben werden.
(2) Die Vernichtung von Verfahrensakten und von Schriftstücken nach § 34 ist nach 30 Jahren zulässig. Hiervon ausgeschlossen sind Verfahrensakten und Schriftstücke nach § 34 zu Entscheidungen, die seitens des Gerichts zur Veröffentlichung bestimmt wurden.

Ergänzende Vorschriften zu Archivierung und Aktenvernichtung.

Titel 2 [Vertretung von Richtern]

Zum Verfahren im Vertretungsfalle gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2, § 19 Absatz 4 BVerfGG

§ 38

(1) In den Fällen des § 15 Absatz 2 Satz 2 und des § 19 Absatz 4 Satz 1 BVerfGG ordnet der oder die Vorsitzende des Senats, in dem der Vertretungsfall eingetreten ist, das Losverfahren an.
(2) Der oder die Vorsitzende des anderen Senats führt das Losverfahren durch. Die Mitglieder beider Senate werden von dem Lostermin unterrichtet, zu dem ein Urkundsbeamter oder eine Urkundsbeamtin zugezogen wird. Eine Niederschrift über das Losverfahren wird zu den Akten des Verfahrens genommen. Das Ergebnis des Losverfahrens ist allen Mitgliedern des Gerichts mitzuteilen.
(3) Für die Anordnung und Durchführung des Losverfahrens gilt § 15 Absatz 1 Satz 2 BVerfGG entsprechend.

Bei Beschlussunfähigkeit eines Senats wird ein Richter des anderen Senats zur Vertretung zugelost.

Titel 3 [Kammern]

Zum Verfahren in den Kammern gemäß § 81a und §§ 93b bis 93d BVerfGG

§ 39

In den Kammern führen, soweit sie ihnen angehören, der Präsident und der Vizepräsident, im Übrigen das jeweils dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste anwesende Mitglied den Vorsitz.

Bestimmung der Vorsitzenden in den kleinsten Abteilungen des BVerfG, der aus drei Richtern bestehenden Kammern.

§ 40

(1) Im Rahmen ihrer Befugnisse entscheiden die Kammern – in der Regel auf Grund eines schriftlichen Votums – in den Verfahren, die einem ihrer Mitglieder als berichterstattendes Mitglied zugeteilt sind. Gehört ein Mitglied mehreren Kammern an, regelt der Senat in dem Beschluss nach § 15a Absatz 2 BVerfGG, wie sich die Zuständigkeit für die diesem zugeteilten Verfahren auf die Kammern verteilt.
(2) Kommt ein einstimmiger Beschluss der Kammer nicht zustande, entscheidet auch in den Fällen des § 93d Absatz 2 BVerfGG der Senat.
(3) Lehnt die Kammer die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ab, werden die in dieser Sache gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.

In den Kammern liefert der Berichterstatter einen Entscheidungsvorschlag über eine Verfassungsbeschwerde ab. Dieser kann einstimmig angenommen oder an den Senat übersandt werden.

§ 41

Das berichterstattende Mitglied kann bereits vor der Entscheidung der Kammer, ob ein Normenkontrollantrag unzulässig ist oder eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wird (§§ 81a, 93b BVerfGG), Stellungnahmen der Äußerungsberechtigten (§ 82 in Verbindung mit §§ 77, 94 BVerfGG) oder Dritter einholen und sich mit Ersuchen an die in § 82 Absatz 4 BVerfGG genannten Gerichte wenden.

Der Berichterstatter kann jederzeit Stellungnahmen von den Beteiligten des Vorverfahren oder von Sachverständigen einholen.

§ 42

Sind in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren, das mit einem Nichtannahmebeschluss geendet hat, Akten des Gerichts, gegen dessen Entscheidung sich die Verfassungsbeschwerde gerichtet hat, beigezogen worden, so ist diesem Gericht bei der Rückgabe der Akten eine Abschrift des Beschlusses zu übersenden. Das gleiche gilt, wenn ein Verfassungsorgan oder eine Behörde auf ein entsprechendes Ersuchen um Äußerung zur Verfassungsbeschwerde eine Stellungnahme abgegeben hat oder wenn sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung eines obersten Bundesgerichts gerichtet hat.

Dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wurde, sowie Organen, die um Äußerung gebeten wurden, erhalten den Nichtannahmebeschluss zugestellt.

Titel 4 [Zuständigkeitsausschuss]

Zum Verfahren im Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG

§ 43

In den nach § 14 Absatz 5 BVerfGG zu bildenden Ausschuss wählt jeder Senat für die Dauer eines Geschäftsjahres zwei Mitglieder des Gerichts und deren Stellvertretung. Der Präsident wird im Vorsitz vom Vizepräsidenten vertreten, bei dessen Verhinderung vom dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten Mitglied des Ausschusses.

Bildung des Ausschusses, der die Senatszuständigkeit in Zweifelsfällen festlegt.

§ 44

(1) Die Vorsitzenden werden über alle verfahrenseinleitenden Anträge für ihren Senat unterrichtet. Dabei werden sie auf Zweifel, die Senatszuständigkeiten betreffen, hingewiesen. Sie führen gegebenenfalls eine Erörterung in ihrem Senat herbei.
(2) Eine Sache kann an den anderen Senat abgegeben werden, wenn die Vorsitzenden und berichterstattenden Mitglieder beider Senate darüber einig sind.
(3) Jedes Mitglied des Gerichts kann die Einberufung des Ausschusses beantragen. Der Ausschuss wird unverzüglich – in der Regel mit einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen – einberufen. Dies gilt nicht, wenn der Senat die Beratung in der Sache begonnen hat.

Verfahren zur Klärung der Senatszuständigkeit.

§ 45

Der Präsident bestellt aus den Mitgliedern des Ausschusses je ein berichterstattendes Mitglied aus jedem Senat. Diese können gemeinsam oder getrennt vor der Sitzung ein schriftliches Votum zur Zuständigkeitsfrage abgeben.

Jeder Senat stellt einen Berichterstatter zur Beurteilung der Zuständigkeit.

§ 46

Die Beschlüsse des Ausschusses werden von dem oder der Vorsitzenden in einem Aktenvermerk festgehalten. Sie werden nicht begründet. Sie werden allen Mitgliedern des Gerichts mitgeteilt und zu den Akten des Verfahrens gebracht.

Die Entscheidungen des Ausschusses werden in den Akten festgehalten.

Titel 5 [Plenum]

Zum Verfahren im Plenum gemäß § 16 BVerfGG

§ 47

(1) Der Senat, der in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats oder des Plenums enthaltenen Rechtsauffassung abweichen will, ruft das Plenum durch Senatsbeschluss an.
(2) Die Anrufung des Plenums entfällt, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden will, auf Anfrage erklärt, dass er an seiner Rechtsauffassung nicht festhalte.

Will ein Senat entgegen einer früheren Entscheidung des anderen Senats entscheiden, ruft er das sog. Plenum an. Dann entscheiden alle 16 Richter des BVerfG.

§ 48

(1) Zur Vorbereitung der Entscheidung des Plenums benennen die Vorsitzenden der Senate jeweils ein berichterstattendes Mitglied. Diese legen spätestens zehn Tage vor der Plenarsitzung ein Votum vor.
(2) Der Beschluss des Plenums ist zu begründen. Er ist ebenso wie Entscheidungen der Senate zu behandeln.

Die Plenumsentscheidungen werden von zwei Berichterstattern vorbereitet.

Titel 6 [Richterentlassung]

Zum Verfahren im Plenum gemäß § 105 BVerfGG

§ 49

(1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß § 105 Absatz 1 BVerfGG kann gestellt werden von mindestens sechs Mitgliedern des Gerichts, im Falle des § 105 Absatz 1 Nummer 1 BVerfGG auch vom Präsidenten und vom Vizepräsidenten gemeinsam.
(2) Der Antrag samt Begründung wird allen Mitgliedern des Gerichts in vertraulicher Form gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt.

Anträge bzgl. Dienstunfähigkeit oder Entlassung von Richtern des BVerfG werden vertraulich gestellt.

§ 50

Dem Mitglied des Gerichts, gegen das sich der Antrag richtet, ist Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag schriftlich und mündlich vor dem Plenum zu äußern.

Der Richter, der für dienstunfähig erklärt oder entlassen werden soll, darf sich gegen dem Planum äußern.

§ 51

Der Beschluss auf Einleitung des Verfahrens bedarf der Zustimmung von mindestens acht Mitgliedern des Gerichts. Das Plenum berät und beschließt in Abwesenheit des oder der Betroffenen. Der Beschluss wird nicht begründet; er wird von den mitwirkenden Richterinnen und Richtern unterschrieben und anschließend dem oder der Betroffenen eröffnet.

Der Antrag bzgl. Dienstunfähigkeit oder Entlassung muss von acht Richtern gestellt werden. Er wird in Abwesenheit des Betroffenen diskutiert und die Entscheidung wird nicht begründet.

§ 52

Nach Einleitung des Verfahrens bestellt das Plenum ein Mitglied zur Führung der Untersuchung aus seiner Mitte. Dieses hört den oder die Betroffene und führt die erforderlichen Ermittlungen durch; zu Beweiserhebungen sind Betroffene zu laden. Über das Ergebnis der Untersuchung berichtet es dem Plenum schriftlich und in der mündlichen Verhandlung; der Bericht schließt mit einem Vorschlag für die Entscheidung. Von der Beratung und Beschlussfassung ist dieses Mitglied des Gerichts ausgeschlossen.

Ein Richter übernimmt die Ermittlung des Sachverhalts und schlägt die Entscheidung vor.

§ 53

Die mündliche Verhandlung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Auf Antrag des oder der Betroffenen kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.

Die mündliche Verhandlung ist nichtöffentlich, der Betroffene kann die Öffentlichkeit beantragen.

§ 54

(1) Das Verfahren auf einen Antrag nach § 105 Absatz 1 BVerfGG ist einzustellen, wenn das Mitglied des Gerichts, gegen das sich der Antrag richtet, gemäß § 12 BVerfGG aus dem Amt entlassen ist oder wegen Ablaufs der Amtszeit oder auf Antrag (§ 98 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2 BVerfGG) in den Ruhestand tritt.
(2) Das Verfahren ist auch einzustellen, wenn der Antrag vor einem Beschluss nach § 105 Absatz 4 BVerfGG zurückgenommen wird, es sei denn, dass das Plenum beschließt, es einzuleiten oder fortzusetzen.

Scheidet der Betroffene aus anderen Gründen aus dem Gericht aus oder wird der Antrag zurückgenommen, wird das Verfahren in der Regel eingestellt.

Titel 7 [Sondervotum]

Zum Verfahren bei Abgabe eines Sondervotums gemäß § 30 Absatz 2 BVerfGG

§ 55

(1) Das Sondervotum, in dem ein Mitglied des Senats eine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder deren Begründung niederlegt, muss binnen drei Wochen nach Fertigstellung der Entscheidung dem oder der Vorsitzenden des Senats vorliegen. Der Senat kann diese Frist verlängern.
(2) Wer beabsichtigt, ein Sondervotum abzugeben, hat dies dem Senat mitzuteilen, sobald es der Stand der Beratungen ermöglicht.
(3) Wird das Sondervotum zu einem Urteil abgegeben, so geben dies die Vorsitzenden bei der Verkündung bekannt. Im Anschluss daran kann die Richterin oder der Richter den wesentlichen Inhalt des Sondervotums mitteilen.
(4) Das Sondervotum wird zusammen mit der Entscheidung bekanntgemacht.
(5) Das Sondervotum ist in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Anschluss an die Entscheidung namentlich gekennzeichnet zu veröffentlichen.
(6) Für Sondervoten zu Entscheidungen des Plenums gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

Titel 8 [Vorschläge für neue Verfassungsrichter]

Zum Verfahren im Plenum gemäß § 7a BVerfGG

Die §§ 6 und 7 BVerfGG ordnen an, dass ein die Richter des Bundesverfassungsgerichts in bestimmter Art und Weise durch den Bundestag bzw. durch den Bundesrat gewählt werden. Kommt eine Wahl nicht innerhalb von zwei Monaten nach Freiwerden der Richterstelle zustande, sieht § 7a BVerfGG vor, dass das Bundesverfassungsgericht selbst Kandidaten vorschlagen kann.

§ 56

Jedes Mitglied des Gerichts kann Vorschläge für die Entschließung des Plenums gemäß § 7a BVerfGG machen. Sie sind spätestens eine Woche vor der Sitzung des Plenums einzureichen und zu begründen; dabei ist mitzuteilen, ob die Vorgeschlagenen mit der Nominierung im Plenum einverstanden sind. Von der Einhaltung der Vorschlagsfrist kann im Einverständnis aller anwesenden Mitglieder des Gerichts abgesehen werden.

Vorschlagsrecht jedes Mitglieds an das Plenum.

§ 57

(1) Über die Wahlvorschläge wird nach Abschluss der Aussprache geheim abgestimmt. Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 7a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 BVerfGG.
(2) Im ersten Wahlgang wird unter Verwendung von Stimmzetteln abgestimmt, auf denen die Vorschläge in alphabetischer Folge aufgeführt sind. Jedes Mitglied des Gerichts hat so viele Stimmen, wie Vorschläge zu machen sind. Gewählt ist, wer mindestens die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat, und zwar in der Reihenfolge, die sich aus der Stimmenzahl ergibt.
(3) Bleibt der erste Wahlgang ganz oder teilweise erfolglos, so wird einzeln in gesonderten Wahlgängen mit Stimmzetteln gewählt, auf die die Wahlberechtigten nur einen Namen setzen. Der Wahlakt wird so lange wiederholt, bis eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen für einen Vorschlag vorliegt; bei jeder Wiederholung scheidet aus, wer im vorangegangenen Wahlgang die wenigsten Stimmen erhalten hat.

Nähere Festlegung des Wahlverfahrens: Grundsätzlich ist die absolute Mehrheit notwendig, notfalls werden weitere Wahlgänge durchgeführt. Dabei gibt es keine unmittelbare Stichwahl, sondern für jeden Wahlgang scheidet der Kandidat mit den wenigsten Stimmen aus.

§ 58

(1) Führt die Wahl nach § 57 nicht zu einer genügenden Zahl von Vorschlägen, so werden die weiteren Vorschläge in einer neuen Wahl ermittelt. Diese soll in der zweiten Kalenderwoche nach Abschluss des früheren Wahltermins stattfinden. Dazu können neue Personen benannt oder bisher Benannte erneut vorgeschlagen werden; die Frist des § 56 Satz 2 verkürzt sich auf drei Tage. Das Plenum kann beschließen, dass in der neuen Wahl nur nach Maßgabe des § 57 Absatz 3 abgestimmt wird.
(2) Werden im Fall des Absatzes 1 Satz 1 noch in der Sitzung Vorschläge für die neue Wahl gemacht, so kann mit den Stimmen aller anwesenden Mitglieder des Gerichts beschlossen werden, dass die neue Wahl sofort durchgeführt wird. Werden lediglich Personen vorgeschlagen, die bereits früher benannt waren, so kann der Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gerichts gefasst werden.

Möglichkeit weiterer Vorschläge, falls nicht genug Kandidaten aufgestellt wurden.

Titel 9 [Verzögerungsbeschwerde]

Zum Verfahren in der Beschwerdekammer gemäß § 97c BVerfGG

§ 97a BVerfGG regelt die Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht. § 97c ordnet an, dass diese Anträge durch eine spezielle Beschwerdekammer mit vier Richtern behandelt werden.

§ 59

(1) Das Plenum beruft jedes Jahr je ein Mitglied des Gerichts aus jedem Senat und für dieses jeweils eine Vertretung für die Dauer von zwei Jahren in die Beschwerdekammer. Eine unmittelbar anschließende Wiederwahl ist unzulässig. Präsident oder Vizepräsident können in der Beschwerdekammer nicht mitwirken.
(2) Für die erste im Jahre 2012 beginnende Amtsperiode bestimmt das Plenum aus jedem Senat je ein Mitglied des Gerichts, dessen Amtsdauer in der Beschwerdekammer drei Jahre beträgt; das gilt auch für die als deren Vertretung vorgesehenen beiden Mitglieder des Gerichts.

Jeder Senat wählt jedes Jahr ein Mitglied mit zwei Jahren Amtsdauer in die Beschwerdekammer. Die Mitglieder scheiden also nicht alle gleichzeitig aus, sondern ihre Amtszeiten laufen versetzt.

Um diesen Versatz sicherzustellen, hatten zwei der ersten Mitglieder eine Amtsdauer von drei Jahren.

§ 60

Ist ein Kammermitglied nach § 97c Absatz 2 BVerfGG von der Mitwirkung ausgeschlossen oder aus sonstigen Gründen verhindert, tritt an seine Stelle das vom Plenum zur Vertretung dieses Kammermitglieds bestimmte Mitglied des Gerichts. Ist auch dieses verhindert, erfolgt die Vertretung durch das dienstälteste Mitglied aus dem Senat, dem das Kammermitglied angehört. Das gilt für die verbleibende Amtszeit auch, falls ein Mitglied der Beschwerdekammer aus dem Gericht ausscheidet.

Müsste ein Mitglied der Beschwerdekammer über eine angebliche von ihm selbst verschuldete Verzögerung entscheiden, ist es von der Mitwirkung ausgeschlossen und wird durch einen anderen Richter ersetzt.

§ 61

Den Vorsitz in der Beschwerdekammer führt deren dienstältestes Mitglied.

Selbsterklärend.

§ 62

(1) Eine Stellungnahme nach § 97d Absatz 1 BVerfGG ist in der Regel erst nach Aufforderung durch das berichterstattende Mitglied der Beschwerdekammer vorzulegen. Es kann die Akten des Ausgangsverfahrens beiziehen, soweit die Akteneinsicht nicht nach § 34 ausgeschlossen ist.
(2) Über die Akteneinsicht der Beteiligten entscheidet der oder die Vorsitzende der Beschwerdekammer im Einvernehmen mit dem berichterstattenden Mitglied.

An sich muss der Berichterstatter des Ausgangsverfahrens – also des Verfahrens, in dem die Verzögerung stattgefunden haben soll – innerhalb eines Monats eine Stellungnahme zu Vorwurf der Verzögerung einreichen. Die Geschäftsordnung wandelt dies dahingehend ab, dass die Stellungnahme erst notwendig ist, wenn sie durch die Beschwerdekammer angefordert wird.

Titel 10 [Allgemeines Register]

Über das Allgemeine Register (AR) des Bundesverfassungsgerichts

Das Allgemeine Register ist eine besondere Abteilung der Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts.

§ 63

(1) Eingaben an das Bundesverfassungsgericht, die weder eine Verwaltungsangelegenheit des Gerichts betreffen noch nach den Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht statthaft sind, werden im Allgemeinen Register (AR) erfasst und als Justizverwaltungsangelegenheit bearbeitet. Hierzu rechnen insbesondere:
a) Anfragen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie zu anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren,
b) Eingaben, mit denen weder ein bestimmter Antrag verfolgt noch ein Anliegen geltend gemacht wird, für das eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts besteht.
(2) Im Allgemeinen Register können auch registriert werden:
a) Verfassungsbeschwerden, bei denen eine Annahme zur Entscheidung (§ 93a BVerfGG) nicht in Betracht kommt, weil sie offensichtlich unzulässig sind oder unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich keinen Erfolg haben können,
b) sonstige offensichtlich unzulässige Verfahrensanträge,
c) Verfahren, bei denen sich die Senatszuständigkeit nicht alsbald klären lässt.

In das Allgemeine Register wird alles aufgenommen, was nicht unmittelbar in ein Verfahren mündet. Dazu zählen Anfragen und sonstige Zuschriften (Absatz 1), aber auch aussichtslose Anträge (Absatz 2, lit. a und b).

Sehr häufig werden zudem auch Verfassungsbeschwerden, zu denen noch eine Anhörungsrüge aussteht, sowie vorab übersandte Verfahrensakten in das Allgemeine Register aufgenommen, bevor sie dann entscheidungsreif sind.

§ 64

(1) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das Allgemeine Register einzutragen ist, treffen die Vorsitzenden des jeweiligen Senats. Sie können die Entscheidungsbefugnis allgemein auf die gemäß § 16 zur Postauszeichnung berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen.
(2) Ein gemäß § 63 Absatz 2 Buchstabe a im Allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu übertragen, wenn nach Unterrichtung über die Rechtslage eine richterliche Entscheidung begehrt wird.
(3) Soll ein Vorgang aus dem Allgemeinen Register in das Verfahrensregister übertragen werden, so ist er der Referentin oder dem Referenten für das Allgemeine Register zuzuleiten.
(4) Die Akten zu den im Allgemeinen Register eingetragenen Verfahren, die nicht in ein Verfahrensregister übertragen worden sind, werden nach Maßgabe des § 35b Absatz 7 BVerfGG fünf Jahre nach der letzten die Sache betreffenden Verfügung vernichtet. Die Vorgänge, die vor Inkrafttreten dieser Regelung eingegangen sind, werden grundsätzlich zehn Jahre nach Eingang vernichtet.

Ist der Antragsteller mit der Aufnahme in das Allgemeine Register nicht einverstanden, hält er also bspw. seine Verfassungsbeschwerde doch für zulässig, kann er die Übertragung in das Verfahrensregister beantragen, also verlangen, dass das Gericht in regulärer Weise darüber entscheidet.

§ 65

Für das Allgemeine Register handelt die Abteilungsleitung „Justizverwaltung“ im Auftrag des Gerichts. Sie wird durch zeichnungsbefugte Referentinnen und Referenten für das Allgemeine Register unterstützt, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen.

Die Referenten des Allgemeinen Registers sind nicht einfach Bürokräfte, sondern Juristen mit ganz erheblicher Erfahrung und Entscheidungskompetenz.

Titel 11 [Sonstiges]

Schlussvorschriften

In den Schlussvorschriften einer Rechtsnorm werden meist einige Themen geregelt, die sonst nirgends hingehören oder nur übergangsweise gelten.

§ 66

Mitglieder des Gerichts im Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch Richterinnen und Richter, die nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Amtsgeschäfte fortführen (§ 4 Absatz 4 BVerfGG).

Auch Richter, die ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit weiter ausüben, haben die Rechte und Pflichten aus der Geschäftsordnung.

§ 67

Die Richterinnen und Richter tragen in der mündlichen Verhandlung eine Robe mit Barett.

Diese Robe ist übrigens rot.

Mehr zur Amtstracht des Bundesverfassungsgerichts: https://www.lto.de/recht/justiz/j/bverfg-karlsruhe-rote-roben-geschichte-schnitt-stoff-bedeutung-symbol-70-geburtstag/

§ 68

Das Geschäftsjahr des Bundesverfassungsgerichts ist das Kalenderjahr.

Selbsterklärend.

§ 69

(1) Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts wird statistisch erfasst.
(2) Die Geschäftslast des Gerichts wird monatlich in einer Statistik und am Ende des Geschäftsjahres in einer Gesamtstatistik dargestellt.

Die Statistik dient in aller Regel auch dazu, die permanente Überlastung des BVerfG darzustellen.

Hier findet man diese Statistiken: https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresstatistiken/jahresstatistiken_node.html

§ 70

Unbeschadet des § 19 ist das Gerichtsgebäude während einer mündlichen Verhandlung und einer Urteilsverkündung sowie auf besondere Anordnung des Präsidenten zu beflaggen.

Wenn das Bundesverfassungsgericht tagt, werden die Flaggen aufgehängt.

§ 71

(1) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung kann von jedem Mitglied des Gerichts gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Er muss die formulierte Textänderung und eine Begründung enthalten.
(2) Zwischen Antrag und Beschlussfassung im Plenum soll mindestens eine Frist von einem Monat liegen.
(3) Im Verteidigungsfall (Artikel 115a Absatz 1, Artikel 115g GG) kann die Geschäftsordnung mit der Mehrheit der anwesenden Richterinnen und Richter geändert werden, wenn dies zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichts erforderlich ist.
(4) Tritt eine Präsidentin, eine Vizepräsidentin oder eine Direktorin ihr Amt an, wird die Geschäftsordnung sprachlich entsprechend neu gefasst.

Die Geschäftsordnung kann durch das Plenum des Bundesverfassungsgerichts geändert werden.

§ 72

Die Geschäftsordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

Selbsterklärend.

§ 73

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Bekanntmachung von Änderungen der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 2002 (BGBl. I S. 1171), außer Kraft.

Die neue Geschäftsordnung ersetzt die alte.

Mehr Informationen:

(Letzte Aktualisierung: 08.06.2022)

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